Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens ist regelmäßig ein Wachstumsabschlag bei der Kapitalisierung der ewigen Rente vorzunehmen. Die Annahme eines Nullwachstums ist unüblich und bedarf einer ausführlichen Begründung.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2015; Aktenzeichen IV R 18/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 1. die Veräußerung von Aktien zu einem Verlust geführt hat und ob 2. Zinsen für ein Darlehen bei der Gewerbesteuer als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Die Gesellschaftsverhältnisse der beteiligten Firmen stellen sich wie folgt dar:

Am … 1998 wurde eine offene Handelsgesellschaft (oHG) mit Sitz in L. gegründet. An dieser waren mit einem Festkapital von jeweils 500.000 DM beteiligt die Firma C-GmbH (später umfirmiert in H. B. GmbH, abgekürzt HB) und D-GmbH E (später umfirmiert in H. S. GmbH, abgekürzt HS) offene Handelsgesellschaft.

Gemäß Gesellschaftsvertrag vom … 1998 trat die H. Beteiligungs-GmbH (im Folgenden abgekürzt: HG oder Klägerin) mit einem Festkapital von 1.000.316.000 DM als weitere persönlich haftende Gesellschafterin ein. Mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Dezember 1998 wurde die Einlage der HG auf 315.600.000 DM gemindert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 22. Dezember 1998 wurde die Festkapitaleinlage der HG durch eine Sacheinlage zum Buchwert (Beteiligung der HG an der T) um 3.462.397.740,31 DM auf 3.777.997.740,31 DM erhöht.

Die oHG wurde mit Eintragung ins Handelsregister vom 2. Dezember 1998 in HB Management … für H.-Beteiligung oHG umfirmiert.

Mit Vertrag vom … 2006 wurden die HS und die HB auf die verbleibende Gesellschafterin HG (die Klägerin) verschmolzen. Die HB und HS schieden mit der Verschmelzung als persönlich haftende Gesellschafterin aus der oHG aus. Gleichzeitig erlosch die oHG ohne Liquidation (Eintragung im Handelsregister am 14. Februar 2007).

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die … mit Sitz in P.

Zu 1. :

In den Jahren 1997/98 verhandelte die H. … mit Großaktionären der F Beteiligungs-AG, der heutigen H. Deutschland Holding AG, über den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der FB-AG. In der FB-AG waren eine Vielzahl von operativen Beteiligungen der FB-Gruppe gebündelt. Die Beteiligungsgesellschaften waren insbesondere in Deutschland auf dem Gebiet der … tätig. Strategische Zielsetzung für den Erwerb war die Möglichkeit, mit der FB-Gruppe das deutsche Engagement der H. … deutlich auszuweiten und Deutschland als weiteren Kernmarkt … zu etablieren.

Die oHG bot durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom … 1998 allein Aktionären der (damaligen) F Beteiligungs-AG an, in der Zeit vom … 1998 bis zum … 1998 deren Aktien zu einem Kaufpreis von 210 DM (= 107,37 EUR) je Aktie zu erwerben. In diesem Kaufangebot berichtet H, dass die oHG über mehrere Zwischengesellschaften zu 100 % zur … H. gehört. Aufgrund von Optionsverträgen mit verschiedenen Aktionären von FB (K, M-Bank, T) hat H. Kaufoptionsrechte zum Erwerb von Aktien der FB erworben und den jeweiligen Verkäufern Verkaufsoptionen zum Preis von 210 DM je Aktie eingeräumt (Verträge vom 22.12.1997 und 14.01.1998). Bis zum 30.05.1998 hat H. indirekt über die oHG, die H-Beteiligungs-AG i.G. und weiterer Konzerngesellschaften durch Ausübung der ihr eingeräumten Optionsrechte 28.974.290 Aktien an FB erworben, entsprechend einer durchgerechneten Beteiligung von etwa 54,61 % am Grundkapital von FB.”

Im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb wurden entsprechende Gutachten zur Vorbereitung von geplanten Beherrschungsverträgen mit Beteiligungsgesellschaften zur Angemessenheit von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 Aktiengesetz und zur Höhe von Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz durch die R erstellt und am 30.06.1997 vorgelegt. Diese Gutachten wurden nach den „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.” erstellt. Darin wird der Wert der FB zum 31.12.1996 einschließlich aller Beteiligungen mit 8.122.110.000 DM ermittelt, was bezogen auf einen Aktiennennwert von 5 DM, nach Aktiensplitt bei 49.087.500 ausgegebenen Aktien, einem Wert von 165,46 DM (= 84,59 EUR) entsprach. Die Aktien wurden letztlich zu einem Kaufpreis von 210 DM je Aktie erworben.

1999 erfolgten weitere Zugänge mit 379.999 Stück und Anschaffungskosten von 79.799.799 DM. Danach umfasste die Beteiligung 29.653.285 Aktien von insgesamt 53.511.955 Stück Aktien und damit 55,414 % des gesamten Kapitals.

Für die Jahre 1998 bis 2000 fand bei der früheren oHG eine Betriebsprüfung statt.

Im Rahmen der Betriebsprüfung erhöhte diese die Anschaffungskosten der Aktien umunstreitige Nebenkosten in Höhe von insgesamt 4.554.075 DM.

Mit Vertrag vom 29. September 2000 veräußerte die oHG sämtliche FB-Aktien mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2000 an die Klägerin. In diesem Vertrag wurde unter § 4 vereinbart, dass die Parteien nach Abschluss dieses Vertra...

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