Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beurteilung der Haupttätigkeit eines Unternehmens ist nicht nur auf die Bruttoerträge abzustellen, sondern es ist auf Grund aller Umstände des Einzelfalls der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit zu ermitteln. Der streitgegenständliche Veräußerungsgewinn muss dabei nicht außer Betracht bleiben.

Das Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs ist eine innere Tatsache, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist. Die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen ist dabei ein Indiz. Maßgeblich ist, ob im Erwerbszeitpunkt eine zeitlich kurzfristige Wiederanlage beabsichtigt und die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation jederzeit unmittelbar ausgenutzt werden soll.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2011; Aktenzeichen I R 17/11)

BFH (Urteil vom 26.10.2011; Aktenzeichen I R 17/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist.

Die Klägerin, die im Streitjahr 2006 noch unter dem Namen A GmbH firmierte, wurde unter der Firma B Verwaltungsgesellschaft mbH mit notariellem Vertrag vom 24.08.2005 als Vorratsgesellschaft gegründet. Mit notariellem Vertrag vom 06.02.2006 erwarb die C GbR die Geschäftsanteile an der Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom 06.02.2006 die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen aller Art an Kapital- und Personengesellschaften, von Wertpapieren, Immobilien und sonstigen Vermögensanlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Beratung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen von Investitionen, Desinvestitionen, Rentabilität und Finanzierung. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin war bis Dezember 2009 Frau D.

Mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 12.05.2006 (Vertrag) erwarb die Klägerin 850.000 von insgesamt 20.500.000 Stückaktien des Grundkapitals der E AG (E AG) zu einem Kaufpreis in Höhe von 3 € je Aktie, mithin zu einem Gesamtkaufpreis von ... €. Veräußerer waren F und G jeweils in Höhe von 425.000 Stückaktien. Zu diesem Zeitpunkt war die E AG noch nicht börsennotiert, der Börsengang war jedoch für das 2. Quartal 2006 vorgesehen. Der Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:

"§ 2 Kaufpreis

...

(2) Die Zahlung des Kaufpreises ist bis zum 30.09.2006, 24:00 Uhr, gestundet.

.....

§ 5 Veräußerungssperre, Nachweis über den Depotbestand und Vertragsstrafe

(1) Die Verkäufer und der Käufer sind sich einig, dass der Käufer die verkauften Aktien nicht vor Ablauf des 1. Mai 2007, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäufer börslich oder außerbörslich, direkt oder indirekt, anbieten oder veräußern wird oder eine solche Maßnahme ankündigen oder eine sonstige Maßnahme, die einer Veräußerung wirtschaftlich entsprechen wird.

.....

(4) Sollte der Käufer gegen die in vorstehendem Absatz 1 vereinbarte Veräußerungssperre verstoßen, hat der Käufer einen durch die Veräußerung der verkauften Aktien etwaig erzielten Gewinn an die Verkäufer abzuführen. Darüber hinaus ist der Käufer für jede schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtungen nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 100.000 € an die Verkäufer als Gesamtschuldner zu zahlen."

Insgesamt stand der Vertrag unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung bis zum 01.10.2006 (§ 10 Abs. 1 des Vertrages).

Am 13.07.2006 fand die Erstnotierung der E AG im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse statt. Im Rahmen des Börsengangs wurden 200.000 Aktien der Gesellschaft zu einem Ausgabepreis in Höhe von 2 € je Aktie angeboten. Der Eröffnungskurs der Aktie betrug 2,50 €. In einer Analyse vom 31.01.2006 hatte die H den "Fairen Wert" der Aktie zum 31.12.2005 mit 2,76 € und ein Kursziel über 12 Monate mit 3,03 € angegeben.

Am 07./11.09.2006 schlossen die Veräußerer mit der Klägerin eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 12.05.2006 (Zusatzvereinbarung).

Der Kaufpreis je Aktie wurde auf 2,50 € gesenkt, so dass sich der Gesamtkaufpreis auf ... € verringerte (§ 1 der Zusatzvereinbarung). Die Stundung des Kaufpreises wurde bis zum 15.12.2006 verlängert (§ 2 der Zusatzvereinbarung). Die auflösende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung bis zum 01.10.2006 aus dem Vertrag vom 12.05.2006 wurde bis zum 16.12.2006 hinausgeschoben (§ 3 der Zusatzvereinbarung). Weiterhin erteilten die Veräußerer in § 4 der Zusatzvereinbarung ihre Zustimmung zu einer "eventuellen Weiterveräußerung der verkauften Aktien" durch die Klägerin an die J GmbH (J) bzw. die K AG (K).

Die J ist eine 100-prozentige Tochter der K. Die J war bereits mit 6,68 % der Anteile an der E AG beteiligt.

L und M waren im streitigen Zeitraum Vorstand der N AG, an der mit 25,71 % die K beteiligt war. Bis Juni 2005 war L la...

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