Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichs- und Abzugsverbot für Index-Zertifikate

 

Leitsatz (redaktionell)

Index-Zertifikate sind keine Termingeschäfte, sondern Schuldverschreibungen, so dass Verluste hieraus nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterfallen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen IV R 53/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Teilwertabschreibungen auf „Index-Partizipationszertifikate” zu Recht gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 EStG nicht gewinnmindernd berücksichtigt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Wesentlichen …instrumente herstellt und weltweit vertreibt. Am Vermögen der Klägerin ist Herr A1, der ehemalige Komplementär und ehemalige Geschäftsführer der Klägerin mit 100 %, beteiligt. Komplementärin ist die A & Co. … GmbH, deren Geschäftsführer wiederum Herr A1 ist.

Die Klägerin hat seit Jahren in erheblichem Umfang Kapitalanlagen in ihrem Betriebsvermögen getätigt und gehalten. So hat sie zum Beispiel im Jahre 1999 aus Kassageschäften mit Dollars einen Gewinn i.H.v. 148.000 DM erwirtschaftet und versteuert. In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 weist sie Kapitalbeteiligungen im Anlagevermögen i.H.v. 949.293,66 EUR und Wertpapiere und liquide Mittel im Umlaufvermögen i.H.v. 3.731.043,29 EUR aus. Zum 31.12.2003 betrugen die entsprechenden Werte im Anlagevermögen 860.887,14 EUR und im Umlaufvermögen 6.557.114,69 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Anlage K 14 der Klägerin zu ihrem Schriftsatz vom 31.01.2011 verwiesen (Bl. 115 der FG-Akten). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hat als früherer Bankangestellter in seiner Zeit als verantwortlicher Geschäftsführer der Klägerin regelmäßig Bankgeschäfte im Rahmen des Betriebsvermögens getätigt. Dabei handelte es sich grundsätzlich um Kassageschäfte. Termingeschäfte wurden nicht getätigt. Zudem wurden Aktiengeschäfte, Pfandbriefe, etc. und weitere Festgeldanlagen gemacht.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2000 u.a. sogenannte „Index-Partizipationszertifikate”. Dabei handelte es sich einmal um das Zertifikat NEMAX 50 Direkt 2005 und um das Zertifikat DAX Direkt 2005.

Die Zertifikate wurden am 20.12.2000 zu einem Kaufpreis von (umgerechnet) 425.349 EUR (NEMAX 50) bzw. von 504.768 EUR (DAX Direkt 2005) mit Kapital der Klägerin über deren betrieblichen Konten erworben, in der laufenden Buchführung der Klägerin erfasst und als Umlaufvermögen aktiviert.

Auf die Anlage in das Zertifikat „NEMAX 50 Direkt 2005” erfolgten bis zum 31.12.2002 Teilwertabschreibungen i.H.v. 374.349 EUR. Zum 31.12.2003 erfolgte auf dieses Wertpapier eine Zuschreibung i.H.v. 31.500 EUR.

Auf die Anlage in das Zertifikat „DAX Direkt 2005” erfolgte zum 31.12.2001 eine Teilwertabschreibung i.H.v. 92.688 EUR. Am 01.03.2002 wurden die „Dax Direkt Papiere” in das Privatvermögen entnommen, wobei aufgrund eines weiteren Kursverfalls ein Entnahmeverlust i.H.v. 29.360 EUR realisiert wurde.

Die Teilwertabschreibungen und den Entnahmeverlust ermittelte die Klägerin nach dem zum jeweiligen Bilanzstichtag bzw. zum Entnahmezeitpunkt geltenden Börsenkurs der an der Frankfurter und Stuttgarter Börse (nur der NEMAX 50) gehandelten Zertifikate.

Die Abschreibungen auf die Index-Zertifikate resultierten im Wesentlichen aus den nicht vorhersehbaren Börsenkursentwicklungen der Jahre 2001 und 2002 (vor allem wegen des Terroranschlags im September 2001).

Zwischen den Beteiligten besteht in tatsächlicher Hinsicht Einigkeit darüber, dass die von der Klägerin auf der Grundlage der Börsenkurse am Bilanzstichtag vorgenommenen Abschreibungen auf die Investitionen in die Zertifikate „NEMAX 50 Direkt 2005” und „DAX Direkt 2005” nach dem zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung jeweils geltenden Aktien- bzw. Indexkurs der Höhe nach (noch) zutreffend waren und die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung insoweit vorgelegen haben. In Bezug auf den Entnahmeverlust sind die Beteiligten sich einig, dass die Klägerin ebenfalls diesen zutreffend nach dem Kurswert des DAX Direkt 2005 zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt hat.

Nach den Emissionsbedingungen des „NEMAX 50 Direkt 2005” gewährt der Emittent, die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, jedem Inhaber eines Index-Partizipationszertifikates das Recht, von ihr nach Maßgabe der Zertifikationsbedingungen am Feststellungstag die Zahlung eines in Euro ausgedrückten Rückzahlungsbetrages zu verlangen, der aus dem Wert des Index am Feststellungstag ermittelt wird. Dabei entspricht ein Indexpunkt (oder ein Bruchteil davon) 0,001 EUR (bzw. dem entsprechenden Bruchteil davon). Als entsprechender Index wird der Neue Markt Blue Chip Index (NEMAX 50) (Performance-Index) ausgewiesen. Das Angebot begann am 09.07.1999 zu laufen. Feststellungstag war der 17.06.2005. Das Zertifikat wurde im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Stuttgarter Wertpapierbörse frei gehandelt.

In den Emissionsbedingungen heißt es weiter:

„Die Zertifikate verbriefen e...

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