Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur möglichen Minderung des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG i.d.F.d.G. v. 20.12.2001 durch Leistungen der Kapitalgesellschaft im Übergangsjahr 2001: Einbeziehung von Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre?

 

Leitsatz (amtlich)

Im Ausnahmefall kann eine Rechtsverletzung i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO bei Verwendung einer unzutreffenden Besteuerungsgrundlage mit nachteiligen Auswirkungen für den Kläger - und nicht nur bei einer Beeinträchtigung durch den Ausspruch des angegriffenen Bescheides - vorliegen. Hier bejaht für die behauptete zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos.

Auch im ersten Jahr der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens sind offene Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre in die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG einzubeziehen (gegen BMF-Schreiben vom 04.6.2003 zum steuerlichen Einlagekonto, BStBl I 2003, 575).

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1 i.d.F.d.G.v. 20.12.2001; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2010; Aktenzeichen I R 43/09)

BFH (Urteil vom 09.06.2010; Aktenzeichen I R 43/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung offener Gewinnausschüttungen im Jahr 2001 für die Wirtschaftsjahre 1999 und 2000 im Hinblick auf eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz neuer Fassung (KStG).

Die Gesellschafter der 1980 gegründeten Klägerin leisteten im Jahr 2000 zusätzlich zum Stammkapital der Klägerin eine Einlage in Höhe von 70.000 DM. Damit beabsichtigten sie, vor dem Hintergrund des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren einen in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Ende des Jahres 2000 verbleibenden negativen Betrag des EK 02 auszugleichen, um so eine Verrechnung dieses Betrages mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals und eine damit einhergehende Verringerung des in der Folgezeit zu nutzenden Körperschaftsteuerguthabens zu vermeiden. Am 22.12.2000 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin eine Gewinnausschüttung in Höhe von 50.000 DM für das Jahr 1999, die am 02.02.2001 ausgezahlt wurde. Am 17.12.2001 beschlossen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung für 2000 in Höhe von 57.208 DM, die am 27.12.2001 ausgezahlt wurde. Am 17.01.2001 fassten die Gesellschafter den Beschluss, den nicht für die Verrechnung mit EK 02 verbrauchten Betrag der in 2000 eingezahlten Kapitalrücklage in Höhe von 36.752 DM wieder zu entnehmen; die Klägerin zahlte den Betrag am selben Tag auf das Konto der Gesellschafter. Die Klägerin erteilte ihren Gesellschaftern Steuerbescheinigungen über die Gewinnausschüttungen für 1999 und 2000, nicht jedoch Bescheinigungen über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto; Bescheinigungen über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekontos sollen bei erfolgreichem Ausgang dieses Klageverfahrens erteilt werden.

Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahresabschluss zum 31.12.2000 vom 17.12.2001 wies die Klägerin ein gezeichnetes Kapital von 65.000 DM, eine Kapitalrücklage von 70.000 DM, einen Gewinnvortrag von 60.612,88 DM und einen Jahresüberschuss von 13.347,86 DM aus, insgesamt also ein Eigenkapital von 208.960,74 DM. Dabei war die Gewinnausschüttung für 1999 noch nicht berücksichtigt. Im Verlauf des Rechtsstreits reichte die Klägerin einen berichtigten Jahresabschluss zum 31.12.2000 vom 11.04.2008 ein, der einen um 50.000 DM geringeren Gewinnvortrag und damit ein Eigenkapital in Höhe von insgesamt 158.960,74 DM auswies. Die noch im Jahr 2000 beschlossene Gewinnausschüttung für 50.000 DM war nunmehr als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern aufgeführt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einem Eigenkapital zum 31.12.2000 von 158.960 DM aus.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 09.04.2002 zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG stellte der Beklagte folgende Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals fest:

EK 45

58.871 DM

EK 40

27.668 DM

EK 02

-33.244 DM

EK 04

70.000 DM

Summe

123.295 DM

Dabei wirkten sich die Gewinnausschüttungen für 1999 und 2000 gemäß den nachrichtlichen Angaben ausschließlich auf das EK 45 und des EK 40 aus, die danach vollständig verbraucht wurden.

Mit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 19.11.2002 über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG stellte der Beklagte folgende Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals fest:

EK 40

0 DM

EK 02

-33.244 DM

EK 04

70.000 DM

Ausweislich der Anlage 1 zum Bescheid verringerten die Gewinnausschüttungen für 1999 und 2000 das EK 45 und das EK 40 auf jeweils 0 DM und berührten weder das EK 02 noch das EK 04. Das steuerliche Einlagekonto...

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