rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986–1989. IV. Außergewöhnliche Belastungen

 

Tenor

Die außergewöhnlichen Belastungen erhöhen sich in

1986 von … DM (zuzüglich lt. Einspruchsentscheidung … DM =) … DM um Angehörigen-Unterhalt (Libanon) … DM auf … DM;

1987 von … DM (zuzüglich lt. Einspruchsentscheidung … DM =) … DM um Angehörigen-Unterhalt (Libanon) … DM auf … DM;

1988 von … DM (zuzüglich lt. Einspruchsentscheidung … DM =) … DM um Angehörigen-Unterhalt (Libanon) … DM auf … DM;

1989 von … DM (zuzüglich lt. Einspruchsentscheidung … DM =) … DM um Angehörigen-Unterhalt (Libanon) … DM auf … DM die Kosten für die Fahrten zum Besuch der kranken Mutter fallen unter die zumutbare Eigenbelastung.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Dieses Zwischenurteil befaßt sich mit außergewöhnlichen Belastungen der Kläger.

Die Kläger machten in den Steuerklärungen 1986 bis 1989 außergewöhnliche Belastungen wie folgt geltend:

1. KFZ-Mehrkosten der Klägerin

Für die Streitjahre 1986 bis 1989 wurden bei der Klägerin KFZ-Mehrkosten für diese und ihre Eltern von je DM 1.260,– (3000 km × DM –,42) angegeben. Die Kläger führten aus, daß sowohl die Klägerin, als auch ihre Eltern auf den PKW der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen angewiesen seien. Der Grad der Behinderung der Eltern soll 100 % betragen haben; über den bisher anerkannten Grad der Klägerin von 40 % hinaus werde in einem vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahren ein höherer Behinderungsgrad geltend gemacht (Einkommensteuer-Akte – ESt-A. – Bd. IV Bl. 153).

Zum Nachweis, daß die Klägerin krankheitsbedingt auf das eigene KFZ angewiesen sei, wurde ein privatärztliches Attest vorgelegt, wonach es wegen einer vegetativen Labilität und einer Kinetose in öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischer Sicht notwendig sei, daß die Klägerin ein eigenes KFZ benutze (Finanzgerichts-Akte – FG-A. – Bl. 119).

2. Krankenhausaufenthalt der Mutter der Klägerin

Für 1989 machten die Kläger Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt ihrer Mutter in einer Gesamthöhe von DM 2.900,– wie folgt geltend (ESt-A. Bd. V Bl. 57):

DM 70,–

Eigenanteil der Mutter am

Krankenhausaufenthalt (ohne Nachweis)

DM 2.409,–

Reisekosten der Klägerin

DM 96,–

Telefonkosten Mutter (ohne Nachweis)

DM 325,–

Sportzeug Mutter (ohne Nachweis)

Es wurde eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, nach der aus sozialen als auch aus medizinischen Gründen regelmäßige Krankenbesuche der Klägerin erforderlich seien (ESt-A. Bd. V Bl. 4).

3. Unterstützung von Angehörigen im Libanon

Für die Streitjahre 1986 bis 1989 machten die Kläger diverse Unterstützungsleistungen an im Libanon lebende Angehörige des Klägers geltend. Bei diesen – zeitweilig bis zu 18 – Personen, die aus der Mutter, Schwester und Bruder des Klägers sowie deren Familien bestünden (FG-A. Bl. 57 f.), handele es sich um staatenlose Palästinenser. Der Bruder war früher in Deutschland berufstätig und wurde nach endgültiger Ablehnung seines Asylantrags in den Libanon abgeschoben (ESt-A. Bd. IV Bl. 191).

Die Unterstützungsleistungen wurden wie folgt erklärt:

Erklärung

1986

1987

1988

1989

Behauptete

Barzahlung

DM 25.000,–

DM 25.000,–

DM 25.800,–

DM 27.000,–

Bankgebühren/

Telefonate u.ä.

DM 330,60

DM 365,90

DM 250,–

DM 196,–

Behauptete Gesamtsumme

DM 25.330,60

DM 25.365,90

DM 26.050,–

DM 27.196,–

Nachweis Abhebungen

DM 24.750,–

DM 20.500,–

DM 23.000,–

DM 30.000,–

(ESt-A. Bd/Bl.)

(IV/ 34 ff.)

(IV 135 ff.)

(V/ 41 f.)

(V/ 50 f.)

Höchstbetrag

DM 37.248,–

DM 38.904,–

DM 40.560,–

DM 37.560,–

Die Kläger gaben an, daß die Unterstützungszahlungen teilweise durch persönliche Übergabe des Geldes über – nicht näher benannte – Mittelsmänner an den Bruder des Klägers erfolgt seien. Anstelle von Bedürftigkeitsbescheinigungen wurden Quittungen des Bruders eingereicht, in denen dieser an „Eides Statt” erklärt, daß „wir hier in … als staatenlose Palästinenser ohne Einkommen und Vermögen sind”.

Der Empfang der Zahlungen wurde im einzelnen wie folgt belegt:

1986 (ESt-A. Bd. IV Bl. 24 ff.)

I.

Quartal

II.

Quartal

III.

Quartal

IV.

Quartal

DM 25.000,–

Quittung Bruder „z.Zt. …”

1987 (ESt-A. Bd. IV Bl. 132 ff.)

I.

Quartal

DM 6.000,–

Quittung Bruder „…/Libanon”

II.

Quartal

III.

Quartal

DM 3.766,50

Telex-Banküberweisungen an Schwestern in … und …

IV.

Quartal

DM 15.000,–

Quittung Bruder „z.Zt. …”

DM 312,40

Bank. Schwester in …

1988 (ESt-A. Bd. V Bl. 37 ff.)

I

Quartal

II.

Quartal

DM 430,–

Ausgleich eines Schecks an Mutter in …

III.

Quartal

DM 430,–

dito.

DM 25.000,–

Quittung Bruder „…” Libanon

IV.

Quartal

1989 (ESt-A. Bd. V Bl. 48 ff.)

I.

Quartal

II.

Quartal

III.

Quartal

DM 25.000,–

Quittung Bruder „…”

IV.

Quartal

DM 2.045,–

Ausgleich eines Schecks an Schwester in …

Es ergingen die Einkommensteuerbescheide 1986 vom 10. April 1989 (ESt-A. Bd. IV Bl. 109), 1987 vom 9. Juni 1989 (ESt-A. Bd. IV Bl. 175) sowie 1988 und 1989 vom 18. September 1991 (ESt-A. Bd. V Bl. 67 und 74).

Darin wurden die behaup...

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