rechtskräftig durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH X B 98/13 )

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Verbindliche Zusagen in der BP

 

Leitsatz (amtlich)

Eine das Finanzamt bindende Zusage kann grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des Finanzamtes begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft.

 

Normenkette

AO § 204; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines Pkw, der aus dem Betriebsvermögen des Klägers entnommen worden ist.

Der Kläger ist als Einzelunternehmer ... tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Der Kläger erwarb am 16. Dezember 2003 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz SL 350, Erstzulassung 28. Oktober 2002. Diesen wies er mit Anschaffungskosten in Höhe von 58.189,66 € seinem Betriebsvermögen zu.

Nach der Buchhaltung des Klägers entnahm er den Pkw zum 1. Juli 2007 in sein Privatvermögen. Als Entnahmewert setzte der Kläger dabei einen Betrag von 28.000 € einschließlich Umsatzsteuer an. Grundlage dieses Wertansatzes war das Angebot eines Inzahlungnahmepreises des autorisierten Mercedes-Benz Händlers H, vom 03. August 2007. Anfang September 2007 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Zeugen Z zu einem Kaufpreis von etwa 40.000 €.

Der Kläger wurde insoweit zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2007, Umsatzsteuer 2007 und Gewerbesteuer 2007 veranlagt. Beim Kläger fand vom September 2009 bis zum Februar 2011 eine Außenprüfung für Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 2005 bis 2007 statt. Dabei wurde vom Prüfer des Beklagten auf der Grundlage einer Einkaufsnotierung der EurotaxSchwacke-Liste vom Juli 2007 für Mercedes-Benz SL 350, Erstzulassung 2003, und dem Verkaufspreis von Anfang September 2007 ein Entnahmewert von 40.000 € einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Dementsprechend ergingen Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2007 (am 21. April 2011), zum Gewerbesteuermessbetrag 2007 (am 27. April 2007) und zur Einkommensteuer 2007 (am 20. Mai 2007).

Der Kläger legte dagegen am 17. Mai 2011 (Umsatzsteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid) und am 20. Juni 2011 (Einkommensteuerbescheid) Einsprüche ein. Der Entnahmewert für den Pkw sei zu hoch angesetzt worden. Die EurotaxSchwacke-Liste könne nicht herangezogen werden. Der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entnahme findet dort keine Berücksichtigung. Aus diesem Grunde und auf Weisung der der Zeugin F, die die Jahre 2000-2003 geprüft habe, sei von einem fremden Mercedes-Benz Händler ein Angebot zum Ankauf eingeholt worden. Zu diesem Wert sei das Fahrzeug entnommen worden. Nach der Entnahme sei das Fahrzeug aufbereitet worden. Es sei zu einem günstigen Zeitpunkt an einen Interessenten verkauft worden, der gerade dieses Fahrzeug hätte haben wollen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2012 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2007, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 und den Einkommensteuerbescheid 2007 aus hier nicht erheblichen Gründen ab. ... Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 17. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass bei der vorherigen Prüfung ein ähnlicher Entnahmesachverhalt aufgetreten sei. Im Rahmen der dortigen Schlussbesprechung am 29. März 2007 habe der damalige Sachgebietsleiter, der Zeuge S, zugesagt, dass es ausreiche, wenn bei vergleichbaren Entnahmesachverhalten in Zukunft das Angebot eines Autohauses eingeholt und vorgelegt werden könne. Dieses solle dann für die Ermittlung des Entnahmewertes ausreichen. Auf dieser Grundlage sei dann vorgegangen und der Entnahmewert ermittelt worden. Er, der Kläger, genieße deshalb Vertrauensschutz. Es sei ein glücklicher Zufall gewesen, dass das Fahrzeug einige Monate später zu einem höheren Preis aus dem Privatvermögen verkauft worden sei. Das Fahrzeug sei zwischenzeitlich aufbereitet worden. Belege dafür gebe es nicht, da sich um private Ausgaben gehandelt habe, die nicht betrieblich veranlasst und abgesetzt worden seien. Auf Wunsch des Käufers habe er, der Kläger, dem Fahrzeug eine neue TÜV-Abnahme verschafft. Beim TÜV seien zwei abgefahrene Sommerreifen bemängelt worden. Diese habe er, der Kläger, zu Kosten in Höhe von 1.000 € ersetzt.

Die Entnahme sei zum 01. Juli 2007 erfolgt. Aufgrund eines Versehens der Buchhaltungskraft seien nach diesem Zeitpunkt noch Betriebsausgaben gebucht worden, die mit dem Fahrzeug zusammengehangen hätten. Dabei habe es sich um die monatlich von der Versicherung abgebuchten Beiträge gehandelt. Es seien aber nicht nur Zahlungen, sondern auch die Rückerstattungen der Beiträge be...

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