Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die zehnjährige Verpflichtung zur Aufbewahrung von Handakten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG bzw. § 51b Abs. 2 Satz 1 WiPrO kann mangels hinreichender Konkretisierung keine Rückstellung gebildet werden, da diese Verpflichtung gemäß jeweiligem Satz 2 der genannten Vorschriften vor Beendigung des zehnjährigen Aufbewahrungszeitraums erlischt, wenn der Auftraggeber zur Empfangnahme der Handakten aufgefordert wird und dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachkommt.

 

Normenkette

HGB § 249 Abs. 1 S. 1; StBerG § 66 Abs. 1 S. 1; WiPrO § 51b Abs. 2 S. 1; EStG § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.12.2010; Aktenzeichen VIII B 88/10)

BFH (Aktenzeichen VIII B 88/10)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2000 bis 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er übt seine Tätigkeit in einer Einzelpraxis aus. Seit dem Jahr 1998 führt er zudem die Steuerberatungskanzlei … als Einzelpraxis fort. Bis einschließlich 2001 ermittelte er den Gewinn für die beiden Praxen getrennt. Seit dem Jahr 2002 werden zusammengefasste Gewinnermittlungen vorgelegt. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Für die Jahre 2000 bis 2004 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Dabei wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Beteiligung D & Partner GbR

Der Kläger war mit einem Anteil von 25 v. H. an der D & Partner GbR beteiligt, die beim Finanzamt B steuerlich geführt wurde. Die Gesellschaft hatte im Jahr 1996 eine Steuerberatungskanzlei erworben. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 1.050.000 DM durch ein Darlehen finanziert. In dem Darlehensvertrag vom 21./25.03.1996 sind als Darlehensnehmer die einzelnen Gesellschafter genannt. Auf den Darlehensvertrag wird Bezug genommen (Blatt 180 bis 185 der Gerichtsakte). Zum 01.02.2000 veräußerte der Kläger seinen Anteil an den Gesellschafter D. Der Kaufpreis bestand in der Übernahme des negativen Kapitalkontos des Klägers. Auf die „Übernahmevereinbarung” vom 30.10.2000 wird Bezug genommen (Blatt 201 der Gerichtsakte). Herr D führte die Praxis danach als Einzelpraxis fort. Im Jahr 2000 versteuerte der Kläger neben einem Gewinnanteil von 137.510 DM einen Veräußerungsgewinn von 41.777 DM. Nach einem Schreiben der C-Bank vom 20.09.2000 bestand aus den Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft noch eine Restschuld von 239.257 DM. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Blatt 209 der Betriebsprüfungsakte 06/0306). In Höhe dieses Betrages bildete der Kläger in der Bilanz seines Einzelunternehmens zum 31.12.2000 eine den Gewinn mindernde Verbindlichkeit. Der Kläger ist bislang nicht persönlich in Anspruch genommen worden. Der Prüfer erhöhte den Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr 2000 um 239.257 DM. Auf Tz. 2.4 des Prüfungsberichts vom 14.05.2007 wird Bezug genommen.

Rückstellungen für Aufbewahrung

Der Kläger bildete ab dem Jahr 2001 in den Bilanzen seiner Einzelpraxis Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Im Jahr 2001 wurden die Rückstellungen für die Praxen E und A getrennt ermittelt, ab dem Jahr 2002 wurde eine zusammengefasste Rückstellung gebildet:

Praxis A

224.351 DM

Praxis E

139.264 DM

31.12.2001

363.615 DM

= 185.913 EUR

31.12.2002

242.277 EUR

31.12.2003

338.115 EUR

31.12.2004

395.422 EUR

Nach den Feststellungen des Prüfers beträgt die für die Aufbewahrung genutzte Fläche 29,842 qm. Bei einer Gesamtfläche von 320,54 qm ergab sich ein Anteil von 9,31 v. H. Der Prüfer ermittelte die Rückstellung, indem er die jährlich anfallenden anteiligen Raumkosten (Miete, Heizung, Energie) mit einem Vervielfältiger von 5,5 multiplizierte. Da die sich danach ergebenden Rückstellungen deutlich niedriger waren als die vom Kläger gebildeten, erhöhte der Prüfer den Gewinn der Jahre 2000 bis 2004 entsprechend:

Steuerbilanz

Prüferbilanz

Gewinnerhöhung

Praxis A

224.351 DM

36.790 DM

187.561 DM

Praxis E

139.264 DM

29.827 DM

109.437 DM

31.12.2001

363.615 DM

66.617 DM

= 185.913 EUR

= 34.060 EUR

+ 49.458 EUR

+ 2.977 EUR

46.481 EUR

31.12.2002

242.277 EUR

37.037 EUR

+ 102.743 EUR

./. 308 EUR

103.051 EUR

31.12.2003

338.115 EUR

36.729 EUR

+ 57.307 EUR

+ 1.221 EUR

58.528 EUR

31.12.2004

395.422 EUR

37.950 EUR

Auf Tz. 2.10 der Prüfungsberichte vom 09. bzw. 14.05.2007 wird Bezug genommen.

Schuldzinsen

Im Jahr 2002 wurde das Konto … bei der F-Bank mit Zinsen von insgesamt 20.927,28 EUR belastet (28.03. 4.905,29 EUR, 28.06. 5.116,83 EUR, 30.09. 5.337,49 EUR, 31.12. 5.567,67 EUR). Die Zinsen wurden bis auf einen geringfügigen Betrag auf dem Sachkonto … (A) gebucht. Nach den Feststellungen des Prüfers handelte es sich bei dem Konto … um ein privates Girokonto der Kläger. Zudem wurde nach den Feststellungen des Prüfers durch eine Fehlbuchung auf dem Sachkonto … (E) ein um 16.573,76 EUR zu hoher Zinsaufwand geb...

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