Entscheidungsstichwort (Thema)

Negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verlustanteil eines stillen Gesellschafters, der diesem unter Minderung des Verlustes aus dem Gewerbebetrieb zugerechnet worden ist, ist gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG wieder verlusterhöhend hinzuzurechnen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2015; Aktenzeichen I R 4/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Frage, ob der Beklagte eine negative Hinzurechnung bezogen auf den Verlustanteil der stillen Gesellschafter im Streitjahr 2008 unter Bezugnahme auf die Gewerbesteuerrichtlinien – GewStR – 2009 zu Recht abgelehnt hat.

Mit Gründungsverträgen vom 11. Januar 2008 wurde zunächst die vormalige Muttergesellschaft der ursprünglichen Klägerin (jetzt: A GmbH) mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet (HRB 1 des Amtsgerichtes B). Das Geschäftsjahr der Muttergesellschaft lief vom 1. November bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres (UR-Nr. 2 des Notars C in B). Unmittelbar im Anschluss wurde die ursprüngliche Klägerin (im Folgenden als Klägerin bezeichnet) mit einem Stammkapital von 50.000 EUR gegründet (UR-Nr. 3 des Notars C; HRB 4 des Amtsgerichtes B). Auch das Geschäftsjahr der Klägerin lief vom 1. November bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfgeschäftsjahr.

Die Klägerin wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 30. Mai 2012 auf die jetzige Klägerin (im Folgenden als Klägerin II bezeichnet), die zu diesem Zeitpunkt ihren Namen von D GmbH in E GmbH änderte, verschmolzen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsnachfolge wird auf die Eintragungen im Handelsregister B der Amtsgerichte B (HRB 4) und F (HRB 5) verwiesen.

Bereits am 3. April 2008 hatten die Herren G und H die Anteile an der Muttergesellschaft der Klägerin erworben (Beteiligungen: 12.550 EUR und 12.450 EUR; UR-Nr. 6 des Notars C). Die Anteile wurden mit sofortiger dinglicher Wirkung an die Erwerber abgetreten.

Geschäftsführer beider Gesellschaften war zunächst Herr K. Er legte das Amt als Geschäftsführer der Muttergesellschaft unmittelbar nach Veräußerung der Anteile am 3. April 2008 nieder. Zu neuen Geschäftsführern wurden die Gesellschafter ernannt. Ausweislich des Handelsregisters wurde mit Gesellschafterversammlungen vom 3. und 24. April 2008 der Geschäftsgegenstand der Klägerin neu gefasst (seither die Veranstaltung und der Vertrieb von …) und der bisherige Geschäftsführer abberufen sowie die Gesellschafter der Muttergesellschaft zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern berufen, nachdem der Gesellschaftsvertrag zuvor die Regelung enthalten hatte, dass die Klägerin durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten werde. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte unter dem 13. Mai 2008. In der Folgezeit veräußerte die Muttergesellschaft diverse Minderheitsbeteiligungen an der Klägerin, die teilweise zurück erworben worden sind. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Übersichten und Verträge in der Vertragsakte Bezug genommen.

Bereits im Februar 2008 schloss die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch unter ihrem Gründungsnamen, K 2 GmbH, firmierte, vertreten durch den späteren Gesellschafter und Geschäftsführer G, einen Mietvertrag über die Betriebsräumlichkeiten. Obwohl Herr K bis zum 3. April 2008 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war (vgl. Anlage 4 des Jahresabschlusses 2008), schlossen die späteren Gesellschafter der Muttergesellschaft und Geschäftsführer der Klägerin bereits unter dem 1. April 2008 als Geschäftsführer der Klägerin, unter ihrem erst in der Gesellschafterversammlung vom 3. April 2008 geänderten Namen, M GmbH, mit sich als stillen Gesellschaftern einen Vertrag über die Begründung stiller Beteiligungen.

Nach dem Vertrag beteiligten sich beide Geschäftsführer mit einer stillen Gesellschaftereinlage in Höhe von jeweils 195.000 EUR an der Klägerin. Die Einlagen waren spätestens bis zum 1. Mai 2008 auf ein Konto der Klägerin zu erbringen. Die stille Gesellschaft sollte mit dem 1. Mai 2008 beginnen und am letzten Tag des Wirtschaftsjahres, welches im Jahr 2010 endet, enden. Ausweislich § 5 des Gesellschaftsvertrages waren die stillen Gesellschafter am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt. Die Beteiligung am Verlust war auf die Höhe der Einlage begrenzt. Verteilungsmaßstab für Gewinn und Verlust sollte das Verhältnis der stillen Einlagen zum Stammkapital der Klägerin sein, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 50.000 EUR Stammkapital und jeweils 195.000 EUR stille Einlagen beziffert wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie in der Körperschaftsteuerakte befindlichen Vertrag verwiesen.

Nach den mit Schriftsatz vom 2. Juni 2010 vorgelegten Ausdrucken einzelner Buchhaltungskonten der Klägerin erfolgten die Einzahlungen auf die stillen Beteiligungen am 4. und 28. April 2008. Verlustanteile in Höhe der stillen Beteiligungen wurden bereits un...

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