Entscheidungsstichwort (Thema)

Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen zur Beseitigung von Biberschäden im Garten und für die Errichtung einer Bibersperre sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2020; Aktenzeichen VI R 42/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Kläger für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses A-Straße … in B. Das 1979 errichtete Haus liegt auf einem 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstück, das an einen Teich angrenzt. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Bei Erwerb lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde. Das gesamte Areal liegt in der Nähe des Flusses E, von dem der Teich gespeist wird.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger einen Biberschaden i.H.v. insgesamt 3.999,75 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf die von den Klägern zu ihrer Einkommensteuererklärung eingereichte Anlage verwiesen.

Sie, die Kläger, hätten im Kalenderjahr 2014 Schäden in ihrem Garten, die durch Biber verursacht worden seien, beseitigt bzw. beseitigen lassen. Da der Biber unter Naturschutz stehe, dürfe er nicht bejagt werden. Eine Erstattung für die durchgeführten Maßnahmen erfolge von keiner Seite. Es sei nicht nur eine Bibersperre errichtet, sondern auch der durch die Biber verursachte Schaden an der Terrasse beseitigt worden. Die Bibersperre sei lediglich als Prävention gegen weitere Biberschäden errichtet worden. Nur wenige Steuerzahler seien von solchen Schäden betroffen. In R 33.2 der Einkommensteuerrichtlinien würden explizit auch Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung an existentiell notwendigen Gegenständen genannt, wozu auch ihr, der Kläger, Haus zähle. Die Aufwendungen seien zwangsläufig, da sie sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. In den Einkommensteuerrichtlinien würden explizit Aufwendungen genannt, die durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden seien. Sie, die Kläger, hätten eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, die die durch die Biber verursachten Schäden jedoch nicht abdecke. Anders sehe die Situation in Bayern aus. Dort würden ähnliche Schäden von den Versicherungen teilweise erstattet. Gleichzeitig könne in Bayern in solchen Fällen bei den Landschaftsämtern eine Schadensregulierung beantragt werden.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.10.2016 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Am 04.11.2016 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein.

Zur Begründung reichten sie Fotos der durch die Biber verursachten Schäden sowie einen „Vermerk Biberkonflikt” des H e.V. vom ….2014 und vom ….2014 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos und den Vermerk des Vereins Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2017 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.10.2016 aus vorliegend nicht streiterheblichen Gründen ab und wies den Einspruch der Kläger im Übrigen als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus, die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und den Einbau einer Bibersperre seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einem eigengenutzten Wohngebäude außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG sein. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder zur Schadensbeseitigung könnten im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie einen existentiell notwendigen Gegenstand (wie Wohnung, Hausrat und Kleidung) beträfen. Zudem müssten die Aufwendungen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und würden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht überstiegen.

Im Fall der Kläger sei der existentiell notwendige Gegenstand „Wohnung” nicht betroffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Außenanlagen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch der Einbau der Bibersperre betreffe nicht den existentiell notwendigen Bereich „Wohnung”.

Beim Einbau der Bibersperre komme hinzu, dass die Kläger hierdurch auch einen Gegenwert erhalten hätten, so dass es insoweit an einer Belastung fehle. Es handele sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht...

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