Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen VII R 55/02)

 

Tatbestand

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt seit 1975 in den Niederlanden und betreibt dort seit 1980 ein nach niederländischem Recht zugelassenes Steuerberatungsbüro. Er berät u. a. niederländische Staatsangehörige, die in den Niederlanden wohnen, aber (auch) in Deutschland tätig sind und deshalb gegenüber den deutschen Finanzbehörden Steuererklärungen abzugeben haben. Seine ausschließlich in den Niederlanden geleistete Hilfe beschränkt sich bei diesen Personen auf die Aufstellung von Überschußrechnungen und sonstigen Jahresabschlüssen sowie die Mitwirkung bei der Anfertigung der Steuererklärungen, die von den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben und von ihnen selbst zunächst bei den niederländischen und dann bei den deutschen Steuerbehörden eingereicht werden. Die Mitwirkung bei der Anfertigung der Steuererklärung ist an der dafür formularmäßig vorgesehenen Stelle angegeben. So ist auch in den Sachen der niederländischen Staatsangehörigen Eheleute … Eheleute … Eheleute … und … verfahren worden.

Durch fünf Bescheide vom … 1993 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten dieser Personen zurück, weil er nicht zu den in Deutschland zugelassenen Beratern gehöre. Verfahrenshandlungen, die er trotz der Zurückweisung für diese Personen künftig vornehme, seien wirkungslos. Gleichzeitig wurde den betroffenen Personen mitgeteilt, daß der Kläger zurückgewiesen sei und alles, was er in ihren Sachen vorbringe, ohne steuerliche Wirkung sei. Der Beklagte bat die betroffenen Personen, in ihrem wohlverstandenen Interesse den Kläger nicht mehr zu beschäftigen. Die gegen die Bescheide vom … 1993 vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde am … 1994 als Unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei kein Bevollmächtigter der genannten Personen. Da § 80 AO nur für Bevollmächtigte gelte, sei diese Vorschrift im Streitfall nicht anwendbar. Zudem habe der Beklagte gegen Art. 59 EWG-Vertrag verstoßen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom … 1993 über die Zurückweisung des Klägers als Berater der Eheleute …, sowie … und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, eine unzulässige Hilfe in Steuersachen könne auch in der bloßen Hilfe bei der Anfertigung der Steuererklärung bestehen. In deutschen Besteuerungsverfahren dürfe geschäftsmäßige Hilfe aber nur von den nach den §§ 3 und 4 StBerG befugten Personen geleistet werden. Staatsangehörige aus EG-Staaten hätten die besondere Eignungsprüfung gemäß § 36 Abs. 4 StBerG zu bestehen. Einen Verstoß gegen Art. 59 EWG-Vertrag verneint der Beklagte, weil durch diesen die im Allgemeininteresse gebotenen nationalen Voraussetzungen für bestimmte Berufsgruppen nicht außer Kraft gesetzt werden könnten.

Die Europäische Kommission ist nach ihrem Schreiben an Herrn … vom … 1996 der Auffassung, daß die Maßnahmen des Beklagten gegen Art. 59 EWG-Vertrag verstoßen und betreibt deshalb das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Nach § 80 Abs. 5 AO können nur Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids ist der Kläger nicht als Bevollmächtigter aufgetreten. Bevollmächtigte sind gewillkürte Vertreter. Ein Vertreter gibt Willenserklärungen im Namen eines Dritten ab, die unmittelbar für und gegen diesen wirken. Die Hilfe bei der Anfertigung der Steuererklärung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein steuerlicher Berater wird bei der Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung nicht als Vertreter, sondern nur (intern) als Gehilfe tätig (BFH vom 03.02.1983 IV R 153/80, BStBl. II 1983, 324, 326; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 150 AO Rz. 67).

Der Kläger ist auch kein Beistand im Sinne des § 80 Abs. 5 AO. Was unter einem solchen zu verstehen ist, ergibt sich aus § 80 Abs. 4 AO. Es muß sich um jemand handeln, mit dem ein Beteiligter (Steuerpflichtiger) in Verhandlungen und Besprechungen mit der Finanzbehörde erscheint. Im Streitfall ist dies weder geschehen noch war es beabsichtigt.

Nur wenn der Begriff des Beistandes auf diese Weise verstanden wird, macht seine Zurückweisung auch Sinn. Denn mit einer Zurückweisung kann nur bezweckt werden, eine Person am Tätigwerden nach außen zu hindern. Gegenüber einem Bevollmächtigten oder einem zu Verhandlungen und Besprechungen erscheinenden Beistand ist dies möglich, nicht aber gegenüber jemand, der nur bei der Anfertigung der Steuererklärung hilft, also nur im Innenverhältnis zum Steuerpflichtigen tätig wird. Ihm gegenüber ist eine Zurückweisung zweck- und gegenstandslos, weil die vom Steuerpflichtigen unterschriebene und abgegebene Steuererklärung in ihrer Gültigkeit und Wirksamkeit dadurch nicht beeinflußt wird. Unzulässiger geschäftsmäßiger Hilfeleistung durch Beistände bei d...

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