Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine personelle Verflechtung ohne Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind die Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit und ist es ihnen damit rechtlich nicht möglich, das besonders bedeutsame Vermietungsverhältnis mit der Betriebs-GmbH ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu beherrschen, ist die zur Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nicht gegeben.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; BGB §§ 181, 709 ff.; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen IV R 4/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und einer Lagerhalle bebauten Grundstücks gewerblich sind, weil zwischen ihr und der Mieterin eine Betriebsaufspaltung zu bejahen ist. Streitig ist dabei allein das Vorliegen der für die Bejahung einer Betriebsaufspaltung erforderlichen ›personellen Verflechtung‹.

Die Klägerin ist eine am … Juni 2005 gegründete Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, an der seit Gründung bis in die Streitjahre folgende Personen beteiligt waren:

A

33 %

B

33 %

C

33 %

D

1 %

§ 8 des Gesellschaftsvertrages vom 1. September 2005 enthält hinsichtlich der Geschäftsführung folgende Regelung (Zitat):

›(1) Zu geschäftsführenden Gesellschaftern werden A, B, und C bestellt. Die Geschäftsführer unterliegen den Weisungen der Gesellschafterversammlung.

(2) Jeweils 2 geschäftsführende Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam.

(3) Die Gesellschafterversammlung kann jedem geschäftsführenden Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis übertragen und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien‹.

§ 9 des Gesellschaftsvertrags enthält Regelungen über die Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse und das Stimmrecht. In § 9 Abs. 1 und 7 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt, dass die Gesellschafter über die ihnen nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlüsse, die in Gesellschafterversammlungen gefasst werden, entscheiden und dass alle Beschlüsse ausnahmslos einstimmig zu fassen sind (Einstimmigkeitsprinzip).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen (Bl. 4 ff. Prozessakte).

Neben der Klägerin existierte eine Betriebsgesellschaft mit der Firma M GmbH – im Folgenden GmbH –, an der die Mehrheitsgesellschafter der Klägerin wie folgt beteiligt waren:

A

1/3

B

1/3

C

1/3

Auch in dieser Gesellschaft waren die Herren A, B, und C zu Geschäftsführern bestellt.

Mit einem undatierten Mietvertrag vermietete die Klägerin an die GmbH ein in der P-Straße … in R, belegenes Bürogebäude mit 12 Stellplätzen für eine monatliche Nettomiete i.H.v. 3.472 €. Das Mietverhältnis begann am 1. Oktober 2007 und endet am 30. September 2018. Der Vertrag enthält in § 3 Nr. 1c eine nur teilweise ausgefüllte und daher in ihrem Regelungsgehalt nicht näher bestimmbare Verlängerungsoption, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Hinsichtlich der bis zum Vertragsende 2018 anstehenden Mietanpassungen ist in § 7 des Vertrages geregelt, dass die Grundmiete sich wie folgt erhöht:

ab 1. Oktober 2008

um 2,5 %

auf 3.558,80 €

ab 1. Oktober 2009

um 2,5 %

auf 3.647,77 €

ab 1. Oktober 2010

um 2,5 %

auf 3.738,96 €

ab 1. Oktober 2011

um 2,5 %

auf 3.832,44 €

ab 1. Oktober 2012

um 2,5 %

auf 3.928,25 €

ab 1. Oktober 2013

um 2,5 %

auf 4.026,45 €

ab 1. Oktober 2014

um 2,5 %

auf 4.127,11 €

ab 1. Oktober 2015

um 2,5 %

auf 4.230,29 €

ab 1. Oktober 2016

um 2,5 %

auf 4.428,30 €

ab 1. Oktober 2017

um 2,5 %

auf 4.539,00 €

Der Mietvertrag war auf Seiten der Klägerin von den Gesellschaftern B und A und auf Seiten der GmbH von den Gesellschaftern C und A unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag in der Vertragsakte verwiesen.

Mit einem weiteren undatierten Mietvertrag vermietete die Klägerin zwei ebenfalls in der P-Straße … in R, belegene Hallen mit Sozialräumen und Außenlager für eine monatliche Nettomiete i.H.v. 6.306,10 € an die GmbH. Das Mietverhältnis begann am 1. Juli 2007 und sollte am 30. Juni 2018 enden. Auch dieser Vertrag enthielt unter § 3 Nr. 1c eine ebenfalls nur teilweise ausgefüllte und daher in ihrem Regelungsgehalt nicht näher bestimmbare Verlängerungsoption, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. In § 7 des Vertrages ist auch hier geregelt, dass die Grundmiete sich wie folgt erhöht:

ab 1. Juli 2008

um 2,5 %

auf 6.464 €

ab 1. Juli 2009

um 2,5 %

auf 6.625 €

ab 1. Juli 2010

um 2,5 %

auf 6.790 €

ab 1. Juli 2011

um 2,5 %

auf 6.960 €

ab 1. Juli 2012

um 2,5 %

auf 7.134 €

ab 1. Juli 2013

um 2,5 %

auf 7.312 €

ab 1. Juli 2014

um 2,5 %

auf 7.495 €

ab 1. Juli 2015

um 2,5 %

auf 7.682 €

ab 1. Juli 2016

um 2,5 %

auf 7.874 €

ab 1. Juli 2017

um 2,5 %

auf 8.070 €

Auch dieser Mietvertrag war auf Seiten der Klägerin von den Gesellschaftern B und A und auf Seiten der GmbH von den Gesellschaftern C und A unterz...

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