Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 und 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen I R 100/98)

 

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom…1997 werden die Einkommensteuerbescheide für 1993 vom…1996 und für 1995 vom ….1996 in der Weise geändert, daß bei der Steuerfestsetzung 1993 für einen Teilbetrag des zu versteuernden Einkomme von …,– DM und bei der Steuerfestsetzung 1995 für einen Teilbetrag von …,– DM die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren ist. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann, der im Sreitjahr und auch in den Jahren davor bei der … International GmbH beschäftigt war, übte in den Streitjahren Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien an der … der englischen Konzern-Obergesellschaft seines deutschen Arbeitgebers, aus, die ihm die Konzern-Obergesellschaft erstmals in 1990 und zum zweiten Mal 1992 wie folgt eingeräumt hatte:

1

2

3

4

5

6

7

Jahr der Optionsgewährung

Zahl der gewährten Optionen

Börsenkurs im Zeitpunkt der Options-

pro

Zeitpunkt der Ausübung

Erworbene gewährung

Gutschrift aus der Ausübung der Option

Anteile

veranlagten

lt. Bescheid

Jahr

1 £-Aktie

£

Jahr

Stck.

£

DM

DM

1990

1992

Der Optionspreis bei Ausübung entsprach dem Börsenkurs der Aktien im Zeitpunkt der Gewährung der Optionsrechte. Bei Ausübung nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist in den Jahren 1993 und 1995 veräußerte der Kläger die Aktien – dieses Recht war ihm bei Erwerb der Option bereits eingeräumt worden – sofort wieder an seinen Arbeitgeber, so daß er die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Einräumung der Option und dem bei Ausübung der Option als Gutschrift ausgezahlt bekam.

Auf den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Optionszusage der … vom 04.04.1990 wird Bezug genommen. Danach war das Optionsrecht zwar vererblich, aber nicht übertragbar oder veräußerbar und es war auszuüben frühestens nach Ablauf von 3 Jahren, spätestens bis zum Ablauf von 10 Jahren. Des weiteren wird Bezug genommen auf die Bestätigung der … vom 16.08.1993 über die Ausübung der Option, die Ermittlung des an den Kläger auszuzahlenden Guthabens und die dazu gehörenden Kontoauszüge.

Der Kläger und sein Arbeitgeber gingen davon aus, daß die eingeräumten Optionen, auf die gem. Ziff. 10.4 des Optionsplans kein Anspruch bestand, keinen geldwerten Vorteil darstellten, da die Aktien zu keinem günstigeren Kurs erworben werden konnten, als wenn ein Unternehmensfremder am Tage der Optionsgewährung Aktien gekauft hätte. Gleichwohl gaben sie Ende 1995 den Sachverhalt – aus ihrer Sicht vorsorglich – dem Finanzamt bekannt.

Mit Bescheid vom…1996 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 1993 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, in dem der Gewinn aus der Ausübung der Optionsrechte, der bisher nicht erfaßt war, nunmehr den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet wurde. Schon im ursprüglichen Bescheid für 1993 war der Teil des vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlten Lohns, der auf 76 Arbeitstage entfiel, gem. Art. XI Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 b DBA/Großbritannien steuerfrei belassen worden, weil der Kläger an diesen Tagen in einem Büro in B… für eine englische Schwestergesellschaft, die auch letztlich mit den Lohnkosten belastet wurde, gearbeitet hatte.

Der Gewinn aus der Ausübung der Optionsrechte 1995 wurde sofort in die erstmalige Veranlagung durch Bescheid vom ….1997 einbezogen.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Einsprüche führten die Kläger aus, der Vorteil aus der Einräumung des Optionsrechts sei – falls überhaupt ein geldwerter Vorteil festgestellt werden könne – jedenfalls nicht in den Jahren der Ausübung des Optionsrechts als zugeflossen zu behandeln. Der Zufluß könne allenfalls im Jahr der Einräumung der Option, also 1990 bzw. 1992 erfolgt sein. Dies ergebe sich bereits daraus, daß der Arbeitgeber nach bilanzrechtlichen Grundsätzen schon 1990 bzw. 1992 verpflichtet gewesen sei, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Das Jahr der Berücksichtigung des Aufwands bei dem Arbeitgeber müsse mit dem Jahr des Zuflusses bei dem Arbeitnehmer übereinstimmen. Die dem entgegenstehende BFH-Rechtsprechung, die aus dem einzigen hierzu ergangenen Urteil vom 10.03.1972 (VI R 278/68, BStBl. II 1972, 596) bestehe, sei überholt, weil sich die Marktverhältnisse hinsichtlich des Handels mit Optionen zwischenzeitlich, spätestens seit Mitte der 80er Jahre, vollkommen verändert hätten. Es bedürfe an sich keiner näheren Begründung, daß die … als Optionsgeber und Stillhalter sich das Risiko normalerweise hätte vergüten lassen und daß der Optionserwerber normalerweise für die Einräumung der Option eine Prämie hätte zahlen müssen. Diese Optionsprämie entspreche dem geldwerten Vorteil, der jedoch im Jahr der Einräumung der Option zugeflossen sei. Die Bewertbarkeit des erhaltenen Optionsrechts ergebe...

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