Revision eingelegt

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.1996; Aktenzeichen V R 62/94)

BFH (Aktenzeichen V R 623/94)

 

Tatbestand

Streitig ist das Ende des Zinslaufs eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Klägerin.

Die Klägerin erzielt aus der Fabrikation von … steuerpflichtige Umsätze.

Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1990 ging beim FA am 11. März 1992 ein. In dieser Erklärung errechnete die Klägerin einen Erstattungsanspruch i.H.v. 828.397,09 DM.

Der zuständige Sachgebietsleiter des FA erteilte seine Zustimmung zur Steuerfestsetzung mit abschließender Zeichnung der Steuererklärung am 28. April 1992. Der Dateneingang im Rechenzentrum erfolgte am 5. Mai 1992.

Der Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1990 vom 5. Juni 1992 wies eine Umsatzsteuererstattung i.H.v. 828.397,09 DM aus. Gleichzeitig setzte das FA für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 5. Mai 1992 Zinsen zur Umsatzsteuer 1990 i.H.v. ./. 4.142,00 DM fest.

Gegen den Zinsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, die Erstattung der Umsatzsteuer 1990 sei am 16. Juni 1992 erfolgt, so daß ihr Zinsen für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. Mai 1992 (2 Monate) zustünden.

Während des Einspruchsverfahrens erging am 4. Dezember 1992 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 1990, der eine Umsatzsteuernachforderung i.H.v. 63.387,28 DM beinhaltete. Die Zinsen zur Umsatzsteuer setzte das FA nunmehr auf ./. 1.294,00 DM fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 1993 wies das FA den Einspruch der Klägerin zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, auch für den Monat Mai 1992 stünden ihr Erstattungszinsen zu.

Die Klägerin trägt vor, der Zinslauf ende mit Fälligkeit der Steuererstattung. Gem. § 168 Satz 2 AO werde die Erstattung im Zeitpunkt der Zustimmungserteilung zur eingereichten Umsatzsteueranmeldung fällig. Die Zustimmung zur Steueranmeldung sei eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung, so daß die Zustimmung erst mit Erlaß des Bescheides vom 5. Juni 1992, bei ihr eingegangen am 9. Juni 1992, rechtswirksam erklärt worden sei. Die Ansicht des FA, die Zustimmung sei bereits am 5. Mai 1992 erteilt worden, sei falsch.

Wäre die Ansicht des FA zutreffend, stünde es im Belieben der Finanzverwaltung, zwischen einer nur intern erklärten Zustimmung und dem Erlaß des entsprechenden Erstattungsbescheides einen Zeitraum zu legen, in welchem der Fiskus den zu erstattenden Betrag zinslos zur Deckung anderer Bedürfnisse behalten könnte.

Auch aus § 355 Abs. 1 Satz 2 AO folge nicht, daß die Zustimmung bereits vor Bekanntwerden wirksam werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

„den Bescheid über die Festsetzung von Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer für 1990, sowie den Änderungsbescheid vom 04.12.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.03.1993 aufzuheben, als dort Zinsen für den Monat Mai 1992 versagt worden sind, und der Klägerin Zinsen in Höhe von 3.825,05 DM zuzusprechen.”

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, nach § 233 a AO ende der Zinslauf mit der Fälligkeit der Steuernachforderung oder Steuererstattung. In den Zustimmungsfällen des § 168 Satz 2 AO, d.h. bei Steueranmeldungen, die zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führten, trete die Fälligkeit der Steuererstattung im Zeitpunkt der Zustimmung durch die Finanzbehörde ein. Die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO sei kein Verwaltungsakt, sie bedürfe keiner Bekanntgabe i.S.d. § 122 AO. Diese Auffassung stimme mit der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 1 Satz 2 AO überein, wonach der Rechtsbehelf gegen eine zustimmungsbedürftige Steueranmeldung innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung einzulegen sei.

Der Zinslauf ende daher im Zeitpunkt der Zustimmung, und nicht erst mit dem Eingang der Steuererstattung auf dem Konto des Unternehmens oder mit der Bekanntgabe einer Abrechnungsmitteilung. Dementsprechend seien im Streitfall Erstattungszinsen bis zum Tag der Zustimmung bzw. zu Gunsten der Klägerin bis zum Tag der maschinellen Verarbeitung (5. Mai 1992) berechnet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Nach § 233 a Abs. 2 Satz 3 AO in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung (vgl. Art. 97 § 15 Abs. 5 EGAO) endet der Zinslauf mit der Fälligkeit der Steuernachforderung oder Steuererstattung, spätestens 4 Jahre nach seinem Beginn.

Bei Steuererstattungen endet der Zinslauf mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung. Der Erstattungsanspruch wird mit Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig (Tipke/Kruse AO/FGO § 233 a AO Tz. 8 m.w.N.).

Auch Umsatzsteuererstattungsansprüche werden nach § 220 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 168 Satz 2 AO mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig. Der BFH führt im Urteil vom 26. September 1989 – VII R 22/86, BFH/NV 1990, 334 zur Fälligkeit von Vorsteuererstattungsforderungen u.a. aus: „Vom Zeitpunkt der Entstehung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche zu unterscheiden. Dieser ist in § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 UStG geregelt. Zu...

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