Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.03.1997; Aktenzeichen IX R 81/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Klägerinnen zuzurechnen sind oder ob eine solche Zurechnung daran scheitert, daß die Klägerinnen an dem Objekt der Einkunftserzielung kein wirksames Nutzungsrecht erworben haben.

Die Klägerinnen sind Schwestern, die sich durch privatschriftlichen Vertrag vom 25. Oktober 1985 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben. Gegenstand der Gesellschaft sollte die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf einem Grundstück sein, das den Eltern … und A gehörte. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„5. Die Finanzierungsmittel … wird von den Eheleuten A. und … sichergestellt. Entsprechende Darlehensverträge sind vorhanden. Die Darlehen sind entsprechend der Verträge zu verzinsen und zu tilgen.

6. Das Einfamilienhaus wird vermietet an a. Eheleute … Erdgeschoß A. b. Eheleute B. Dachgeschoß

7. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist dem verbleibenden Gesellschafter der … Gesellschaftsanteil anzubieten. Dieser hat dann die … Möglichkeit, diesen Anteil zu übernehmen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, so ist den Eltern A. und … der Anteil anzubieten. …

8. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, so fällt der Gesellschaftsanteil zu Lebzeiten der Eltern … und A. an diese.

11. Die Gesellschaft wird während der Bauzeit vom … Grundstückseigentümer … vertreten. Herrn A. wird hierfür eine entsprechende Vollmacht erteilt. Er erhält für diese Tätigkeit eine Vergütung von DM 300.– Nach der Bauzeit ermäßigt sich die Vergütung auf DM 200.–. Er ist bis zu seinem Ableben zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

13. Sollte es zwischen den Gesellschaftern zu Unstimmigkeiten kommen, so hat zu Lebzeiten der Grundstückseigentümer der Geschäftsführer A. den Ausschlag zu geben. Nach dem Tode desselben sind diese Vereinbarungen zu ergänzen. An seine Stelle tritt dann der Längstlebende der Eheleute A.”

Wegen aller weiteren Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wird auf die in den Steuerakten befindliche Ablichtung der Vertragsurkunde Bezug genommen.

Ebenfalls am 25. Oktober 1985 schlossen die Klägerinnen einerseits und ihre Eltern andererseits einen privatschritlichen Vertrag, durch den die Eltern den Klägerinnen an dem ihnen gehörenden, zur Bebauung vorgesehenen Grundstück ein Erbbaurecht bestellten. Die „Eintragung” dieses Erbbaurechts sollte nach dem Vertrag „später nach Vereinbarung” erfolgen. Der jährliche Erbbauzins sollte 1.000,– DM betragen; ferner wurden ein Heimfallrecht und ein Vorkaufsrecht der Eltern vereinbart. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindliche Ablichtung der Vertragsurkunde verwiesen.

In der Folgezeit wurde auf dem im „Erbbaurechtsvertrag” genannten Grundstück ein Zweifamilienhaus errichtet, das im Mai 1987 bezugsfertig wurde. Der Bauantrag ist nach dem Vortrag der Klägerinnen von diesen gestellt worden. Die mit dem Bau zusammenhängenden Rechnungen lauten zum größten Teil auf die Namen der Klägerinnen, zum Teil aber auch auf „A. und Kinder” oder auf „Eheleute A.” Einige Barquittungen enthalten keine Empfängeraufgabe. Auf den vorliegenden Überweisungsträgern sind als Auftraggeber ausnahmslos die Klägerinnen genannt. In den Steuerakten befinden sich ferner schriftliche Erklärungen des Herrn A. und eines Herrn G. nach denen die Klägerinnen verauslagte Beträge „in bar erstattet” haben. Aus welchen Mitteln die geleisteten Zahlungen erbracht worden sind und wie es sich mit den im Gesellschaftsvertrag erwähnten Darlehensverträgen verhält, ist aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Die Klägerinnen gaben für die Streitjahre (1986 und 1987) Feststellungserklärungen ab, in denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. 5.639,– DM (1986) und ./. 19.657,– DM (1987) erklärten. Der für 1986 erklärte Werbungskostenüberschuß setzt sich zusammen aus Mieteinnahmen i.H.v. 0,– DM, Zahlungen an Herrn A. für eine Tätigkeit als „Hausmeister” i.H.v. 3.600,– DM, Schuldzinsen i.H.v. 2.027,– DM, die ausweislich einer in den Akten befindlichen Quittung an Herrn A. gezahlt worden sind, sowie 12,– DM Kontogebühren. Für 1987 sind Mieteinnahmen i.H.v. 16.200,– DM und auf der Werbungskostenseite Schuldzinsen i.K.v. 13.053 DM. Zahlungen für „Hauswart. Treppenreinigung, Fahrstuhl” i.H.v. 3.600,– DM und Absetzungen für Abnutzung (AfA) i.H.v. 19.204,– DM erklärt worden. Die Klägerinnen haben ferner eine Aufstellung der Herstellungskosten des Gebäudes vorgelegt, weitere Unterlagen zu den geltend gemachten Werbungskosten aber trotz Aufforderung nicht beigebracht.

Der Beklagte hat für beide Streitjahre Feststellungsbescheide erlassen, in denen er die Einkünfte der Klägerinnen aus Vermietung und Verpachtung jeweils mit 0,– DM angesetzt hat. Er ging hierbei davon aus, daß mangels wirksamer Erbbaurechtsbestellung die Einkünfte im Zusammenha...

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