Revision eingelegt (BFH IV R 34/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlungssteuer: Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1 UmwStG 2002

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Körperschaft, die auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird, übt das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eröffnete steuerliche Bewertungswahlrecht dadurch aus, dass sie die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen.

2. Der Körperschaftsteuerbescheid für die übertragende Körperschaft entfaltet bzgl. des Wertansatzes über § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eine materielle Bindungswirkung für die übernehmende Personengesellschaft.

3. Für die Wertverknüpfung mit dem Bilanzansatz der Personengesellschaft ist der tatsächliche Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft auch dann maßgebend, wenn dieser von der mit der Personengesellschaft getroffenen Vereinbarung abweicht.

4. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bzgl. der Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, ist eine Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich.

 

Normenkette

UmwStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, 4, 7, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1; EStG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2015; Aktenzeichen IV R 34/12)

BFH (Urteil vom 20.08.2015; Aktenzeichen IV R 34/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft oder der anschließenden Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Personengesellschaft stille Reserven aufgedeckt wurden und hierdurch laufende gewerbliche und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte entstanden sind.

Die A GmbH (im Folgenden: A GmbH) wurde am ... 1996 gegründet. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft war "... ..." (Handelsregisterauszug, ...). Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Beigeladene.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2003 wurde die Klägerin gegründet. Alleinige Komplementärin der Klägerin ist die B GmbH, die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Alleinige Kommanditistin war zunächst die Beigeladene mit einer Hafteinlage von € ... und einer Pflichteinlage von € ....

Mit notariell beurkundetem Umwandlungsvertrag vom selben Tag wurde die A GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme rückwirkend mit Ablauf des 01.01.2003 (Verschmelzungsstichtag) auf die Klägerin verschmolzen. Der Umwandlungsvertrag (Anhang Rechtsbehelfsakten -RbA-) enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 1

Vermögensübertragung

1. (...)

2. Der Verschmelzung wird die Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 01.01.2003 als Schlußbilanz zugrunde gelegt. In der steuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft sind die einzelnen Wirtschaftsgüter mit Werten angesetzt, durch die deren stille Reserven jeweils zu 2/3 aufgedeckt werden.

3. Die Übernahme des Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 01.01.2003 (Verschmelzungsstichtag). Vom Beginn des 02.01.2003 an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.

§ 2

Gegenleistung

1. Als Gegenleistung für die Verschmelzung wird der Kommanditkapitalanteil der Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft an der übernehmenden Gesellschaft wie folgt erhöht: Ihre Haftsumme erhöht sich auf EUR ..., und ihre Pflichteinlage erhöht sich auf EUR .... (...)

2. Zur Durchführung der Verschmelzung wird die übernehmende Gesellschaft ihr Kommanditkapital entsprechend um EUR ... auf EUR ... erhöhen. (...)"

In derselben Urkunde beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag und die vereinbarungsgemäße Erhöhung der Haftsumme und der Pflichteinlage der Beigeladenen. Die Pflichteinlage sollte in Höhe des über die Haftsumme hinausgehenden Betrages von € ... durch Einbringung des Vermögens der A GmbH erbracht werden. Die Verschmelzung wurde am selben Tag zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und am ... 2003 eingetragen. Der Anmeldung war eine Schlussbilanz auf den 01.01.2003 beigefügt, in der immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von € ... bilanziert waren, jedoch kein immaterieller Firmenwert (Handelsregisterakten HRB ... -Sonderband- Bl. 22 ff.).

Mit am selben Tag abgeschlossenem Kaufvertrag veräußerte die Beigeladene anschließend mit dinglicher Wirkung zum 15.07.2003 und mit wirtschaftlicher Rückwirkung auf den 01.01.2003 je ein Drittel ihres Kommanditanteils an Frau C und Herrn D für je € ... (Anhang RbA). In dem Vertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Haftsumme der Beigeladenen voll erbracht und die Pflichteinlage in Höhe des über die Haftsumme hinausgehenden Betrages von € ... durch Einbringun...

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