Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 4 Abs. 4a EStG verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der partielle Ausschluss des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. der Streitjahre 2002 bis 2005 ist verfassungsgemäß.

2) Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs enthält keine liquiditätsbezogene Begrenzung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 48/09)

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 48/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in den Streitjahren (2002 bis 2005) bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften über die Frage, ob wegen Überentnahmen der Schuldzinsenabzug nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG ausgeschlossen ist.

Die Kläger sind zu je ½ Beteiligte der A oHG (folgend nur: oHG). Die Gesellschaft ist seit dem 5. Februar 1996 im Handelsregister des Amtsgerichts F eingetragen. Entstanden ist die oHG durch einen Umwandlung aus einer GmbH & Co. KG zu Buchwerten.

Die oHG erwarb seit dem Jahr 1999 diverse Grundstücke, die sie zum Teil im Anlagevermögen und – soweit die Grundstücke zur Bebauung und dem anschließenden Verkauf vorgesehen waren – im Umlaufvermögen bilanzierte. Im Jahr 2001 befand sich im Anlagevermögen ein Grundstück nebst aufstehendem Gebäude in N und ein Grundstück nebst aufstehendem Gebäude O 5, T-Ring. Im Umlaufvermögen befanden sich die Grundstücke L, H, F M, G-Ring (Garagen) und C. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Kontennachweises zur Bilanz zum 31.12.2001 Bezug genommen.

Aus den Bilanzen für die Streitjahre ergibt sich, dass folgende Grundstücke zum Umlaufvermögen der oHG gehörten:

2002

Grundstück

Wert

L Nord

… EUR

H

… EUR

G-Ring (Garagen)

… EUR

C

… EUR

2003

L Nord

… EUR

E-Straße

… EUR

H

… EUR

G-Ring (Garagen)

… EUR

C

… EUR

2004

L Nord

… EUR

E

… EUR

H

… EUR

G-Ring (Garagen)

… EUR

C

… EUR

2005

L Nord

… EUR

E

… EUR

H

… EUR

G-Ring (Garagen)

… EUR

C

… EUR

Die Gewinne und die Entnahmen der oHG entwickelten sich seit dem Jahr 1999 wie folgt:

Jahr

Gewinn/Verlust

Einlagen

Entnahmen

Über entnahmen

Überentnahmen mit Vorjahr

1999

… DM

… DM

- … DM

– …DM

2000

… DM

… DM

- … DM

– … DM

2001

… DM

… DM

+ … DM

– … DM

2002

… EUR

… EUR

… EUR

+ … EUR

– … EUR

2003

… EUR

… EUR

… EUR

+ … EUR

– … EUR

2004

… EUR

… EUR

- … EUR

– … EUR

2005

… EUR

… EUR

- … EUR

– – … EUR

Das Kapital der oHG entwickelte sich seit dem Jahr 1995 wie folgt (alle Beträge in DM):

Jahr

Anfangskapital

Einlagen

Entnahmen

Gewinn

Kapital zum Jahresende

1995

– …

– …

1996

– …

– …

1997

–…

– …

1998

– …

– …

Wegen der Abweichung zwischen dem Kapital zum Jahresende 1995 und zum Jahresbeginn 1996 wird auf die handschriftlichen Vermerke des Finanzamts auf Blatt 1 der Bilanz der oHG zum 31.12.1996 Bezug genommen.

In ihren Gewinnermittlungen für die Streitjahre machte die oHG folgende Schuldzinsen gewinnmindernd geltend:

Jahr

Schuldzinsen

darauf unstreitig entfallend auf Schuldzinsen Anlagevermögen

2002

… EUR

… EUR

2003

… EUR

… EUR

2004

… EUR

… EUR

2005

… EUR

… EUR

Dem folgte der Beklagte in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (folgend nur: Feststellungsbescheide) für die Streitjahre nicht, sondern rechnete gemäß § 4 Abs. 4a EStG den Gewinnen Schuldzinsen in folgender Höhe hinzu:

2002: … EUR (= 6 % aus … EUR)

2003: … EUR (= 6 % aus … EUR)

2004: … EUR (= 6 % aus … EUR)

2005: … EUR (= 6 % aus … EUR).

Im Feststellungsbescheid für das Jahr 2002 vom 22. März 2004 stellte der Beklagte dabei wegen eines Eingabefehlers statt der beabsichtigt festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR (erklärte … EUR plus … EUR) lediglich solche in Höhe von … EUR fest. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Bescheids Bezug genommen.

Gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2002 legten die Kläger am 24. März 2004 Einspruch ein, mit dem sie geltend machten, soweit die Zurechnung von Schuldzinsen in Höhe von … EUR auf Überentnahmen des Vorjahres beruhten, sei zu beachten, dass in den Privatentnahmen der Vorjahre Grundstücksaufwendungen enthalten seien, so dass die möglicherweise hierauf entfallenden Schuldzinsen wiederum als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung anzusetzen wären. Außerdem seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 überprüft worden, wobei hinsichtlich nicht abzugsfähiger Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs.4a EStG keine Feststellungen getroffen worden seien. Zudem sei die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR nicht nachvollziehbar.

Hierauf änderte der Beklagte die Gewinnfeststellung für das Jahr 2002 mit gemäß § 129 AO berichtigtem Bescheid vom 31. März 2004 und stellte nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR fest, die er den Klägern zu je ½ zurechnete.

Gegen die Feststellungsbescheide für das Jahr 2003 vom 20. Januar 2005, für das Jahr 2004 vom 21. Februar 2006 und für das Jahr 2005 vom 13. Juni 2006 legten die Kläger am 31. Januar 2005,...

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