Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

2. Der die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vorsteuervergütung darüber, ob eine Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks erforderlich ist sowie, ob die Klägerin sich auf Vertrauensschutz berufen kann.

Die Klägerin ist eine in Ungarn ansässige Unternehmerin.

Sie stellte am 27.08.2008 (Posteingang beim Beklagten) Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer für den Vergütungszeitraum Januar bis März 2008 i.H.v. 1.765,96 € sowie für den Vergütungszeitraum April bis Juni 2008 i.H.v. 1.701,02 €. In den Anträgen waren keine Eintragungen zu Abschnitt 9 Buchst. a) enthalten.

Durch Bescheid vom 16.04.2009 lehnte der Beklagte den Antrag für den Vergütungszeitraum Januar bis März 2008 ab. Weiterhin wurde der Antrag für den Vergütungszeitraum April bis Juni 2008 durch Bescheid vom 03.04.2009 abgelehnt.

Gegen die ablehnenden Bescheide legte die Klägerin jeweils Einspruch ein, und zwar mit Schreiben vom 19.05.2009 gegen den Bescheid für den Vergütungszeitraum Januar bis März 2008 und am 04.05.2009 gegen den Bescheid für den Vergütungszeitraum April bis Juni 2008. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin dann fehlende Rechnungen nach.

Mit Schreiben vom 02.08.2011 teilte der Beklagte der Klägerin nach Prüfung der Sach- und Rechtslage mit, dass den Einsprüchen nicht abgeholfen werden könne, da in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vergütungsantrages keine Angaben gemacht worden seien. Der Antrag gelte daher als nicht wirksam gestellt; eine Wiedereinsetzung sei mangels Nachholung der versäumten Handlung nicht zu gewähren.

Einen vollständig ausgefüllten Antrag reichte die Klägerin nicht nach.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 27.05.2013 wurden die Einsprüche aus den im Schreiben vom 02.08.2011 mitgeteilten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 01.07.2013.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Vertrauensschutztatbestand dadurch begründet worden sei, dass der Beklagte, obwohl es ihm durchaus möglich gewesen wäre, weder im vor dem Schreiben vom 02.08.2011 erfolgtem Schriftverkehr noch in den ablehnenden Bescheiden selbst darauf hingewiesen habe, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsformulars fehlten und der Antrag aus diesem Grund als unvollständig und damit rechtsunwirksam anzusehen sei. Daher habe sie, die Klägerin, auch keine Veranlassung gesehen, die Angaben im Rahmen ihrer Einsprüche, die innerhalb der Ausschlussfrist erfolgten, nachzuholen, obwohl es ihr bei einem entsprechenden Hinweis ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ihr sei daher Vertrauensschutz dahingehend zu gewähren, dass die Vergütungsanträge auch ohne die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) hätten eingereicht werden dürfen. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Vorsteuervergütungsanträge für das III. und IV. Quartal 2008 positiv beschieden worden seien, obwohl auch hier die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) fehlten. Dies begründe einen Vertrauenstatbestand, da der Beklagte ein Verhalten gezeigt habe, aufgrund dessen sie, die Klägerin, bei objektiver Beurteilung habe annehmen können, der Beklagte werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent festhalten. Die Klägerin sei im Einspruchsverfahren daher davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Ablehnung der Anträge lediglich um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auf Grund des eingereichten Belegmaterials gegangen habe. Das Verhalten des Beklagten widerspräche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Einen Wiedereinsetzungsantrag habe sie deshalb nicht gestellt bzw. stellen können, weil die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO zu dem Zeitpunkt des Hinweises auf die fehlende Eintragung in Feld 9 Buchstabe a) durch den Beklagten bereits abgelaufen gewesen sei.

Zudem hätten auch alle zur Vorsteuervergütung notwendigen Unterlagen innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegen. Fehlende Unterlagen, habe die Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachgereicht. Insbesondere gebe es auch hinsichtlich der Rechnungen bzgl. der Sammelunterkünfte für die Arbeitnehmer – wie von dem Beklagten im Ablehnungsbescheid bemängelt – keine weiteren Anlagen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklag...

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