Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch § 36 Abs. 4 GewStG angeordneten rückwirkenden Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG.

 

Normenkette

GewStG § 36 Abs. 4, § 8 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2013; Aktenzeichen I R 14/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Veranlagungszeitraum 2001.

Die Klägerin ist ein …unternehmen und hält in ihrem Betriebsvermögen verschiedene Streubesitzaktien an ausländischen Kapitalgesellschaften. Aus diesen Aktien erzielte sie zwischen Februar und Anfang Dezember 2001 Dividendeneinnahmen in Höhe von insgesamt DM 83.531,–. Diese waren für Zwecke der Körperschaftsteuer nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I, 1433 ff.) im Ergebnis zu 95 % und damit in Höhe von DM 79.354,– freigestellt.

Für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages für 2001 durch Bescheid vom 02.07.2003 sowie für die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 durch Bescheid vom 25.06.2003 wurde – entsprechend § 7 GewStG n.F. – der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 jeweils in Höhe von DM 2.025.284,– zugrundegelegt. Zum Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgte zunächst eine Hinzurechnung zu diesem Gewinn nach § 8 Nr. 5 GewStG n.F. in Höhe von 95 % der im Veranlagungszeitraum 2001 erzielten – nach dem KStG erstmals freigestellten – Dividenden von DM 79.354,–. Der Gewerbeertrag erhöhte sich dadurch auf DM 2.104.638,–.

In Höhe des letztgenannten Betrages kam es daraufhin zur Berücksichtigung eines Verlustvortrags nach § 10a GewStG. Dementsprechend minderte sich der auf den 31.12.2000 gesondert festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust von DM 42.923.641,– auf DM 40.819.003,– zum 31.12.2001.

Mit ihren fristgerecht eingelegten Einsprüchen vom 04. und 09.07.2003 gegen den o.g. Verlust-Feststellungsbescheid auf den 31.12.2001 machte die Klägerin zum einen die Berücksichtigung von abzugsfähigen Spenden geltend und beantragte zum anderen die Rückgängigmachung der Hinzurechnung der Dividenden aufgrund der ihrer Ansicht nach verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung der Neufassung des § 8 Nr. 5 GewStG.

Mit Änderungsbescheid vom 11.07.2003 gab der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich der Berücksichtigung der Spenden statt und minderte den Gewerbeertrag für 2001 um DM 11.527,– auf DM 2.093.111,–. Dementsprechend wurde der zum 31.12.2001 verbleibende vortragsfähige Verlust mit einem Betrag von DM 40.830.530,– gesondert festgestellt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2003 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich der auf Grundlage des § 8 Nr. 5 GewStG n.F. dem Gewerbeertrag hinzugerechneten Dividenden als unbegründet zurück. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dieser Hinzurechnungsvorschrift für die in 2001 zugeflossenen Dividenden könne nicht angenommen werden. Da die Neufassung des § 8 Nr. 5 GewStG noch vor Ablauf des für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2001 maßgeblichen Erhebungszeitraums erlassen worden sei, handele es sich um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich zulässig sei.

Am 14.10.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte mit Datum vom 20.10.2004 einen geänderten Verlust-Feststellungsbescheid zum 31.12.2001, in dem er u.a. die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG auf 15.871,– DM reduzierte, so dass der vortragsfähige Verlust auf DM 40.304.856,– festgestellt wurde.

Im Laufe des Klageverfahrens legte die Klägerin Unterlagen vor, nach denen sich die hier streitigen Dividenden wie folgt auf die von ihr gehaltenen Beteiligungen verteilen:

B

3.625,00 Euro (7.089,88 DM)

F

4.624,12 Euro (9.043,99 DM)

W

2.047,00 Euro (4.003,58 DM)

O

8.400,00 Euro (16.428,97 DM)

E.

24.012,46 Euro (46.964,29 DM)

Gesamt:

42.708,58 Euro (83.530,72 DM).

Aus diesen Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Klägerin in den Jahren folgende Zukäufe an (hier maßgebenden) Aktien getätigt hatte:

2001

2002

2003

B:

- 3250

5000

-4000

F:

25.000

60.000

1.235.000

W:

50.183

66.415

300.000

O:

10.000

-10.000

An Aktien, die unter die Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG fielen, hielt die Klägerin insgesamt:

1999

2000

2001

2002

2003

2250

133.665

259.678

1.781.690

330.092

Der Kurswert dieser Aktien betrug

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

126.450,– DM

1.608.394,– DM

3.132.931,38 DM

1.986.199,42.

Der Kurswert aller Aktien und Anteile der Klägerin betrug

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

14.253.687,71 DM

13.084.884,– DM

20.410.520,10 DM

16.979.367,02 DM.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt:

Sie ist der Ansicht, bei der Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 5 GewStG n.F. handele es sich um eine Regelung, die eine verfassungsrechtlich nach dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Frei...

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