Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung von Entgelten für "räuberische Aktionäre"

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen an sog. "räuberische Aktionäre" als Gegenleistung für den Verzicht auf oder für die Rücknahme bereits erhobener Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stellen keine - steuerfreien - Einkünfte im Sinne des § 8b KStG dar.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 S. 4; KStG § 8 Abs. 2, § 8b Abs. 1-2; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1-2, 9, 10a, Abs. 3, § 22; GewStG § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2a; KStG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Steuerfreiheit von Einkünften der Antragstellerin nach § 8b KStG umstritten.

Der Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend kurz: GmbH), ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist seit 2004 Herr A.

Die Antragstellerin erhob in den Jahren 2005 bis 2007 in zahlreichen Fällen, regelmäßig gemeinsam mit weiteren Klägern, u.a. auch mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften (insb. Verschmelzungs- und Übertragungsbeschlüsse), an denen sie Aktien hielt. Diese Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wurden in den Jahren 2007 bis 2009 durch Vergleiche beendet, wodurch die Antragstellerin erhebliche Zahlungen erhielt. Ein Teil der durch die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erstrittenen Beträge betraf insbesondere bei Übertragungsbeschlüssen (im Rahmen eines sog. Squeeze-Out) eine Höherbewertung der zwangsweise zu übertragenden Aktien. Die wesentlichen Beträge jedoch entfielen auf die Prozesskosten, die die beklagten Aktiengesellschaften an die Kläger nach den Vergleichsregelungen zu zahlen hatten. Dabei resultierten die außergewöhnlich hohen Kostenerstattungen regelmäßig daraus, dass im Vergleich zwar eine Abrechnung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Zivilprozessordnung vorgesehen war, allerdings die Parteien die zu Grunde zu legenden Streit- und Vergleichs(mehr)werte unabhängig von § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG mit sehr hohen Beträgen festlegten. Die Aktiengesellschaften zahlten diese Prozesskosten regelmäßig an die Bevollmächtigten der Kläger der Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren aus, und diese leiteten die Kostenerstattungen nach Abzug ihrer eigenen Honorare an die jeweiligen Kläger weiter. Der Einbehalt der Bevollmächtigten der Antragstellerin lag nach den vorliegenden Unterlagen regelmäßig zwischen 20 und 50 % der von den AGs gezahlten Prozesskosten. Die der Antragstellerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 von den Bevollmächtigten weitergeleiteten Prozesskosten erfasste sie in Höhe von 588.452 € (2007), 264.280 € (2008) und 199.135 € (2009) in ihrer Buchführung als Gewinne, unterwarf sie jedoch in ihren am 19.07.2011 für die Streitjahre 2007 und 2008 und am 10.1.2012 für das Streitjahr 2009 eingereichten Erklärungen nach § 8b Abs. 2 KStG nicht der Ertragsbesteuerung. Im Streitjahr 2007 handelte es sich beispielsweise um die folgenden Beträge (siehe Konto 1 – Erträge aus Abgang von UV-Gegenständen, vgl. BP-Akte, Band VI):

B ./. C

197.000,00 €

D, E

1.892,00 €

D, E

10.000,00 €

E

5.801,20 €

F AG Vergleich

15.000,00 €

Aufw.entsch. B

140.000,00 €

E1, A ./. D

147.998,24 €

E1, A ./. H

12.000,00 €

E1, A ./. I

40.009,24 €

E1, A ./. J AG

18.751,51 €

Diese rechtliche Einordnung fand keine Zustimmung bei der Betriebsprüfung, die bei der Antragstellerin für die Streitjahre stattfand. Nach Auffassung der Betriebsprüfung gelangt § 8b KStG für die Gewinne aus den Anfechtungsklagen nicht zur Anwendung. Die Zahlungen seien nicht Ausfluss eines originären Gewinnbezugsrechts der Aktionäre bzw. eines typischen Anteilsveräußerungsvorgangs. Es handele sich vielmehr um Erträge, die für eigenständig erbrachte Leistungen geflossen seien, wie den Verzicht auf bestehende Rechtspositionen, die die Antragstellerin durch ihre Anfechtungsklagen erlangt habe. Die Tatsache, dass die Aktionärsstellung Bedingung für die Erlangung dieser Rechtsposition sei, führe nicht automatisch zur Anwendbarkeit von § 8b KStG auf Gewinne jeglicher Art. Die Vorschrift begünstige nur bestimmte dem Gesellschafter zufließende Erträge in der dort genannten Art. Das Handeln der Antragstellerin sei als ein zielgerichtetes, nachhaltiges Wirken zu qualifizieren, bei dem die Erhebung von Anfechtungsklagen im Vordergrund stehe, um damit Vorteile finanzieller Art zu erzielen. Nicht die Gesellschafterstellung bedinge diese Vorgehensweise, sondern die Gesellschafterstellung sei lediglich eine „in Kauf zu nehmende” Bedingung für die Zielumsetzung.

Da die Betriebsprüfung auch von einer Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen aus den Anfechtungsklagen ausging, unterwarf sie nur die Nettobeträge der Ertragsbesteuerung. Auf Grund kleinerer zusätzlicher Korrekturen in den Jahren 2008 und 2009 errechnete die Betriebsprüfung im Ergebnis die folgenden Beträge, die in Änderung der vorherigen Veranlagungen die unter dem Vorbehalt der Nachprüf...

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