Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Ansatzwahlrechts nach § 6b EStG keine Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nicht gegeben, wenn die ursprüngliche Ausübung des Ansatzwahlrechts nach § 6b EStG durch die erneute und anderweitige Ausübung desselben Ansatzwahlrechts ersetzt werden soll.

 

Normenkette

EStG §§ 6b, 4 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen IV R 41/09)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Vater und Sohn und erwirtschaften seit dem 1. Juli 1991 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in X (Westbetrieb). Seit dem 1. Juli 1995 bewirtschaften die Kläger außerdem einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe von N (Ostbetrieb). Im Westbetrieb waren in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 Ländereien veräußert worden. Die aufgedeckten stillen Reserven wurden einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Bilanzen des Westbetriebs zugeführt, die jeweils zeitnah dem Beklagten eingereicht worden waren.

In den Bilanzen für den Ostbetrieb haben die Kläger bis zum 30. Juni 1995 keine Rücklagen nach § 6b EStG ausgewiesen. In den Bilanzen ab 30. Juni 1996, die im Dezember 1999 dem Finanzamt N eingereicht wurden, erklärten die Kläger die Übertragung von Rücklagen, die durch die oben genannten Landverkäufe im Westbetrieb entstanden waren. In einer landwirtschaftlichen Betriebsprüfung des Ostbetriebs ist dies unbeanstandet geblieben. Die entsprechenden Feststellungsbescheide für den Ostbetrieb sind bestandskräftig.

Bei einer Prüfung des Westbetriebs wurden zu den Rücklagen gemäß § 6b EStG Feststellungen getroffen, die in den Textziffern 15 und 16 des Betriebsprüfungsberichts vom 4. Dezember 2002 enthalten sind, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Der Betriebsprüfer löste gemäß § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG die gebildeten Rücklagen zum 30. Juni 1998 und 1999 wegen Ablaufs der jeweiligen Vierjahresfrist mit entsprechenden Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG gewinnerhöhend auf. Gegen die dementsprechend geänderten Feststellungsbescheide für 1997 bis 1999 vom 5. März 2003 legten die Kläger Einsprüche ein. Diese wurden durch Einspruchsentscheidung vom 30. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Kläger machen geltend, sie hätten gemeinsam zwei getrennte landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaftet. Die Gewinne aus Flächenverkäufen im ersten Betrieb seien nach § 6b EStG auf Grundstücke übertragen worden, die im zweiten Betrieb hinzugekauft worden seien. Der Beklagte habe die Übertragung der Rücklagen nicht zugelassen und dies damit begründet, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ab dem 1. Januar 1999 geänderten Fassung eine Bilanzänderung verboten sei. Es handele sich hier jedoch um eine Bilanzberichtigung im Sinne der unveränderten Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, so dass die Übertragung der Rücklagen nach § 6b EStG zu Recht vorgenommen worden sei.

Nach R 41b Abs. 8 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) könne eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden, in dem der Abzug von den Anschaffungskosten bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebes vorgenommen werde. Voraussetzung für die erfolgsneutrale Ausbuchung zu Lasten des Kapitalkontos beim Westbetrieb sei also die Übertragung und der Ausweis der Rücklage im Ostbetrieb. Danach könne ausgebucht werden. Zunächst sei bei der Bilanzerstellung im Westbetrieb von dem Wahlrecht nach § 6b Abs. 3 EStG Gebrauch gemacht worden, indem die Rücklage in der dortigen Bilanz ausgewiesen wurde. Die Bilanzen des Ostbetriebs zum 30. Juni 1996 bis 1998 seien am 10. Dezember 1999 dem zuständigen Finanzamt in N eingereicht worden, wobei das Wahlrecht zur Übertragung von Rücklagen ausgeübt worden sei. Das Finanzamt in N habe das Finanzamt für landwirtschaftliche Betriebsprüfung damit beauftragt, die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Rücklagen festzustellen, was geschehen sei.

Der Beklagte sei für diese Feststellung nicht zuständig. Vielmehr seien die streitigen Fragen im Ostbetrieb durch das dortige Finanzamt abschließend geklärt worden. Dieses habe als zuständige Stelle bindend festgestellt, in welcher Höhe Rücklagen in die dortige Bilanz überführt worden seien. Mit Erstellung der Bilanzen des Ostbetriebes seien die im Westbetrieb noch ausgewiesenen Rücklagen somit doppelt berücksichtigt worden. Die bisher richtige Bilanz des Westbetriebes sei somit durch die Erstellung der Ostbilanzen falsch geworden. Die Übertragung der Rücklagen in den Ostbetrieb sei ein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) mit Rückwirkung auf die Westbilanzen. Deshalb hätten die Kläger am 10. Dezember 1999 notwendigerweise eine berichtigte Westbilanz eingereicht.

Der Beklagte lehne die korrigierte Westbilanz im Hinblick auf § 4 Abs. 2 EStG ab, wonach nur noch Bilanzberichtigungen, nicht aber Bilanzänderungen zugelas...

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