Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile

 

Leitsatz (amtlich)

Holding- und Beteiligungsgesellschaften können Finanzunternehmen i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG sein.

GmbH-Geschäftsanteile sind handelbare Anteile i. S. d. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG und werden daher von § 8 b Abs. 7 KStG erfasst. Dass für ihre Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich ist sowie evtl. die Zustimmung der Mitgesellschafter, steht dem nicht entgegen.

Die Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges kann auch dann beabsichtigt sein, wenn sich der Wert der erworbenen Anteile aufgrund einer unternehmerischen Maßnahme erhöht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme nicht zu einer wesentlichen Veränderung bei der GmbH führt und der Vorgang daher insgesamt dem Handel und nicht der Produktion zuzuordnen ist.

 

Normenkette

KStG § 8 b Abs. 2, §§ 3, 8b Abs. 7 S. 1; KWG § 1 Abs. 3, §§ 11-12

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1999 (Akten Allgemeines) unter der Firma "A Beteiligungs-GmbH" gegründet und am ... 1999 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr A. Gegenstand des Unternehmens war die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens (§ 2 Abs. 1 des Vertrages).

Durch Gesellschafterbeschluss vom ... 2002 wurden die Firma der Klägerin in "A Beteiligungs- und Projektentwicklungs-GmbH" und der Unternehmensgegenstand in die Immobilienprojektentwicklung sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die Beteiligung an anderen Unternehmen - auch als alleinige Komplementärin - sowie die Verwaltung eigenen Vermögens geändert.

Die Klägerin erwarb zum 31.05.2001 4 % der Geschäftsanteile an der B Projektentwicklung mbH (im Folgenden B GmbH) und bilanzierte sie im Anlagevermögen. Die B GmbH war auf dem Gebiet der Immobilienentwicklung und -bebauung tätig. An der B GmbH waren neben der Klägerin und der C Beteiligungsgesellschaft mbH (C GmbH), die ebenfalls Anteile von 4 % hielt, vor allem die Bank-1, die Bank-2 und die Bank-3 zu insgesamt 80 % beteiligt (vgl. Übersicht über die Beteiligungsstruktur im Schriftsatz der Klägerin vom 11.04.2007, S. 3, FGA Bl. 14).

Die B GmbH hatte am 30.12.1997 das Eigentum an dem Grundstück X-Straße in Hamburg-... erworben und plante dessen Bebauung und anschließende Veräußerung. Die Planungsleistung erbrachte die D Gesellschaft für Projektentwicklung mbH (im Folgenden D GmbH) im Auftrag der B GmbH. Nach Abschluss der dreijährigen Planungsphase entschlossen sich die beteiligten Banken aufgrund der ungünstigen Situation auf dem Immobilienmarkt, ihre Anteile an der B GmbH zu veräußern. Da die Klägerin und die Fa. C GmbH finanziell nicht in der Lage waren, die Bauverpflichtung insgesamt zu übernehmen, wurde das Grundstück im Wege der Realteilung in 14 Flurstücke geteilt, und die einzelnen Flurstücke wurden mit Ausnahme weniger Restgrundstücke mit der Planung an Dritte veräußert.

Mit Vertrag vom 19.06.2002 erwarb die Klägerin zum 30.06.2002 weitere 46 % der Anteile an der B GmbH hinzu, die sie im Umlaufvermögen auf dem Konto "zum Weiterverkauf bestimmte Beteiligungen" erfasste. Die C GmbH erwarb zeitgleich die übrigen 46 % der Anteile hinzu, so dass diese Gesellschaft und die Klägerin anschließend zu je 50 % an der B GmbH beteiligt waren.

Die B GmbH übertrug mit Vertrag vom 13.08.2002 (Anlage 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.01.2008) zum 31.07.2002 ihre sämtlichen Verpflichtungen aus den im Zusammenhang mit dem Objekt X-Straße geschlossenen Verträgen (so die Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag und den Grundstückskaufverträgen mit Ausnahme der Eigentumsverschaffungspflicht, vgl. Aufstellung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 08.03.2007, S. 13, FGA Bl. 24) auf die Fa. D GmbH, die als Gegenleistung den Betrag von ... Mio. € erhielt.

Mit Vertrag vom 15.08.2002 veräußerten die Klägerin und die C GmbH sämtliche Anteile an der B GmbH an die E GmbH zum Preis von insgesamt ... Mio. €. Die Hälfte dieses Preises entfiel auf die Klägerin, die aus dieser Veräußerung einen Gewinn von 1.240.853 € erzielte.

In der am 04.06.2003 beim Finanzamt Hamburg-1 eingegangenen Körperschaftsteuererklärung für 2002 erklärte die Klägerin einen Jahresüberschuss von 338.160 € und den Veräußerungsgewinn als davon abzuziehenden steuerfreien Gewinn nach § 8 b Abs. 2 KStG. Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 08.08.2003 zunächst erklärungsgemäß (zu versteuerndes Einkommen: ./. 1.101.680 €, Körperschaftsteuer: 0 €). Der verbleibende Verlustvortrag wurde durch Feststellungsbescheid vom selben Tag zum 31.12.2002 mit 590.180 € festgestellt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzamt Hamburg-1 führte in der Zeit vom 29.10.2003 bis zum 20.12.200...

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