Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschaffung des § 2a Abs. 3 EStG nicht zu beanstanden

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 2a Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.

Ob gegen die Aufhebung des § 2a Abs. 3 EStG gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen, wird nicht entschieden.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG § 2a Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen I R 23/09)

 

Tatbestand

Die unbeschränkt steuerpflichtige X-GmbH hat sich im Gründungsjahr 1986 als Kommanditistin an der M-KG (Luxemburg) beteiligt. In den Jahren bis 1989 hat sie aus dieser Beteiligung anteilige Verluste von 21.717.232 DM erlitten. Ab 1990 fielen anteilige Gewinne an, die für die Zeit von 1990 bis 1994 2.806.651 DM und von 1995 bis 1998 zusammen 963.865 DM betrugen. Im Streitjahr 1999 entstand der in dem mit der Sprungklage angefochtenen Feststellungsbescheid genannte Gewinn von 449.076 DM. Auf den angefochtenen Bescheid (Bl. 36 bis 38 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Dieser geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 9. Januar 2003 ist gegenüber der nach § 48 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auftretenden Klägerin ergangen, die gemeinsame Empfangsbevollmächtigte ist für die M-KG. Die Beteiligten haben sich im Zuge der vorangegangenen Betriebsprüfung, deren Ergebnisse in dem Bericht des Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung der Stadt L vom 23. Oktober 2002 enthalten sind, mit Ausnahme des hier streitigen Punktes über alle Sachverhalte und deren rechtliche Beurteilung verständigt. Auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Klägerin meint, mit § 52 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2601 – StBereinG) stütze sich der Beklagte auf eine verfassungswidrige Norm. Nach dem hierdurch aufgehobenen § 2a Abs. 3 EStG hätte die Klägerin einen Verlustabzug vornehmen können. § 52 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 402 – StEntlG) habe für § 2a Abs. 3 EStG eine Übergangsregelung bis 2008 vorgesehen. Das nur wenige Monate später erlassene StBereinG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Staatsbürger müsse sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpfe, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar gewesen sei. Neben dem aus Art. 20 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden Vertrauensschutzgedanken sei auch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG betroffen.

Zwar könne niemand auf den Fortbestand vorteilhafter Normen vertrauen. Es müssten aber besondere Umstellungslasten einer Rechtsänderung zwischen dem Erwerb und der Verwertung solcher Beteiligungen berücksichtigt werden. Es fehle insbesondere eine ausreichende Rechtfertigung für die abrupte Rechtslageverschärfung. Verwaltungsmäßige Probleme der Finanzämter bei der Nachprüfung von Voraussetzungen nach ausländischem Recht seien nicht erst 1999 bekannt geworden. Außerdem wären Erkenntnismängel durch § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) behebbar. Ferner hätte eine nur vorübergehende Berücksichtigung von Verlusten vorgesehen werden können. Schließlich gehe es hier lediglich um die Ausnahmefälle, in denen eine Verlustberücksichtigungsmöglichkeit im Ausland überhaupt nicht bestehe.

Die Rückwirkung der Änderungsvorschrift sei verfassungsrechtlich auch deshalb unzulässig, weil das StBereinG in diesem Punkt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot beachte. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Die getroffene Regelung sei unausgewogen. Der Fiskus habe sein Interesse an der Hinzurechnung bis einschließlich 2008 gewahrt, während die Interessen der Steuerpflichtigen auf Grund der bisherigen Regelung des § 2a Abs. 3 Satz 4 EStG missachtet würden. Komme das Finanzgericht zu der Überzeugung, dass § 52 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 verfassungswidrig sei, ergebe sich daraus die Notwendigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Die Klägerin verweist ergänzend auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) IX R 46/02 vom 16. Dezember 2003, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2004, 284 und das anhängige Verfahren 2 BvL 2/04 vor dem BVerfG (zu § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 5. Februar 2003 und den Schriftsatz vom 9. März 2004 verweisen.

Die Klägerin meint ferner, es bestünden Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 43 in Verbindung mit Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), so dass die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG-V...

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