Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von Reisekosten für die Tätigkeit als Referent bei Fortbildungsseminaren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Reisekosten des Stpfl. sind nicht umsatzsteuerbefreit gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG, da nach ständiger Rechtsprechung nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt werden, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen.

2. Eine Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei den streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen nicht um Unterrichtseinheiten im Zusammenhang mit Schul- und Hochschulunterricht handelt.

 

Normenkette

6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j; UStG 1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Reisekosten, die der Kläger für seine Tätigkeit als Referent im Rahmen eintägiger Fortbildungsseminare für die Bundessteuerberaterkammer erhalten hat, umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater und Rechtsanwalt. Darüber hinaus ist er (außerplanmäßiger) Professor für die Fächer Steuerrecht, Handels-, Bank- und Wirtschaftsrecht sowie Bürgerliches Recht. Ferner war er Leiter der … abteilung des … verbandes der A-Banken und über viele Jahre hinweg als Dozent der … tätig. Seit 1996 hatte er sich intensiv in mehreren Arbeitsgruppen verschiedener Wirtschaftszweige mit den Auswirkungen der Währungsumstellung in Deutschland und in den anderen EU-Mitgliedsländern auf den Euro beschäftigt. Seine umfassenden Kenntnisse beabsichtigte er, durch das Abhalten von Seminaren für Steuerberater zu verwerten.

Am …1997 schloss er dementsprechend mit der Bundessteuerberaterkammer einen Vertrag. Er verpflichtete sich ihr gegenüber, ein eintägiges Seminar zum Thema „…” vorzubereiten und es an verschiedenen, noch festzulegenden Orten durchzuführen. Als Arbeitsunterlage für die Seminarteilnehmer verfasste er ein Manuskript von rund 100 Seiten und stellte es der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung. Die Bundessteuerberaterkammer ihrerseits übernahm es, das Manuskript zu vervielfältigen, die einzelnen Seminarveranstaltungen organisatorisch vorzubereiten und bei den Steuerberatern für das Seminar zu werben. Die Werbeschriften bezeichneten die Bundessteuerberaterkammer als Veranstalterin und den Kläger als Referenten. Der Kläger hielt das Seminar insgesamt 45 Mal in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1999. Das Seminar umfasste jeweils 8 Unterrichtsstunden á 45 Minuten (= 6 Zeitstunden). Pro Veranstaltung war die Zahl der Teilnehmer begrenzt auf 40 bis max. 50 Personen. Für jede Seminarveranstaltung zahlte die Bundessteuerberaterkammer dem Kläger als Vergütung einen Festbetrag von 3.700 DM und einen variablen Betrag von 15 DM pro Teilnehmer. Außerdem erstattete sie ihm die Kosten für die Reisen zu den Seminarorten. Sie selbst verkaufte die vom Kläger bezogenen Unterrichtsleistungen an die von ihr geworbenen Seminarteilnehmer. Ihre Veranstaltungsleistungen waren steuerbefreit nach § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Da die Bundessteuerberaterkammer bei ihren Vorbezügen für das Seminar keine Vorsteuern abziehen konnte, hatte sie mit dem Kläger vereinbart, dass eine Umsatzsteuer, die möglicherweise auf seine Leistungen entfalle, in den vorstehend genannten Beträgen enthalten sein sollte.

Für zwei Seminare, die der Kläger im Bundesland Sachsen-Anhalt am …1998 in B und am 15.05.1998 in C durchgeführt hat, wurden ihm die Reisekosten in Höhe von insgesamt 950,40 DM erst im Streitjahr (09.02.2000) ersetzt. Die entsprechenden Honorare hatte er bereits in 1998 vereinnahmt. Der Kläger berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG).

Für die in den Jahren 1997 – 1999 erzielten Honorare aus den Fortbildungsveranstaltungen hatte der Kläger mit den Steuererklärungen vergeblich die Umsatzsteuerfreiheit geltend gemacht. Mit Urteil vom 17.04.2008 V R 58/05, BFH/NV 2008, 1418 bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung des Beklagten, dass weder die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 noch die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (6. Richtlinie) vorliegen würden. Die Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG begünstige nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht hingegen selbstständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilten. Die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. Richtlinie seien nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht, nicht dagegen die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen befreie. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 17.04.2008 verwiesen.

Mit der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr behandelte der Kläger die Reisekosten zunächst als...

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