rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Klage nach Erledigung des vorangegangenen Einspruchs- und Klageverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nachdem einem Einspruch vollständig abgeholfen wurde, bedarf es keiner Einspruchsentscheidung mehr und ist eine Anfechtung unzulässig.

2. Nach tatsächlicher Verständigung und Erledigungserklärungen im Vorprozess ist der zusagegemäß ergangene Änderungsbescheid unanfechtbar.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, §§ 46, 42; AO § 171 Abs. 3, §§ 172, 175 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 5, §§ 347, 351, 357, 365 Abs. 3, § 367 Abs. 2 S. 3, §§ 264, 169-170

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2005; Aktenzeichen IV B 247/03)

BFH (Beschluss vom 10.06.2005; Aktenzeichen IV B 247/03)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des nach einer tatsächlichen Verständigung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids 1989 wegen eines darin fehlenden Hinweises auf zwischenzeitliche Feststellungsverjährung (§ 181 Abs. 5 Abgabenordnung -AO-).

Die Klägerin, die früher ein Betonwerk betrieb, befindet sich seit dem Streitjahr 1989 in Liquidation (Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Teil 1990 Bl. 1; Finanzgerichts-Akte -FG-A- V 277/99 Bl. 45, 116).

II. 1. Nach erfolglosen Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuer- und Feststellungserklärungen schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit gesondertem und einheitlichem Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 1996 auf 62.100 DM (Gf-A Bl. 1-3).

Wegen des zu fertigenden Jahresabschlusses gab es zwischen der Klägerin und der von ihr seinerzeit beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Differenzen bis hin zu einem Zivilrechtsstreit einschließlich Revision IX ZR 92/99 beim Bundesgerichtshof (BGH, FG-A V 277/99 Bl. 128, 115, 118).

2. Der Liquidator wandte sich mit Schreiben an das FA vom 7. (eingegangen 9.) Januar 1997 gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1989 vom 6. Dezember 1996 und gegen andere Bescheide (Gf-A Bl. 10): "...lege ich fristgerecht Einspruch ein. ... ... habe ich bereits damit begonnen, die Jahresabschlüsse und Bilanzen selbst zu erstellen. Ich bitte Sie aber, mir für die Fertigstellung dieser Unterlagen eine Frist bis zum 31. 3. 97 einzuräumen. ..."

Mit Formular vom 15. Januar 1997 bestätigte das FA den fristgerechten Einspruchseingang und forderte es die Begründung sowie die dazu noch fehlenden Gewinnermittlungen und Erklärungen an (Gf-A Bl. 13).

Am 2. April 1997 reichte der Liquidator die Gewinnfeststellungs-Erklärung 1989 über 78.459 DM nebst Jahresabschluss und Prüfungsbericht 1989 beim FA ein (Gf-A Bl. 15).

3. Das FA änderte die Gewinnfeststellung 1989 durch Bescheid vom 5. Mai 1997 und berichtigte den Gewinn auf 78.459 DM mit den Hinweisen (Gf-A Bl. 28): "Der Bescheid ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert." "Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 06. 12. 96. Hierdurch erledigt sich Ihr Rechtsbehelf/Antrag vom 07. 01. 97."

4. Dagegen legte die Klägerin am 30. Mai 1997 erneut "Einspruch" ein (Rechtsbehelfs-Ordner alt -Rb-O- Bl. 3). Zur Begründung machte sie unter dem 9. Juni 1997 zwei neue Streitpunkte geltend. Von diesen wird einer seit 13. August 1999 nicht mehr verfolgt. Der andere richtete sich auf eine Abschreibung einer (aus Entnahmen erwachsenen) Forderung gegen eine verstorbene Gesellschafterin mittels Bilanzberichtigung (Rb-O Bl. 4). Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 drohte das FA eine verbösernde Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen der Kommanditistinnen an (Rb-O Bl. 30).

Die Rechtsbehelfs-Korrespondenz mit dem FA wurde auf weitere Punkte ausgedehnt und es fanden mehrere Erörterungen an Amtsstelle statt (Rb-O Bl. 33 ff, 311 ff).

5. Am 20. September 1999 erhob die Klägerin beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen V 277/99 Untätigkeitsklage unter Hinweis auf das seit 1997 laufende "Einspruchsverfahren". Sie beantragte, den Gewinnfeststellungsbescheid vom 5. Mai 1997 ersatzlos aufzuheben. Er sei nichtig und aus verschiedenen Gründen rechtswidrig (Finanzgerichts-Akte -FG-A- V 277/99 Bl. 1; Auflistung FG-Verfahren s. unten VI).

Am 17. November 1999 reichte die Klägerin einen berichtigten Jahresabschluss 1989 nach und machte einen Verlust geltend (FG-A V 277/99 Bl. 12; FA-Rückbehalts-Akte -Rü-A- Bl. 18).

Das FA wiederholte mit Schreiben an die Klägerin vom 13. Dezember 1999 den Verböserungshinweis (FG-A V 277/99 Bl. 22).

6. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2000 stellte das FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Gestalt eines Verlusts von ./. 34.919,20 DM fest (FG-A V 277/99 Bl. 59a).

Unter dem 20. September 2000 berichtigte das FA den Tenor der bekanntgegebenen Ausfertigung der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2000 wegen eines Schreib-Übertragungsfehlers dahin, dass neben dem vorbezeichneten laufenden Verlust ein Veräußerungsgewinn von 1.060.266,06 DM festgestellt wird und dass beide Beträge auf die damaligen Gesellschafter verteilt werden (FG-A V 277/99 Bl. 111).

Diese Einspruchsentscheidungen wurden Verfahrensgegenstand der ursprünglich wegen Untätigkeit erhobenen Klage V 277/9...

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