Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

 

Leitsatz (amtlich)

Einer verdeckten Gewinnausschüttung steht es nicht entgegen, wenn derjenige die Pensionszusage nicht beeinflusst hat bzw. beeinflussen konnte, der im Zeitpunkt der Pensionszahlungen die Gesellschafterstellung innehat bzw. innehatte.

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung genügt eine Vorteilszuwendung an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person.

 

Normenkette

KStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen I R 63/08)

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen I R 63/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Versorgungsleistungen an die Witwe des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1985 (Akte Allgemeines Bl. 5ff) mit Wirkung zum ... 1985 gegründet. Herr A, geb. am ..., war alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Die Stammeinlage sollte durch Einbringung des seit ... durch Herrn A geführten Einzelunternehmens A. A & Co. im Wege der Umwandlung erbracht werden. Zum Geschäftsführer wurden Herr A sowie sein Sohn Herr B jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis bestellt (Akte Allgemeines Bl. 1 ff.). Am ... 1985 schloss die Klägerin mit Herrn A auf dessen Lebenszeit zum ... 1985 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag (Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA - I Bl. 123). Das Bruttogehalt sollte monatlich 5.900 DM zzgl. eines 13. Monatsgehalts betragen. Gem. § 4 des Vertrages war zudem vereinbart, dass im Falle des Todes des Geschäftsführers dessen überlebende Witwe nach der verabredeten dreimonatigen Gehaltsfortzahlung bis an ihr Lebensende monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 11/20 der zuletzt gezahlten Monatsbezüge des Geschäftsführers erhält. Laut Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem weiteren Geschäftsführer B vom ... 1985 erhielt dieser nebst Tantiemezahlung ein monatliches Bruttogehalt von 6.200 DM (ab ... 1985); vereinbart war zudem ein Pensionsanspruch für den Fall des Ausscheidens aus der Firma wegen Erreichens des 65. Lebensjahres (Akte Allgemeines Bl. 28). Nachdem das Stammkapital zwischenzeitlich von 100.000 DM auf 50.000 DM reduziert worden war (Akte Allgemeines Bl. 16ff), erwarb B mit Anteilsübertragungsvertrag vom ... 1985 (Gerichtsakte 2 V 98/06 Bl. 48ff) den Geschäftsanteil des A zu 100 %. In der Folgezeit wurde das Geschäftsführergehalt des B mehrfach erhöht, auf 7.200 DM ab 01.11.1985, 10.000 DM ab 01.08.1987, 15.000 DM ab 01.02.1989, 20.000 DM ab 01.01.1990, 25.000 DM ab 01.01.1991, 30.000 DM ab 01.05.1991 und 35.000 DM ab 01.02.1996 (Gesellschaftsbeschlüsse s. Akte Allgemeines Bl. 32ff). Unter dem ... 1985 erfolgte unter Bezugnahme auf Feststellungen einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1992 ein Nachtrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag des B (Akte Allgemeines Bl. 40). Hiernach sollte die Gesamtvergütung einschließlich Tantieme für das Jahr 1994 720.000 DM betragen. Im ... 1993 verstarb Herr A. Die Klägerin hatte keine Pensionsrückstellungen gebildet, sondern die seit 1993 an die Witwe geleisteten Pensionszahlungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt (s. Schr. Beklagter vom 18.04.2006 S. 2, BpA II Bl. 163, 164). Unter Hinweis auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 17.01.2006 BpA I Bl. 165) erließ der Beklagte gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter dem 13.03.2006 Änderungsbescheide betreffend Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 1999 bis 2003, Körperschaftsteuer 1999 bis 2003, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31.12.1999 und 31.12.2000, über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 37 Abs. 7 KStG nebst gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001, gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002 und 31.12.2003, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000. Der Prüfer hatte die laufenden Pensionszahlungen an die Witwe des verstorbenen Geschäftsführers mit der Begründung als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Pensionszusage schon 65 Jahre alt gewesen sei. Die Erklärungen betreffend Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer 1999 waren im Jahr 2001 (Gewerbesteuerakte - GewStA - II Bl. 127, Körperschaftsteuerakte - KStA - III Bl. 214), die entsprechenden Erklärungen für das Jahr 2000 im Jahr 2002 (GewStA III Bl. 1, KStA IV Bl. 36) eingereicht worden. Die Betriebsprüfung begann in Übereinstimmung mit der Prüfungsanordnung vom 19.9.2005 (BpA I Bl. 1) im Oktober 2005.

Gegen die (Änderungs-)Bescheide legte die Klägerin am 11.04.2006 Einspruch ...

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