Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei "vorgezogener" Einlage

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem atypischen stillen Gesellschafter führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1, 4-5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen IV R 10/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer in 2001 vorgenommenen, durch Verlustzuweisung nicht verbrauchten Einlage bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG des beigeladenen, atypischen stillen Gesellschafters der Klägerin in 2002.

Die Klägerin war Inhaberin eines Sonnenstudios, das sie bis zum 31.12.2004 unter dem Namen "S..." betrieb. An dem Gewerbe der Klägerin war auf der Grundlage des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 25.10.1999 seit dem 1.11.1999 der beigeladene B als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 45.000 DM und einer Bürgschaft über 200.000 DM beteiligt. Durch Gesellschaftsvertrag vom 1.1.2000 gründeten die Klägerin und der Beigeladene eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des gemeinschaftlichen Betriebs des bisher von der Klägerin geführten Sonnenstudios. Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ergaben sich die Einlagen der Gesellschafter aus den Kapitalkonten der bisherigen Einzelfirma mit stiller Beteiligung. Am 11.12.2001 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31.12.2000. Statt einer Auseinandersetzung wurde die Rückumwandlung in eine stille Gesellschaft zum 1.1.2001 auf der Basis und zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages vom 25.10.1999 vereinbart. In diesem Vertrag waren unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen:

"§ 3 Gewinnbeteiligung

Der stille Gesellschafter ist mit 50% am Gewinn beteiligt.

Maßgeblich für den Erfolgsanspruch des stillen Gesellschafters ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn. Außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Anlagegegenständen werden bei der Gewinnberechnung berücksichtigt. ... § 4 Verlustbeteiligung

Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust der Gesellschaft teil. ...

Die Verlustbeteiligung ist unbeschränkt. ... § 6 Haftung des stillen Gesellschafters Eine Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. ... § 12 Auseinandersetzung

Mit dem ausgeschiedenen stillen Gesellschafter hat sich die Inhaberin auseinander zusetzen. Maßgeblich hierfür ist die aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz, in der die stillen Reserven aufzulösen sind.

An dem Auseinandersetzungsvermögen ist der stille Gesellschafter im Verhältnis seines Kapitalkontos zum Kapitalkonto der Inhaberin beteiligt. ..."

In 2001 hatte der Beigeladene eine Einlage in Höhe von 145.158 EUR (283.904 DM) geleistet. In dem Veranlagungszeitraum nahm er keine Entnahme vor, sein Kapitalkonto betrug zum 31.12.2001 unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Verlustes 14.599,39 EUR (28.554 DM). In 2002 hatte der Beigeladene eine Einlage in Höhe von 16.775,57 EUR und eine Entnahme von 3.000 EUR getätigt.

Mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 26.8.2003 stellte der Beklagte den Verlust aus Gewerbebetrieb insgesamt mit 319.894 DM fest. Auf den Beigeladenen entfiel ein laufender Verlust in Höhe von 159.947 DM (81.779,60 EUR), wobei nicht absehbare Betriebsausgaben hinzugerechnet werden in Höhe von 352,75 DM (180,36 EUR). Mit der Anlage FE-V ermittelte der Beklagte den verrechenbaren Verlust des Beigeladenen zum 31.12.2001 in Höhe von 74.373 DM (38.026 EUR).

Mit der Steuererklärung für 2002 machte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 148.958 EUR geltend. Mit der Anlage FE-V erklärte sie den gesamten Verlust auch für den Beigeladenen als ausgleichsfähig. Mit Bescheid vom 3.5.2004 stellte der Beklagte den Verlust aus Gewerbebetrieb der Klägerin für 2002 auf 148.958 EUR fest. Den verrechenbaren Verlust des Beigeladenen stellte der Beklagte mit 194.284,91 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.5.2004 Einspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2005 stellte der Beklagte den Verlust aus Gewerbebetrieb 2002 erneut mit 148.958 EUR fest; auf den Beigeladenen entfiel ein Verlustanteil von 74.479 EUR. Der Beklagte stellte danach den verrechenbaren Verlust des Beigeladenen mit 84.129,61 EUR fest. Dieser geänderten Feststellung legte der Beklagte einen positiven Anfangssaldo des Kapitalkontos des Beigeladenen in Höhe von 14.599,39 EUR zu Grunde und ging von einem verrechenbaren Verlust am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von 38.026 EUR und einem nicht a...

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