Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids, wenn über die Rechtmäßigkeit bereits durch Anfechtungsklage entschieden ist

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheides besteht jedenfalls dann nicht, wenn über die Rechtmäßigkeit bereits durch eine Anfechtungsklage rechtskräftig und für die Beteiligten bindend entschieden ist und die zur Begründung der Nichtigkeit angeführten Erwägungen den identischen, auch dem Anfechtungsverfahren zugrunde liegenden Entscheidungsgegenstand betreffen.

 

Normenkette

FGO § 41 Abs. 2, § 110

 

Tatbestand

Der Kläger schloss im Frühjahr und am 10. Juli 1988 insgesamt drei Verwaltungsverträge mit der ... S.A. (A), einer Kapitalgesellschaft panamesischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Lichtenstein hatte.

Die A wurde bei Vertragsschluss von der ... Vermögensverwaltungs GmbH (V) mit Sitz in Würzburg vertreten. Der für den Vertrag benutzte Briefkopf (eingereicht in dem Verfahren III 317/97) sowie in der Einkommensteuerakte (EStA) abgelegte Kontoauszüge vom 30.12.1990 (EStA Bl. 123 f) weisen zudem auf die ... GmbH (B) in Mühlheim a.d. Ruhr hin. Aufgrund dieser Verträge zahlte der Kläger am 06.04. u. 19.05.1988 jeweils 10.000 DM und am 15.07.1988 weitere 8.000 DM und stellte somit der A als Verwalter insgesamt 28.000 DM zur Verfügung. Von den im Vertrag vorgesehenen Alternativen Gewinnausschüttung vierteljährlich, monatliche Wiederanlage der Gewinne und Kapitalerhöhung wählte der Kläger Kapitalerhöhung.

Bis Anfang 1991 hatte die A ca. 70.000 Anleger geworben. Für 1988 wurden für die Anleger Renditen von insgesamt 33,31 %, für 1989 von 28,89 % und für 1990 von 22,28 % ausgewiesen. Dem Kläger wurden auf seine Kapitalanlage für das Streitjahr 1989 Renditen von insgesamt 11.361,41 DM und für das Streitjahr 1990 für die Zeit bis zum 30.09.1990 eine Rendite von 8.984,16 DM gutgeschrieben.

Nachdem die A zunächst per Saldo Gewinne erzielt hatte, verlor sie im Oktober 1987 infolge des Börsencrash ihr gesamtes Anlagekapital. In den Monaten November 1987 bis Juli 1988 gelang es der A sodann, per Saldo Gewinne in Höhe von ca. 35 Mio. DM zu erzielen, wodurch der Verlust des Monats Oktober 1987 ausgeglichen und darüber hinaus ein beträchtlicher Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Verluste in einzelnen Monaten wurden gegenüber den Anlegern nicht offen gelegt, vielmehr wurden nach außen stets positive Monatsergebnisse ausgewiesen. Von August 1988 bis zum Zusammenbruch im Januar 1991 wurden dann per Saldo Verluste in Höhe von insgesamt 247 Mio. DM erzielt. Gleichwohl konnten aufgrund eines Schneeballsystems bis zum 15.10.1990 die Auszahlungen sichergestellt werden. Zum Zusammenbruch des Schneeballsystems kam es anlässlich des am 15.01.1991 erneut anstehenden Auszahlungstermins, zu dem rund 78 Mio. DM benötigt wurden, jedoch nur noch ein Kapital von ca. 40 Mio. vorhanden war.

Der Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Die Verantwortlichen wurden vom Landgericht Düsseldorf zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Aufgrund der Kontrollmitteilung der OFD Düsseldorf über steuerpflichtige Kapitalerträge im Fall A vom 06.12.1993 betreffend die Gutschriften der A für den Kläger änderte der Beklage den Einkommensteuerbescheid 1989 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) durch Änderungsbescheid vom 22.03.1994 und legte nunmehr unter Berücksichtigung der Rendite Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 11.512 DM der Besteuerung zugrunde. Der Änderungsbescheid 1990 vom 10.03.1994 legte nunmehr unter Berücksichtigung der Rendite für dieses Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.575 DM der Besteuerung zugrunde.

Die gegen die Bescheide von dem Kläger eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Im Verfahren III 317/97 wies das Finanzgericht Hamburg eine Klage des Klägers mit Urteil vom 23.04.1998 als unbegründet ab. Das Gericht sah die Gutschrift der Renditen trotz deren fehlender Auszahlung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH im Urteil vom 22.07.1997 (VIII R 57/95) als Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. Einkommensteuergesetz (EStG) an. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht eingelegt.

Ein im Jahre 1998 von dem Kläger gegenüber dem Beklagten gestellter Antrag auf Änderung der - seinerzeit schon bestandskräftigen - Einkommensteuerfestsetzung 1991 durch Ansatz der aus der Beteiligung an der A erwirtschafteten Verluste als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 13.12.2001 (III 7/01) mit der Begründung ab, dass in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 1991 im Jahre 1998 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei und weitergehende Änderungsmöglichkeiten nicht bestünden. Dieses Urteil ist recht...

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