Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen im Rahmen des Partyservices nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind, wenn sich die Leistung auf eine Anlieferung von Speisen und ggf. Getränken, die in der Anlage zu § 12 UStG aufgeführt sind, beschränkt.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9 Sätze 4-5, Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen V B 26/05)

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen V B 26/05)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Versteuerung von Umsätzen im Rahmen des Party-Services des Antragstellers zum ermäßigten Steuersatz.

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 ein Restaurant im G-Markt in L, einen Imbissstand, der vor dem G-Markt seinen Standplatz hatte und einen Partyservice. In einem Werbebblatt zu dem Party-Service heißt es u.a.:

„Alle Buffets liefern wir ab 10 Personen mit Geschirr und Besteck frei Haus. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zu allen Buffets liefern wir Teller und Bestecke kostenlos dazu, wenn sie dieses gespült zurück bringen. Gegen eine Gebühr von 26,00 EUR besteht auch die Möglichkeit das Geschirr von uns ungespült abholen zu lassen …”

In der Umsatzsteuererklärung 2000 erklärte der Antragsteller aus diesem Unternehmen u.a. Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 629.225 DM und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 517.104 DM. Laut Gewinn- und Verlustrechnung entfielen auf den Partyservice Erlöse in Höhe von 272.959,16 DM (Konto 8560 Erl. kaltes Buffet 7 %). Mit Abrechnung vom 12.3.2002 folgte der Antragsgegner den erklärten Angaben.

Im Jahr 2001 erklärte der Antragsteller u.a. Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 691.438 DM und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 463.392 DM. Laut Gewinn- und Verlustrechnung betrugen die Erlöse aus dem Partyservice 164.902,68 DM (Konto 8560 Erl. kaltes Buffet 7 %). Nachdem zunächst ein Rechenfehler des Antragsstellers zu einer abweichenden Abrechnung geführt hatte, rechnete der Antragsgegner erklärungsgemäß ab.

Am 3. November 2003 führte der Antragsgegner bei dem Antragsteller eine Umsatzsteuersonderprüfung durch (Prüfungsbericht vom 31. März 2004). Geprüft wurden die steuerpflichtigen Umsätze, insbesondere die Umsätze mit ermäßigtem Steuersatz der Jahre 2000 und 2001.

Hinsichtlich des Catering-Services stellte der Prüfer in Tz. 14.2 des Prüfungsberichts fest, dass der Antragsteller nicht nur Speisen angeliefert, sondern auch Speisen und Getränke und in einigen Fällen zusätzliche Darreichungsleistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus folgenden Ausgangsrechnungen:

  • Rechnung vom 04.04.2001 über 63.444,50 DM: Position „Sonstiges”, handschriftlich eingetragen „Koch + Kombi-Dämpfe” in Höhe von 3.950,00 DM
  • Rechnung vom 23.05.2001 in Höhe von 1.355,90 DM: Position „Abholen” in Höhe von 50,00 DM. Die Rechnung enthält den Zusatz: „In diesem Betrag ist die Anlieferung, Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck enthalten.”
  • Rechnungen vom 06.07.2001, 21.09.2001, 27.09.2001, 29.09.2001, 22.11.2001, 14.12.2001, und 15.12.2001. Diese enthalten den Zusatz: „In diesem Betrag ist die Anlieferung, Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck sowie die Abholung enthalten.”.
  • Rechnung vom 20.09.2001 über 4.460,00 DM: Position „Koch/Bedienung” in Höhe von 50,00 DM sowie Position „Zapfanlage mit Kohlensäure je Tag DM 50,00” in Höhe von 100,00 DM sowie Position „Aufbauen und Abholen etc.” in Höhe von 100,00 DM.
  • Rechnung vom 31.10.00 über 3.827,50 DM mit der Position „Köchin für 3 Stunden a 65 DM = 195 DM

Sämtliche Leistungen im Rahmen des Partyservices seien mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert worden. Dies sei jedoch nur in den Fällen möglich, in denen sich der Antragsteller auf die reine Anlieferung von Speisen beschränke. Sobald Getränke mitgeliefert würden, seien diese mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, wenn sie nicht in der Anlage zu § 12 UStG aufgeführt seien. Ferner sei nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung bei der Abgabe von Speisen nicht von einer umsatzsteuerbegünstigten Leistung auszugehen, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln „zum Mitnehmen” beschränke, sondern auch im sog. Darreichungsbereich Dienstleistungen ausführe, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördere, z.B. Bedienung, Gestellung einer Zapfanlage. Um die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze zu ermitteln, müsste jede Ausgangsrechnung einzeln untersucht werden. Dies sei jedoch nur eingeschränkt möglich, da der Antragsteller nur wenige Ausgangsrechnungen habe vorlegen können. Nach den Angaben des Antragstellers lägen nur in den Fällen Ausgangsrechnungen vor, in denen der Kunde auf den Erhalt einer Rechnung bestanden hätte, weil er sie zum Vorsteuerabzug benötigte.Mit dem Antragsteller sei besprochen worden, dass die vorhandenen Ausgangsrechnungen für die Besteuerung der gesamten Umsätze des Partyservices zugr...

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