Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine eigenen Anschaffungskosten bei mittelbarer Grundstücksschenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die von der BFH-Rechtsprechung zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG.

2) Ein - die Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG ausschließender - unentgeltlicher Erwerb im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nicht schon über den ihm zugewendeten Betrag, sondern erst über die mit diesen Mitteln erworbene Wohnung frei verfügen kann (a. A. FG Münster, Urt. v. 20.10.1998 - 8 K 1010/96 E).

 

Normenkette

EStG § 10 e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.06.2004; Aktenzeichen IX R 61/03)

BFH (Urteil vom 01.06.2004; Aktenzeichen IX R 61/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammenveranlagte Eheleute. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1993 erwarben sie das bebaute Grundstück F-Weg in C zu einem Preis von 280.000,– DM. Das Haus nutzen die Kläger zu 60 % zu eigenen Wohnzwecken, der Rest wird ab 1994 von der Mutter des Klägers genutzt.

In einem Schenkungsvertrag vom 28.12.1993 schenkte die Mutter des Klägers dem Kläger einen Betrag von 90.000,– DM. Dieser Betrag ist ein Teilerlös aus einem Hausverkauf in E. In der Schenkungsvereinbarung ist bestimmt, dass „die Summe von 90.000,– DM Verwendung finden soll im Erwerb eines neuen Hauses in C, F-Weg”.

In den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1997 bezogen die Kläger den von der Mutter des Klägers dem Kläger geschenkten Betrag von 90.000,– DM in die Anschaffungskosten des Hauses mit ein und machten jeweils einen entsprechenden Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG geltend. Der Beklagte kürzte die Anschaffungskosten für das Grundstück um den geschenkten Betrag. Zur Begründung gab er an, den Klägern seien in Höhe von 90.000,– DM keine eigenen Anschaffungskosten entstanden. Nach der Rechtsprechung des BFH liege eine mittelbare Grundstücksschenkung nicht nur vor, wenn sich der Schenker im Grundstückskaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichte, sondern auch dann, wenn er einen Geldbetrag unter der Bedingung schenke, dass der Beschenkte diesen Betrag für den Kauf eines bestimmten Grundstücks verwende.

Nach erfolglosem Einspruch haben die Kläger vorliegende Klage erhoben. Sie tragen vor, der Beklagte habe im Streitfall zu Unrecht eine mittelbare Grundstücksschenkung angenommen. Die Kläger hätten sich selbst zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Schenkerin – die Mutter des Klägers – sei demgegenüber nicht dem Verkäufer zur Zahlung des ganzen oder eines Teils des Kaufpreises verpflichtet gewesen. Vielmehr habe sie den Schenkungsbetrag auf das Konto des Bedachten eingezahlt, so dass dieser über den Betrag die Verfügungsgewalt gehabt habe. Die vertragliche Abrede, dass der Betrag zum Erwerb des Hausgrundstückes Verwendung finden solle, konkretisiere nur eine Schenkung unter Auflage. Die Schenkerin habe dabei noch nicht einmal die Auflage dahin konkretisieren können, dass ein bestimmtes Grundstück habe erworben werden sollen, weil die Kläger sich bereits vorher frei und unbeeinflußt zum Erwerb eines Hauses entschlossen und sich selbst zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet hätten. Diese Auffassung werde bestätigt durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Oktober 1998 8 K 1010/96 E in EFG 1999, 228.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1997 vom 27.10.1998, 30.12.1998 und 11.03.1999 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer 1993 bis 1997 unter Berücksichtigung eines um 90.000,– DM erhöhten Bemessungsbetrages im Rahmen der §§ 10 e, 7 Abs. 4 EStG niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung liegt im Streitfall eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Wegen der Einzelheiten bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 1 EStG die Bemessungsgrundlage um die 90.000,– DM gekürzt, die die Eltern des Klägers dem Kläger zugewandt haben.

§ 10 e Abs. 1 EStG begünstigt die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Wohnung im eigenen Haus oder eine Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung nicht nach § 10 e EStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BStBl II 1992, 295). Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten auch für das Einkommensteuerrecht und somit auch für § 10 e EStG (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1994 X R 51/91, BStBl II 1994, 779)...

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