Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1982– 1985. Einheitswert auf den 1.1.1983, 1.1.1985 und 1.1.1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen IV R 16/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Abschluß von Mietverträgen angefallene Maklerkosten zu aktivieren oder als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig sind.

Die Klägerin betrieb und betreibt einen … einzelhandel.

In den Jahren 1982 und 1983 waren Komplementärin die … GmbH und Kommanditisten die … GmbH & Co KG sowie die … GmbH & Co KG (… KG). Komplementärin der … KG war die heute noch existierende, zwischenzeitlich in … GmbH umbenannte … GmbH, Kommanditist und gleichzeitig Geschäftsführer der … GmbH …. Gemäß notariellem Vertrag vom 12.12.1984 schied die … KG mit Wirkung zum 30.6.1984 aus der Klägerin aus. An ihre Stelle trat zum 1.7.1984 … als Kommanditist ein, der am 1.9.1989 wieder ausschied. Die … KG wurde am 27.11.1987 im Handelsregister gelöscht. Gleichzeitig mit Herrn … schied auch die … GmbH als Kommanditistin aus und ein neuer Kommanditist trat in die Gesellschaft ein.

Die Klägerin mietete in den Streitjahren Geschäftsräume für … Filialen an, für die sie sodann erhebliche Umbaukosten aufwandte. Darüber hinaus zahlte sie für die Vermittlung der Mietverträge jeweils eine Maklercourtage, und zwar im Jahre 1982 in Höhe von insgesamt … DM, 1984 in Höhe von … DM und 1985 in Höhe von … DM.

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn gem. § 5 EStG. Sie behandelte die Maklerkosten als Betriebsausgaben und legte den auf diese Weise ermittelten Gewinn den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1982 vom 2.4.1984 (Gewinnfeststellungsakte – GfA – Bl. 144), für 1984 vom 28.5.1986 (GfA Bl. 191) und für 1985 vom 15.12.1986 (GfA Bl. 213) zugrunde.

In den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheiden betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung 1982 und 1984 (GfA Bl. 146, 193) folgte der Beklagte den Erklärungen.

Aufgrund Prüfungsanordnungen vom 18.11.1986 (Betriebsprüfungsakte – BpA – Bl. 12) und vom 3.3.1987 (BpA Bl. 13) fand eine Betriebsprüfung bei der Klägerin, bezogen auf die gesonderte Feststellung der Einkünfte 1981 bis 1985 und der Einheitswerte auf den 1.1.1981 bis 1.1.1986, statt.

In dem Betriebsprüfungsbericht vom 4.11.1988 (Tz 14 b) kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, daß die gezahlten Maklercourtagen ebenso wie die Umbaukosten zu aktivieren und auf die Grundmietzeit zuzüglich einer einmaligen eingeräumten Option zu verteilen seien. Bei den in den Streitjahren abgeschlossenen … Mietverträgen entsprach dies einer Nutzungsdauer von 10–15 Jahren. Ebenso wie die Umbaukosten hätten auch die Makleraufwendungen nur den Zweck verfolgt, geeignete Geschäftsräume zu erlangen. Durch diese Zielsetzung seien die Aufwendungen miteinander verbunden. Die Maklergebühr stehe mit dem von dem Makler vermittelten konkreten Mietrecht in untrennbarem Zusammenhang.

Entsprechend erließ der Beklagte unter dem 13.1.1989 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide betreffend gesonderte und einheitliche Feststellungen für 1982 bis 1984 (GfA Bl. 229 ff) und ebenfalls unter dem 13.1.1989 einen erstmaligen Bescheid betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1985 (GfA Bl. 234). Der Bescheid für 1983 wies gegenüber der Erklärung vom 8.10.1984 (GfA Bl. 168) und dem erklärungsgemäß erlassenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Ausgangsbescheid vom 12.10.1984 (GfA Bl. 170) einen geringeren Gewinn aus. Dies lag daran, daß 1983 auf der einen Seite keine Maklerkosten angefallen waren, der Beklagte indes Abschreibungen auf die in dem Vorjahr aktivierten Maklerkosten berücksichtigte.

Entsprechend der in dem Betriebsprüfungsbericht dargelegten Rechtsauffassung erließ der Beklagte in Abweichung von der Vermögensaufstellung auf den 1.1.1983 vom 2.3.1984 (Einheitswertakte – EWA – Bl. 34) und dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß ergangenen Bescheid vom 21.5.1984 (EWA Bl. 42) unter dem 13.1.1989 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einheitswertbescheid auf den 1.1.1983 und ebenfalls unter dem 13.1.1989 in Abweichung von den Vermögensaufstellungen der Klägerin vom 29.10.1986 (EWA Bl. 47) und vom 15.12.1986 (EWA Bl. 50) erstmalige Einheitswertbescheide auf den 1.1.1985 und 1.1.1986 (EWA Bl. 54).

Die Bescheide vom 13.1.1989 wurden jeweils dem in den Erklärungen benannten Empfangsbevollmächtigten … bekanntgegeben, die Bescheide betreffend die Jahre bis 1984 einschließlich jeweils zusätzlich …

Gegen die Bescheide betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung 1982 bis 1985 vom 13.1.1989 und die Einheitswertbescheide auf den 1.1.1983, 1.1.1985 und 1.1.1986 vom 13.1.1989 hat die Klägerin mit am selben Tage eingegangenen Schreiben vom 2.2.1989 Einspruch eingelegt (Rechtsbehel...

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