rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtmäßigkeit des Verlangens nach Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Rechtmäßigkeit des Verlangens nach Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers reichen Anhaltspunkte dafür aus, dass die Zahlung an eine liechtensteinische Domizilgesellschaft bewirkt worden ist; für eine solche sprechen die Bestellung eines Repräsentanten und die bescheinigte Zahlung der liechtensteinischen Gesellschaftssteuer für Sitzunternehmen.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2; BewG § 103; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen I B 66/02)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten, ob eine Provision der Klägerin an die liechtensteinische Aktiengesellschaft (C-AG) im Jahre 1988 in Höhe von 300.000 DM wegen fehlender betrieblicher Veranlassung bzw. wegen unzureichender Empfängerbenennung nach § 160 Abgabenordnung 1977 (AO) nicht als Schuld bzw. Betriebsausgabe abziehbar ist.

Die Klägerin ist eine GmbH. An dieser Gesellschaft ist ihr Geschäftsführer zu 80 % beteiligt. Gemäß Treuhandvertrag vom 4. Mai 1988 wurden die restlichen 20 % treuhänderisch für den Gesellschafter-Geschäftsführer durch den Beigeladenen gehalten.

Die C-AG mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein wurde im Jahre 1972 gegründet. Sie hat nach ihren Statuten die Vermittlung von Versicherungen, die Organisation, Planung und Durchführung von Bauvorhaben für eigene und fremde Rechnung sowie alle im Interesse der Gesellschaft liegenden Geschäfte zum Gegenstand. Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und zugleich als Repräsentant fungierte in den Streitjahren 1988-1989 der in Liechtenstein ansässige Herr S. S war zur Gründung von Verbandspersonen und Gesellschaften berechtigt und zählte deshalb zu den Berufsgeheimnisträgern i.S.d. Art. 5 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken -VSP- (vgl. Auflistung der Berufsgeheimnisträger in Carl / Klos, Standort Liechtenstein, Leitfaden für unternehmerische und private Aktivitäten, S. 250, 252). S und nach seinem Tod 1998 sein Nachfolger waren Domizilträger bzw. Repräsentant von zahlreichen weiteren liechtensteinischen Domizilgesellschaften sowie - fast immer - auch deren Verwaltungsratmitglied. Bei ansonsten unklarer Telefonpublizität soll die C-AG im schweizerischen Telefonbuch 1988/1990 mit dem Fürstentum Liechtenstein nach Auskunft des Bundesamts für Finanzen (BfF) weder unter ... noch unter ... eingetragen gewesen sein.

Nach außen hin trat und tritt für die C-AG der für sie bevollmächtigte und in Liechtenstein ansässige Zeuge C in Erscheinung, der in den Streitjahren bei S beschäftigt war und seit 1995 bei dem zu der Zeit ernannten Verwaltungsrat G angestellt ist. Die Gesellschaft soll laut Aussage des Zeugen P ursprünglich Aufgaben in der Versicherungsbranche wahrgenommen haben und danach laut Zeugenaussagen von C und P überwiegend in der Bau- oder Immobilienbranche tätig gewesen sein. Es bestand zeitweise eine Tochtergesellschaft in Deutschland, nämlich die C-GmbH, deren einzige Gesellschafterin nach Angaben des C die C-AG gewesen sein soll. Geschäftsführer der C-GmbH war der Zeuge P. Die C-GmbH wurde am 8. April 1987 im Handelsregister des Amtsgerichts A gelöscht. Der Zweck der GmbH soll laut P im Wesentlichen darin bestanden haben, zur Sicherung grunderwerbsteuerlicher Vorteile für ein Bauvorhaben in H die C-GmbH und ihn (P) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (-GbR-) in das Grundbuch einzutragen. Nach Aussage von C soll P aber auch für die Anbahnung von Geschäften der C-AG in Deutschland zuständig gewesen sein und soll nach Löschung der C-GmbH der Beigeladene diese Aktivitäten übernommen haben. Darüber hinaus sollen über die C-AG laut P in den Jahren 1987-1996 Gesellschaftsanteile an einer saudi-arabischen Gesellschaft für Gesundheitstechnik vertrieben worden sein.

Bereits seit Juli 1985 sind der Beigeladene und die C-AG durch einen Beratervertrag verbunden, der alle laufenden zivilrechtlichen Fragen wie auch die Überarbeitung aller bestehenden Vertragsverhältnisse unter Einschluss von Gesellschaftsverträgen zum Gegenstand hat. Mit Anschreiben der C-AG an den Beigeladenen vom 9. Juli 1985 wird auf die vordringliche Durchführung des Beratervertrages in Anbetracht eines ersten, unmittelbar bevorstehenden Geschäftsabschlusses hingewiesen. Der Zeuge C will den Beigeladenen gelegentlich beauftragt haben, für die C-AG in Hamburg relevante Vermittlungsgeschäfte zu überprüfen. Außerdem will sich der Zeuge C fünf- bis sechsmal jährlich in Hamburg zu Besuch bei seiner Mutter befunden haben, wobei er auch den Beigeladenen aufgesucht haben will.

Im Herbst 1988 will der Zeuge C für die C-AG auf ein Zeitungsinserat hin in Kontakt mit dem Zeugen E getreten sein, der ein Einzelunternehmen der Unternehmens- und Vermögensberatung betreibt. Dieser war von einer Gruppe schwedischer Investoren bzw. der G-GmbH mit der Suche nach einer Gewerbeimmobilie im Hamburger Raum beauftragt. Nach Erinnerung von E soll jemand vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge