Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Treuhand des Zuwendungsempfängers

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Erbschaft- und schenkungsteuerlich kommt es für eine Treuhand nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, sondern auf die Zivilrechtslage an; der Herausgabeanspruch des Treugebers kann Bereicherungsgegenstand sein, während der Zuwendungsempfänger als Treuhänder nicht bereichert ist.
  2. Während das Finanzamt die objektive Zuwendung zu beweisen hat, trägt der Zuwendungsempfänger die Feststellungslast für seine Behauptung einer verdeckten Treuhand.
  3. Wenn behauptete Treuhandgeschäfte, Folgeanlagen sowie die individuelle Zurechnung von Guthaben und Erträgen bei unterschiedlicher Behandlung der Abkömmlinge nicht dokumentiert sind, reicht für den Nachweis der Treuhand nicht die Erklärung, dass der Schenker der Mutter aufgetragen habe, den Töchtern bei Bedarf Geld auszuzahlen.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 90 Abs. 2, § 159; BGB §§ 662, 666-667; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

A. Tatbestand

Im Rahmen der Schenkungsteuer ist streitig, ob 1997-2002 der seinerzeit noch lebende Ehemann der Klägerin ihr bei der Übertragung von Vermögenswerten diese vollen Umfangs schenkte oder ob sie Teile davon nur als Treuhänderin für die gemeinsamen beiden Töchter erhielt.

Zu der Familie gehören die beiden ... und ... geborenen Töchter und zwei ... und ... geborene Söhne. Die Klägerin, die Töchter und der ältere Sohn sind in Deutschland ansässig, wie zu Lebzeiten der Schenker; der jüngere Sohn wohnte auch hier und befindet sich zum Wehrdienst in der Türkei (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 16=20, 32-37, 48, 65, 66=67).

I.

1. Ursprünglich verfügte der Ehemann unter anderem über Immobilienvermögen in der Türkei. Aus seinen Mitteln überließ er der Klägerin Geld, das über die Bank-1 zwecks Sparanlagen in sogenannten Euro-Kreditbriefen der türkischen Bank-2 angelegt wurde. Nach den Angaben der Klägerin aus dem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2004 und nach den damit übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung handelte es sich um folgende Beträge (FG-A Bl. 78, Schenkungsteuer-Akte --SchenkSt-A-- 1997 Bl. 1 ff., 4, Bl. 30, 33):

Anfang 1996

200.000 DM

Anfang 1997

500.000 DM

Anfang 1998

100.000 DM

Anfang 1999

33.000 DM

Anfang 2000

450.000 DM

Anfang 2001

110.000 DM

Anfang 2002

110.000 DM

= 56.242 EUR

Summe

1.503.000 DM

= rd. 768.472 EUR

2. Am ... 2002 verstarb der Ehemann der Klägerin.

Er wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge durch die Klägerin und die zwei Töchter und zwei Söhne beerbt (vgl. türkisches Gericht vom 31. Juli 2002, SchenkSt-A 1997 Bl. 47 f.). Zu dem Nachlass gehörten noch fünf Grundstücke, die die Erben im August 2002 auf die Klägerin umschreiben ließen (SchenkSt-A Bl. 42 ff.). Im Zusammenhang mit dem Erbfall zahlten die Erben in der Türkei in den Monaten Juni bis August 2008 verschiedene Steuerbeträge. Die in türkischer Währung quittierten Summen sollen sich umgerechnet auf rund 2.000 Euro belaufen haben (SchenkSt-A Bl. 34 ff.).

II.

1. Als die verbliebene Familie nach Regelung der Erbangelegenheiten aus der Türkei nach Deutschland zurückkehrte, fand die Flughafenkontrolle bei der Klägerin diverse Papiere einschließlich der oben genannten Kredit- bzw. Sparbriefe (FG-A-Bl. 85).

2. Während des 2002 von der Steuerfahndung eingeleiteten Verfahrens reichte die Klägerin unter Mitwirkung der Steuerberaterin berichtigte Steuererklärungen für die Einkommensteuer und Vermögensteuer 1994 bis 2001 für sich und ihren verstorbenen Ehemann ein. Dabei gab sie sämtliche nacherklärten Kapitaleinkünfte als eigene oder als zusammen zu veranlagende Einkünfte an. Von einem Treuhandverhältnis für die Töchter war nicht die Rede, insbesondere nicht bezüglich der vorerwähnten türkischen Eurokreditbriefe (FG-A Bl. 80).

3. Auch in der umfangreichen Sachverhalts-Darstellung des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom Februar 2004 gegenüber der Steuerfahndung heißt es bezüglich der Zurechnung nur, dass die Klägerin die oben genannten "Beträge von ihrem Ehemann schenkweise" erhalten habe. Außerdem sei von den Immobilien im Nachlass in der Türkei im Wert von zusammen rund 15.155 Euro auf die Klägerin ein Anteil von 3.800 Euro entfallen. Auf die Erbschaftsteuer der Klägerin seien die in der Türkei gezahlten Erbschaftsteuerbeträge anzurechnen (SchenkSt-A 1997 Bl. 33 f.).

III.

1. Aufgrund des von der Steuerfahndung im März 2004 übersandten Berichts mit der Bezeichnung der oben genannten Beträge (SchenkSt-A 1997 Bl. 1 ff.) veranlagte das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige beklagte Finanzamt (FA) die Klägerin mit Bescheiden vom 24. Mai 2004 zur Schenkungsteuer.

a) Dabei setzte das FA keine Schenkungsteuer für das Jahr 1996 fest, in dem der geschenkte Betrag 200.000 DM nicht die Höhe des Freibetrags von 600.000 DM erreichte (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der für das Schenkungsjahr geltenden Fa...

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