Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen IX R 69/95)

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl.) erwarben 1976 zwei nebeneinanderliegende unbebaute Grundstücke zum Preis von 43.310,00 DM. Darauf errichteten sie 1977 ein Zweifamilienhaus zum Preis von 677.183,00 DM. 1979 fielen weitere Herstellungskosten in Höhe von 181,00 DM an.

Die Hauptwohnung mit einer Wohnfläche von 198 qm bewohnen die Kl. selbst, die zweite Wohnung mit einer Wohnfläche von 39 qm überläßt der Kl. seinem Bruder unentgeltlich zur Nutzung.

In der Einkommensteuererklärung 1986 ermittelten die Kl. die Einkünfte aus diesem Objekt durch Gegenüberstellung des Mietwerts der selbstgenutzten Wohnung (8,00 DM pro qm) sowie der unentgeltlich überlassenen Wohnung (6,00 DM pro qm) und der Werbungskosten. Sie kamen nach dieser Berechnung zu einem Verlust in Höhe von 23.398,00 DM.

Mit Bescheiden vom 09.12.1987 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer 1986 durch und setzte entsprechend die Einkommensteuervorauszahlungen 1988 fest. Dabei ermittelte es die Einnahmen aus den o.a. Objekten anhand der Kostenmiete in der folgenden Höhe:

Herstellungskosten insgesamt

677.364,00 DM

+ Anschaffungskosten Grund und Boden

43.310,00 DM

= Ausgangswert

720.674,00 DM

davon 6 %

43.310,00 DM

Es kam danach zu einem Verlust in Höhe von 1.904,00 DM.

Mit dagegen eingelegtem Einspruch vom 05.01.1988 begehrten die Kl. weiterhin den Ansatz des Nutzungswerts in Höhe der von ihnen angesetzten Marktmiete als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung des Beklagten (Bekl.) stützte sich auf die Grundsätze des Urteils des BFH vom 21.01.1986 IX R 7/79, BStBl II 1986, 394, des dazu erlassenen Anwendungsschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 02.10.1986 (BStBl I 1986, 486) und darauf beruhender landesrechtlicher Verwaltungsregelung durch Verfügung der Oberfinanzdirektion Köln vom 06.07.1987 – S 2253 – 24 – St 114 –. Danach betrage die sogen. Aufgriffgrenze für die Frage, ob ein besonders aufwendig gestaltetes Zweifamilienhaus vorliege, im Jahr 1977 DM 600.000,00. Diese Grenze sei im Streitfall überschritten. Außerdem sei das Gebäude im Sachwertverfahren bewertet worden.

Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage.

Zu deren Begründung tragen die Kl. vor, das Zweifamilienhaus (ZFH) … in … sei kein im Sinne der Rechtsprechung und der Verwaltungsanweisungen in aufwendiger Weise errichtetes Wohngebäude. Im Inneren biete das Haus keinerlei Besonderheiten. Das Dach sei eternitgedeckt. Die Wände seien weder tapeziert noch verblendet, sondern im Spritzgußverfahren hergestellt. Teppichböden und Kacheln entsprächen normaler Güte. Es sei unerfindlich, warum das Haus überhaupt im Sachwertverfahren bewertet worden sei. Einen Einspruch gegen die Bewertung nach dem Sachwertverfahren hätten die Kl. seinerzeit lediglich versäumt.

Es treffe auch nicht zu, daß sich für das Haus kein Mietwert feststellen lasse. Im Rahmen einer für die Jahre 1977–1979 durchgeführten Betriebsprüfung sei die Marktmiete für 1977 mit DM 7,00, für 1978 mit DM 7,50 und für 1979 mit DM 8,00 ermittelt worden. Auch nach einer Mitteilung der Stadtverwaltung … handele es sich um eine sogenannte mittlere Wohnlage. Auch werde auf … der Mietspiegel von … angewandt.

Auf die Mitteilung des Bekl., am Ansatz der Kostenmiete sei auch nach dem Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BStBl II 1995, 98 festzuhalten, weil im Haus der Kl. ein Schwimmbecken vorhanden sei, haben die Kl. die Ansicht geäußert, ein verhältnismäßig kleines Schwimmbecken – die Abmessungen betragen unstreitig 4,75 m × 2,35 m – führe nicht in jedem Fall zum Ansatz der Kostenmiete. Es müsse im Wege der Gesamtschau ermittelt werden, ob es sich um ein besonders aufwendig gestaltetes Zweifamilienhaus handele.

Die Kläger beantragen vom Gericht sinngemäß formuliert,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1988 und Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1988 vom 9. Dezember 1987 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. Mai 1988 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines nach einer Marktmiete von DM 11,– je m² bemessener Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er hält an der Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung anhand der Kostenmiete fest. Nach verbindlicher Verwaltungsanweisung gemäß dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Februar 1995 – IV B 3 – S 2253 – 11/95 –, BStBl I 1995, 150 sei die Kostenmiete stets anzusetzen, wenn im Haus eine Unterflurschwimmhalle vorhanden sei. Auf die Größe des Schwimmbeckens komme es nach dem BMF-Schreibens nicht an.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1995 sowie auf die Einheitswertakte wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung sinngemäß gestellten korrigierten Klageantrag begründet.

Der S...

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