Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine in England registrierte Limited, die in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, ist als Bevollmächtigte im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.

 

Normenkette

StBerG §§ 3, 3a Abs. 1, §§ 4, 32 Abs. 3, § 49; AEUV Art. 57; Richtlinie 2005/36/EG Art. 5 Abs. 2; AO § 80 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen II R 32/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in A. Sie hat Niederlassungen in B (Niederlande) und C (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von ihrem Director D vertreten. Zu ihrem Tätigkeitsgebiet zählt u.a. die Steuerberatung. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederländische Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin tritt im Bezirk des Finanzgerichts Köln in einer Vielzahl von Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf. Sie ist in Deutschland nicht gemäß § 32 Abs. 3 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 StBerG anerkannt. Der „Director” ist in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die ursprüngliche Bestellung von Herrn D wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, Juris). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde Herr D aus dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer gelöscht.

Die Klägerin trat im Besteuerungsverfahren der E SL mit Schreiben vom 18.09.2008 auf. Mit diesem Schreiben erhob sie Einwendungen gegen die Haftungsinanspruchnahme der E SL für Steuerschulden der F GbR.

Der Beklagte wies die Klägerin mit Bescheid vom 25.09.2008 nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte der E SL zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er der Gesellschaft die Zurückweisung mit. Mit Schreiben vom 28.10.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Gesellschaft, Frau G, die Zurückweisung mitgeteilt. Gegen die Zurückweisung legte die Klägerin am 28.10.2008 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 27. November 2008 zurückwies. Für Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung in vollem Umfang Bezug genommen.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008, am 30. Dezember bei Gericht eingegangen, die vorliegende Klage.

Diese wird wie folgt begründet:

Die Zurückweisung sei wie bereits eine Vielzahl vorangehender Zurückweisungen zu Unrecht erfolgt. Auch die Finanzgerichtsbarkeit sei bereits seit Jahren mit diesen Fällen befasst. Leider werde in allen Fällen ignoriert, dass die Klägerin im Rahmen des Art. 49 EGV als Dienstleister grenzüberschreitend tätig werde. Es handele sich im Rahmen des Sprachgebrauchs des EuGH um eine „Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten”, die durch nationale Gesetze nicht erschwert werden dürfe.

Die Klägerin könne auch nicht mit ihrem Director „in einen Topf geworfen werden”. Selbst der BFH habe dies bereits als unzulässig angesehen.

Die Frage, ob Niederlassungsrecht zur Anwendung komme, stelle sich erst, wenn der Dienstleister zur Erbringung der Dienstleistung die Grenze überschreite. Maßgebende Kriterien seien dann „Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität”. Ein physischer Grenzübertritt sei bisher aber niemals erfolgt, so dass die Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV erbracht werde.

Diese eindeutigen Erkenntnisse würden sowohl vom Beklagten wie auch vom Gericht ignoriert. Es gebe sogar zentral gesteuerte Zurückweisungskampagnen gegen die Klägerin.

Zum Nachweis ihres Vortrags legt die Klägerin ihrer Klage eine Reihe von Schreiben der EU-Kommission in Verfahren bei, die nicht konkret die Klägerin selbst betreffen (vgl. Bl. 25 bis 31 der Akte).

Am Tag der mündlichen Verhandlung erreichte das Gericht ein Schreiben der Klägerin, in dem sie ankündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen, jedoch alle bereits gestellten Anträge aufrecht erhalten zu wollen. Sie teilte mit, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei und auf Anforderung auch dem FG Niedersachsen vorgelegt worden sei. Einen Nachweis dazu legte sie jedoch ihrem Schreiben nicht bei. Da die Urteile ihrer Meinung nach schon geschrieben seien, werde auch nicht weiter vorgetragen, jedoch der Gang z...

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