Revision ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Drohverlustrückstellung eines Personenbeförderungsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Von Bezirksregierungen erteilte Betriebsgenehmigungen zur Personenbeförderung - verbunden mit entsprechenden Betriebs-, Bereitstellungs- und Beförderungspflichten des Personenbeförderers - rechtfertigen die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht, wenn der bis zum Ablauf der Genehmigungen voraussehbare und bestimmbare Aufwand für die erst nach dem Bilanzstichtag zu begründenden Leistungsaustauschverhältnisses die voraussichtlichen Einnahmen übersteigt.

2) Der Bildung einer Drohverlustrückstellung steht ungeachtet dessen auch die in § 21 Abs. 4 PBefG vorgesehene Entpflichtungsmöglichkeit des Beförderungsunternehmers entgegen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, § 52 Abs. 13; PBefG § 21 Abs. 1, 4; VwVfG § 35; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen I R 67/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Bildung einer Drohverlustrückstellung und die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Erfüllung einer die Anteilseigner treffenden Verbindlichkeit.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Personenbeförderung im ….

Im Rahmen einer am 00.00.0000 begonnenen Betriebsprüfung für die Streitjahre traf das Finanzamt für Großbetriebsprüfung C. mit Bericht vom 00.00.0000 folgende Feststellungen:

1.

Im Jahre 1999 hatte die Klägerin im Wege der Berichtigung ihres im … 1997 testierten Jahresabschlusses zum 31.12.1996 eine Drohverlustrückstellung in Höhe von … DM gebildet, die zukünftige Verluste für die Jahre 1997 bis 2001 aufgrund des seit dem 1.1.1996 geltenden Einnahmeaufteilungsvertrages des X. GmbH (X.) für die Personenbeförderung abdecken sollte. Nach § 4 dieses Einnahmeaufteilungsvertrages sollten jedem Verkehrsunternehmen ab dem 1.1.2000 die von ihm erzielten Verkehrseinnahmen verbleiben und sodann um den Fremdnutzerausgleich vermehrt oder vermindert werden. Für die Jahre 1996 bis 1999 sollte gemäß § 5 des Vertrages ein Übergangsverfahren gelten, wonach die Einnahmen nach den Komponenten Angebot und Nachfrage auf die einzelnen Verkehrsunternehmen aufgeteilt wurden. Hierfür sollte nach der Anlage 3 des Vertrages folgender Schlüssel gelten:

Jahr

Angebot

Nachfrage

1996

60 %

40 %

1997

45 %

55 %

1998

30 %

70 %

1999

10 %

90 %

Für den Kreis F., der zum 1.1.1996 dem X. beigetreten war, wurde bereits seit diesem Zeitpunkt die ab dem Jahr 2000 gültige Einnahmenaufteilung vorgesehen. Wegen des hieraus folgenden Risikos einer Belastung durch den Fremdnutzerausgleich hatte die Klägerin in ihre Bilanz zum 31.12.1996 bereits eine Rückstellung in Höhe von … DM eingestellt.

Ausweislich des Bilanzberichts zum 31.12.1996 sollte der neue Einnahmeaufteilungsvertrag nach den Prognosen des X. bei der Klägerin zu Mindererlösen in der Größenordnung von jährlich … DM führen. Dieser Nachteil sollte allerdings durch das Übergangsverfahren erst schrittweise mit jährlich steigenden Belastungen voll wirksam werden.

Nach den am 00.00.0000 und 00.00.0000 aufgestellten Spartenergebnisrechnungen der Klägerin für die Jahre 1997 und 1998 sowie der am 00.00.0000 aufgestellten Prognoseberechnung für die Jahre 1999 bis 2001 (Bp-Handakte II, Teil X a. E.) ergaben sich dadurch für bestimmte Sparten des Personenverkehrs Verluste. Ausgangspunkt der Berechnungen für die Jahre 1997 und 1998 waren die Gewinn- und Verlustrechnungen für diese Jahre. Die den einzelnen Sparten zuzurechnenden Kosten und Einnahmen wurden im Schätzungswege ermittelt und zugeordnet. Auf der Basis des Ergebnisses für 1998 wurden die Beträge für die Folgejahre geschätzt. Dabei ging man davon aus, dass ab 2002 Aufwendungen und Erträge ausgeglichen sein würden. Für die einzelnen Jahre wurden folgende Beträge in die Drohverlustrückstellung eingestellt:

1997

… DM

1998

… DM

1999

… DM

2000

… DM

2001

… DM

Summe:

… DM

Entsprechend diesen Teilbeträgen wurde die Rückstellung in den Jahren 1997 und 1999 aufgelöst. Im Jahr 1998 berücksichtigte die Klägerin nachträglich, dass die Rückstellung in der Steuerbilanz bereits zum 31.12.1997 mit einem zusätzlichen Betrag i.H.v. … DM hätte aufgelöst werden müssen, um die gemäß §§ 5 Abs. 4a, 52 Abs. 6a EStG 1997 vorgeschriebene Abschmelzung um 25 % zu erreichen. Unter Anrechnung dieses Mehrbetrages auf die handelsrechtlich gebotene Auflösung des auf 1998 entfallenden Teilbetrages i.H.v. … DM beschränkte die Klägerin die Auflösung der Rückstellung in der Steuerbilanz auf die durch die Übergangsregelung vorgeschriebene 15 %ige Abschmelzung i.H.v. … DM. Durch die Summe dieser steuerlichen Auflösungsbeträge i.H.v. … DM (… DM + … DM) ergab sich ein Korrekturposten i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV i.H.v. … DM, der mit dem Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 00.00.0000 erklärungsgemäß einkünfteerhöhend erfasst wurde.

Im Rahmen der Betriebsprüfung legte die Klägerin ein Gutachten der D. GmbH vom 00.00.0000 vor, ausweislich d...

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