Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung; GiG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln.

2. Nicht erforderlich ist die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 15a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen XI R 38/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgenommen hat.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … AG in … (im Folgenden AG). Gegenstand des Unternehmens waren Planung, Bau, Erwerb, Verpachtung, Vermietung und Vertrieb von Immobilien und Mobilien, die dem Betrieb von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens dienen, insbesondere Seniorenzentren und Kliniken.

In den Jahren 1993 und 1994 errichtete der W. e.V. auf dem Erbbaugrundstück ..straße in A ein Rehabilitationszentrum unter Inanspruchnahme von Vorsteuern in Höhe von … DM. Nach der Fertigstellung in 1994 optierte der Verein zur Umsatzsteuer (7%) und vermietete das Zentrum steuerpflichtig mit Vertrag vom 08.12.1994 an die Rehazentrum ….GmbH (im Folgenden Rehazentrum GmbH).

Durch notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 28.12.1996 erwarb die AG das Erbbaurecht mit aufstehender Reha-Einrichtung mit Wirkung vom 01.01.1997. Vereinbart wurde auch die Verpflichtung, den Mietvertrag mit der Rehazentrum GmbH zu übernehmen. Dieser Vorgang wurde vom zuständigen Finanzamt A. beim W. e.V. als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG behandelt.

Gleichzeitig erwarb die Klinik GmbH – eine 100%ige Tochter der AG – sämtliche Geschäftsanteile an der Rehazentrum GmbH. Am 05.03.1997 schlossen die AG und die Rehazentrum GmbH einen neuen Mietvertrag ab über das gesamte Erbpachtgrundstück zu einem monatlichen Pachtzins von … DM ohne Umsatzsteuer. Für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 bestand unstreitig ein Organschaftsverhältnis zwischen der AG und der Rehazentrum GmbH. Die Anteile an der Klinik GmbH und damit mittelbar auch der Rehazentrum GmbH wurden mit Wirkung zum 01.01.1998 an Dritte veräußert.

Die AG erwarb als Kommanditistin 94% der Anteile an einer neu gegründeten Gesellschaft B KG (im Folgenden B KG); die restlichen 6% wurden von der G Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH als Komplementär – GmbH gehalten, einer Tochter der G-Gruppe. Die Stimmrechte entfielen jedoch zu 90% auf die GmbH und nur zu 10% auf die AG.

Mit Vertrag vom 14.05.1998 veräußerte die AG das Erbbaurecht an dem Grundstück in A nebst aufstehendem Gebäude an die B KG ohne Umsatzsteuerausweis. Mit gleicher notarieller Urkunde erwarb die B KG von der Stadt A das Eigentum an dem Erbbaugrundstück. Im Rahmen des Kaufvertrages schlossen die B KG und die Rehazentrum GmbH einen Mietvertrag über 22,5 Jahre ab.

Mit Schreiben vom 04.11.1999 reichte die AG eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1998 ein, mit der sie aufgrund eines Gutachtens der K AG, … aus dem zuvor geschilderten Sachverhalt Vorsteuerkorrekturbeträge nach § 15 a UStG in Höhe von … DM für 1998 zusätzlich anmeldete.

In der anschließenden Umsatzsteuersonderprüfung folgte der Beklagte im Bericht vom 13.03.2000 dem Vortrag der AG und behandelte die Weitervermietung an die Rehazentrum GmbH während des Bestehens der Organschaft (01.01.- 31.12.1997) als nicht steuerbaren Innenumsatz mit der Folge einer Vorsteuerkorrektur wegen der tatsächlichen Verwendung zu steuerfreien Umsätzen. Für die Zeit der anschließenden (01.01. – 30.06.1998) steuerfreien Vermietung an die Rehazentrum GmbH und wegen der anschließenden steuerfreien Veräußerung nahm der Beklagte für den Folgezeitraum ebenfalls eine Vorsteuerkorrektur vor.

Die vom Beklagten ermittelten Korrekturbeträge nach § 15 a UStG betrugen … DM, wovon auf die darin enthaltene Korrektor aufgrund der steuerfreien Veräußerung in 1998 ein Betrag von … DM entfiel. Wegen der genauen Berechnung wird auf Tz. 11 des Umsatzsteuersonderprüfungsberichts vom 13.03.2000 hingewiesen.

Diese Beträge wurden in den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 02.10.2000 übernommen und in 2000 bezahlt. Mit Bescheid vom 10.05.2001 wurde die Umsatzsteuerfestsetzung 1998 aus nicht streitgegenständlichen Gründen nochmals geändert.

In den Jahren 2000 und 2001 wurde bei der AG für 1994 bis 1997 eine Betriebsprüfung durchgeführt, über deren Prüfungsfeststellungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung Übereinstimmung erzielt wurde. Der von der Umsatzsteuersonderprüfung ermittelte Vorsteuerkorrekturbetrag für 1997 wurde unverändert übernommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Bericht des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung … vom...

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