Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch Änderung des Wertansatzes eine Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung der Veranlagung für die Folgejahre dar. Die Änderung der Veranlagung ist jedoch auf die Auswirkung im Folgejahr begrenzt.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen IV B 83/10)

BFH (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen IV B 83/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern.

Die Klägerin ist eine seit 1967 bestehende Kommanditgesellschaft. Im Streitjahr 2002 waren an der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafter, denen zugleich die Geschäftsführung oblag, die nicht vermögensmäßig beteiligte Verwaltungsgesellschaft A mbH und B mit einem Anteil in Höhe von 8,33 % beteiligt. Als Kommanditisten waren zu diesem Zeitpunkt der Mehrheitsgesellschafter C mit einem Anteil in Höhe von 58,33 %, sowie D, E, F und G mit jeweils einem Anteil in Höhe von 8,33 % beteiligt.

Mit dem Bescheid für 2002 vom 22.10.2003, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erging, stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß fest.

Aufgrund einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1999 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung erging am 03.07.2006 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2002. Mit der Änderung wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Hintergrund für diese Änderung bildete folgender Sachverhalt: In der Gewinnermittlung für 1999 war von der Klägerin ein Sonderposten mit Rücklagenanteil für pauschale Wertberichtigungen auf Forderungen in Höhe von 119.468 DM gebildet worden. Dieser hatte den Gewinn 1999 entsprechend gemindert und wurde von der Klägerin in den Gewinnermittlungen der Folgejahre gewinnerhöhend aufgelöst. Die von der Klägerin vorgenommenen gewinnerhöhenden Auflösungen betrugen in den Jahren 2000 und 2001 jeweils 29.867 DM und im Jahr 2002 30.541,51 EUR. Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin im Jahr 1999 gebildete Sonderposten zu hoch angesetzt war und reduzierte diesen auf 1.500 DM und ab 2002 auf 800 EUR. Die durch diese Prüfungsfeststellung bewirkte Gewinnerhöhung in 1999 in Höhe von 117.968 DM ging mit entsprechend gegenläufigen Änderungen der Gewinnfeststellungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 einher. Die das Streitjahr betreffenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden im geänderten Bescheid nach Außenprüfung vom 03.07.2006 auf -682.391,13 EUR festgestellt.

Der aufgrund der Außenprüfung geänderte Feststellungsbescheid 1999 vom 03.07.2006 wurde von der Klägerin mit Einspruch vom 11.07.2006 unter anderem hinsichtlich der Gewinnerhöhung wegen des nicht in erklärter Höhe anerkannten Sonderpostens mit Rücklagenanteil angefochten. Auch hinsichtlich des Änderungsbescheides für 2002, ebenfalls vom 03.07.2006, wurde von der Klägerin am 11.07.2006 Einspruch eingelegt, der sich nach Angaben der Klägerin jedoch nur auf die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen nach § 15a EStG beziehen sollte.

Dem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für 1999 wurde in Bezug auf den gebildeten Sonderposten mit Rücklagenanteil mit Bescheid vom 23.01.2009 abgeholfen. Die im Änderungsbescheid nach der Außenprüfung in Bezug auf diesen Prüfungspunkt vorgenommene Gewinnerhöhung wurde rückgängig gemacht.

Die Folgeänderungen, die aufgrund der Prüfungsfeststellung zum Sonderposten mit Rücklagenanteil in den Feststellungszeiträumen 2000 bis 2002 durch die Feststellungsbescheide nach Außenprüfung erfolgt waren, machte der Beklagte ebenfalls rückgängig. Er ging hierbei davon aus, dass die Feststellungsbescheide der Jahre 2000 und 2001 nicht mehr korrigiert werden konnten und änderte daher mit Bescheid vom 23.01.2009 lediglich den nach seiner Meinung verfahrensrechtlich noch änderbaren Feststellungsbescheid für das Jahr 2002 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und erhöhte hierbei die Einkünfte um den Gesamtbetrag der Gewinnauswirkungen für die Jahre 2000-2002, die sich aufgrund der vorgenommenen Korrekturen hinsichtlich der Auflösung des Sonderpostens ergeben hatten. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2002 wurden auf - 628.364,91 EUR festgestellt.

Am 29.01.2009 legte die Klägerin gegen den geänderten Feststellungsbescheid 2002 vom 23.01.2009 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2009 zurückwies.

Am 06.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2002 sei nach Abla...

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