Leitsatz (redaktionell)

Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Garagenmietzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der sogenannten 1 v.H.-Methode

 

Normenkette

EStG § 42d

 

Tatbestand

Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung von Garagenmietzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der sog. 1 v.H.-Methode.

Die Klägerin betreibt den Fachgroßhandel und den Verkauf von Einrichtungen von Kosmetik und Fußpflege. Sie beschäftigt dazu eine Reihe von Mitarbeitern auch im Außendienst, die dafür ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten, das in bestimmtem Umfang auch privat genutzt werden darf. Zur Sicherung der in den Dienstfahrzeugen befindlichen Werkzeuge und Waren der Klägerin schloss sie mit Arbeitnehmern, denen ein Fahrzeug überlassen wurde, Garagenmietverträge; auf die eingereichten Mietverträge (Bl. 147 bis 151 der Arbeitgeberakten) wird Bezug genommen.

Der in der unentgeltlichen Überlassung der Dienstfahrzeug für private Zwecke liegende Vorteil (Lohn) wurde nach der sog. 1 v.H.-Methode ermittelt. Die zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlten Garagenmieten wurden nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Im Rahmen einer 1997 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, die zusätzlichen Zahlungen für Garagenmieten unterlägen der Lohnsteuer; auf den entsprechenden Bericht vom 25. 3. 1997 wird Bezug genommen.

Der Beklagte machte sich die Prüfermeinung zu Eigen und nahm die Klägerin gemäß § 42 d Einkommensteuergesetz mit Haftungsbescheid vom 3. 4. 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. 6. 1998 für die Zeit vom 1. 12. 1992 bis 31. 1. 1997 auf Lohnsteuer in Höhe von … DM, evangelische Kirchensteuer in Höhe von … DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von … DM als Haftende in Anspruch; auf den Bescheid, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der am 8. 7. 1998 dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor: Ihre Inanspruchnahme als Haftende sei insofern rechtswidrig, als die Garagenmietzahlungen nicht der Lohnsteuer unterlägen. Der vom Beklagten hergestellte Zusammenhang der Garagenmietzahlungen mit der arbeitsvertraglichen Kfz.-Gestellung werde nicht den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten gerecht. Denn nur durch die gesondert abgeschlossenen Garagenmietverträge sei der erforderliche Schutz für den betriebseigenen Inhalt der Dienstfahrzeuge gewährleistet; auf Seiten des Arbeitnehmers stünden den zusätzlichen Mieteinnahmen auch entsprechende Mehraufwendungen für die Garagen gegenüber.

Wegen des weiteren Vorbringens der Kläger im einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom 6. 7. 1998 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 3. 4. 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. 6. 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung.

Die Sachakten des Beklagten (1 Bd. Arbeitgeberakten I) hat vorgelegen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und zugestimmt, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 a Absätze 3 und 4 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, und zwar gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

II.

Die – zulässige – Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte die Klägerin als Haftende für die hier in Frage stehende Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), anzumelden und abzuführen (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sind (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. 5. 1998 VI R 9/96, BStBl 1998 II 581 ff m.w.N.). Als derartige Frucht der Arbeitsleistung kommt z.B. die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten in Betracht (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, 17. Aufl. 1998, § 19 Rz. 50 Stichw. Kraftfahrzeuggestellung mit weiteren Nachweisen); dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug nur für die Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte überlassen wurde und im übrigen dem Arbeitnehmer für dessen Sondereinsätze außerhalb der Dienstzeit ständig zur Verfügung stehen muss (vgl. BFH, Urteil vom 20. 12. 1991 VI R 116/89, BStBl 1992...

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