Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Grundsatz, dass es "in keinem Fall" zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen darf, gilt allein dann, wenn eine derartige Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auf einem "Webfehler" des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung beruht.

2) Verfassungsgemäß ist eine Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, wenn sie darauf beruht, dass der Steuerpflichtige die im Gesetz – zur Vermeidung von Doppelbelastungen – vorgesehene Möglichkeit, Beiträge zum Versorgungswerk in der Beitragsphase als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, tatsächlich nicht in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2022; Aktenzeichen X R 27/20)

BFH (Aktenzeichen X R 27/20)

 

Tatbestand

Streitig ist zum einen, ob und inwieweit der Beklagte die dem Kläger (erstmalig) im Dezember 2015 (Streitjahr) ausgezahlte Rente zu Recht als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, und zum anderen, ob der vom Beklagten gemäß § 152 AO festgesetzte Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2015 der Höhe nach rechts- bzw. ermessensfehlerhaft ist.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger, der mit seiner Ehefrau – der Klägerin – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Rechtsanwalt ab Dezember 2015 (Leistungsbeginn) eine Altersrente vom Versorgungswerk …. Diese betrug ausweislich der Rentenbezugsmitteilung vom 8. März 2016 insgesamt 522,20 €; ihr gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG der Besteuerung unterliegender Anteil belief sich nach der ergänzend vorgelegten Bescheinigung des Versorgungswerks vom 11. April 2016 auf 52,5686 v.H.. Der hierzu als Anlage beigefügten Berechnung, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird, ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2005 Beiträge i.H. von insgesamt 3.650,40 € an das Versorgungswerk … gezahlt hat. Diese Beitragszahlungen (Vorsorgeaufwendungen) sind nach insoweit unwidersprochenem Vorbringen der Kläger bei ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2005 nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a) EStG als Sonderausgaben berücksichtigt worden.

Nachdem die Kläger ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht fristgerecht nachgekommen (und ihre wiederholt gestellten Anträge auf Verlängerung der Abgabefrist erfolglos geblieben) waren, ermittelte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung und setzte mit Bescheid vom 11. Mai 2017 Einkommensteuer i.H. von 28.668 € gegen sie fest. Dabei berücksichtigte er neben den aus der Lohnsteuerbescheinigung ersichtlichen (unstreitigen) Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit und (ebenfalls unstreitigen) Vermietungseinkünften die aus der Rentenbezugsmitteilung des berufsständischen Versorgungswerks ersichtliche Altersrente mit einem (Jahres-) Betrag i.H. von 522,50 €. Nach Abzug eines mit 157 € angesetzten steuerfreien Anteils ermittelte er einen steuerpflichtigen Rentenanteil i.H. von 365 € sowie unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags i.H. von 102 € einen als sonstige Einkünfte zu erfassenden Betrag von 263 €. In demselben Bescheid setzte der Beklagte neben Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen (i.H. von 32 €) einen Verspätungszuschlag i.H. von 860 € gegen die Kläger fest.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017, in dem als Betreff unterhalb der Steuernummer der „Einkommensteuerbescheid vom 11.05.2017 für das Jahr 2015” angegeben war, legten die Kläger „gegen den Bescheid vom 11.05.2017” Einspruch ein und kündigten an, diesen im Rahmen einer gesonderten Stellungnahme zu begründen.

Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen durch den Beklagten (vom 1. Juni 2017, 15. Dezember 2017), den Einspruch zu begründen sowie die noch ausstehende Steuererklärung einzureichen, und letztmaliger Erinnerung vom 7. März 2018 teilten die Kläger dem Beklagten unter dem 27. März 2018 mit, dass der PC, mit dem die Daten für ihre Steuererklärung aufbereitet würden und auf dem sich das Steuerprogramm befinde, „seinen Geist aufgegeben” habe; das wegen der Diagnose und Behebung des Defekts kontaktierte Software-Unternehmen, die Fa. G in I, könne sich erst nach Ostern um die Lösung des Problems kümmern. Ob es „vor diesem Hintergrund sinnträchtig” sei, über den Einspruch zu befinden, könnten sie – die Kläger – nicht beurteilen.

Nachdem der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 9. April 2018 letztmalig eine Fristverlängerung bis zum 4. Mai 2018 gewährt hatte, übersandten sie mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung für das Streitjahr. In der dieser beigefügten Anlage R bezifferte der Kläger den im Streitjahr vereinnahmten Rentenbetrag (für den Monat Dezember...

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