rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung von beruflich veranlassten Kostenanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Schätzung von Bewerbungskosten sowie beruflich veranlassten Internet- und Handykosten.

 

Normenkette

AO 1977 § 162; EStG § 9

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob und inwiefern bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2001 verschiedene Werbungskosten (Bewerbungskosten, Aufwendungen für Arbeitszimmer, PC, Handy) zu berücksichtigen sind.

Im Einzelnen handelt es sich um:

Differenz

Arbeitszimmer

Kläger begehrt: 1.845,88 DM

vom Beklagten bereits berücksichtigt: 481 + 19 = 500 DM

1.345,88 DM

Bewerbungen

Kläger begehrt: 3.690 + 670 + 1.560 + 20 = 5.940 DM

vom Beklagten bereits berücksichtigt: 500 DM

5.440,00 DM

Handy

Kläger begehrt: 253,11 DM

vom Beklagten bereits berücksichtigt: 0 DM

253,11 DM

Internet

Kläger begehrt:

447,80 DM Einrichtung

+ 99,62 DM × 5 Mon. = 498,10 DM laufende Kosten

= 945,90, davon 80 %

= 756,72 DM

vom Beklagten bereits berücksichtigt: 120 DM

636,72 DM

Computer

Kläger begehrt:

2.746 DM × 80 % = 2.196,80 DM

vom Beklagten bereits berücksichtigt: 1.373 DM

823,80 DM

___________

Summe der Differenz

8.499,51 DM

Der Kläger ist Personalleiter. Er war bei der … AG beschäftigt. Aufgrund einer Vereinbarung vom … 2001 wurde das Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 2002 beendet. Ab der Unterzeichnung der Vereinbarung am … 2001 sollte der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In seiner Einkommensteuererklärung 2001 begehrte der Kläger die Berücksichtigung u.a. folgender Werbungskosten:

  • bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

    Handykosten, Bewerbungskosten

  • bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

    Arbeitszimmer, Computer und Monitor, Aufwendungen für das Internet.

Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom … wurden diese Werbungskosten nur zum Teil anerkannt, weil entsprechende Nachweise fehlten. Hiergegen legte der Kläger am … Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom … zurückgewiesen wurde.

Am … erhob der Kläger Klage.

1) Arbeitszimmer

Der Kläger vermietete im Streitjahr 2001 zwei Eigentumswohnungen. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 1.526,35 DM zzgl. anteilige Gebäude-Afa i.H.v. 781 DM, also insgesamt 2.307,35 DM.

Bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2001 zunächst Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 5.053,15 DM geltend. Hierin enthalten waren u.a. die Kosten für Telefon und Computer, die der Beklagte aus der Ermittlung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer herausnahm. Die verbleibenden Kosten des Arbeitszimmers berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom … nach § 165 AO vorläufig nicht mit Blick auf das beim Finanzgericht Köln anhängige Verfahren 7 K 2363/01.

Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens 7 K 2363/01 war im Wesentlichen die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer im Streitjahr 1999. Der Kläger hatte für den Veranlagungszeitraum 1999 Aufwendungen für sein Arbeitszimmer i.H.v. 8.412,37 DM geltend gemacht, von denen der Beklagte lediglich 1.681 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte. Mit Urteil vom 27. September 2002 wurde die Klage des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben seien. Hinsichtlich der mangelnden (über 1.681 DM hinausgehenden) Berücksichtigungsfähigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass weder nachgewiesen noch substantiiert dargelegt sei, dass der Kläger das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit genutzt habe. Bezüglich der mangelnden (über 1.681 DM hinausgehenden) Berücksichtigungsfähigkeit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt das Gericht neben rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach aus, dass der Aufwand für die Verwaltung einer einzigen Mietwohnung selbst bei großzügiger Schätzung im Jahr bei allenfalls 10-15 Stunden oder bei allenfalls 3 Tagen anzusetzen sein dürfe. Die anteilige Nutzung des Arbeitszimmers für die Verwaltung des Mietobjektes liege damit unter 1 % (3 Tage von 365 Tagen im Jahr = 0,82 %) der Gesamtnutzungszeit. Dies würde einen anteiligen Kostenbetrag von 69 DM ausmachen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2002, 7 K 2363/01, Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 27. September 2002 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein, die mit Beschluss des BFH vom 24. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde...

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