Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung / Vorlagefrist / Fristverlängerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Fristverlängerung für die Vorlage des Einfuhrnachweises nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 ist nicht allein in Fällen höherer Gewalt möglich.

2. Wird ein Mangel der fristgerecht vorgelegten für die Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen erst nach dem Ablauf der Vorlagefristen bemerkt, kann er vom Ausführer unverzüglich geheilt werden.

 

Normenkette

EGV 3665/87 Art. 18 Abs. 1; EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 2; EGV 3665/87 Art. 47 Abs. 2; EWGV 3665/87 Art. 47 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VII R 50/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ am 21. März 1996 verschiedene Sorten Käse zur Ausfuhr nach Serbien abfertigen. Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte für diese Ausfuhrsendung mit Bescheid vom 17. Juli 1996 Ausfuhrerstattung als Vorschuss in Höhe von insgesamt 37.577,16 DM. Mit einem am 21. März 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin Fristverlängerung für die Vorlage des Verzollungsnachweises, da sie diesen trotz intensiver Bemühungen ihres Handelsvertreters vor Ort bisher nicht erhalten habe, und legte zum Nachweis hierfür Unterlagen vor. Der Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Erst unter dem 28. April 1998 lehnte er diesen Antrag mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid ab, nachdem die Klägerin zuvor das serbische Zolldokument am 5. Februar 1998 und die nachgeforderte Übersetzung eines darauf befindlichen Zollstempels am 23. März 1998 vorgelegt hatte.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 1998 setzte der Beklagte die zu gewährende Ausfuhrerstattung wegen Fristüberschreitung auf 0 DM fest und forderte den vorschussweise gewährten Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 15 %, insgesamt 43.213,74 DM zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Mai 1998 Einspruch und legte mit Schreiben vom 22. Juli 1998 und 11. Januar 1999 weitere Nachweise für ihre vergeblichen Bemühungen vor, das Zolldokument zu erhalten, sowie eine eidesstattliche Versicherung ihres Handelsvertreters. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 1999 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Mit ihrer am 1. September 1999 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Fristverlängerung vorgelegen hätten. Sie habe über ihren Handelsvertreter den Kunden mehrfach und nachdrücklich aufgefordert, das Zolldokument zu übersenden. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte stelle zu strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung, wenn er einen direkten Schriftwechsel des Ausführers mit dem drittländischen Käufer verlange.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid vom 11. Mai 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht alles in ihrer Macht Stehende für die fristgerechte Vorlage des Zolldokuments unternommen habe. Es liege im Verantwortungsbereich des Ausführers, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Vorlage der erforderlichen Dokumente anzuhalten. Bei den von der Klägerin eingereichten Unterlagen handele es sich um von ihrem Handelsvertreter an den drittländischen Kunden gerichtete Gesprächsnotizen, Erinnerungsschreiben und Reisekostenbelege. Es fehlten indes Unterlagen über einen direkten Schriftwechsel der Klägerin mit ihrem drittländischen Kunden, aus denen sich Gründe für etwaige Verzögerungen ergäben oder aus denen erkennbar wäre, dass dem Kunden die Bedeutung der fristgerechten Weitergabe der Dokumente nachdrücklich vermittelt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2002 hat der Beklagte außerdem darauf hingewiesen, dass in dem vorgelegten Frachtbrief Name und Anschrift des Frachtführers nicht vermerkt seien, und ist der Ansicht, dass dieser Umstand erstattungsschädlich sei. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2002 den Frachtführer mit Anschrift benannt und ist der Ansicht, dass das Beförderungspapier erstattungsrechtlich ohnehin nur ein Nämlichkeitsnachweis sei, so dass es auf den fehlenden Eintrag des Frachtführers im Frachtbrief nicht ankomme.

Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 351/1 - im Folgenden: VO Nr. 3665/87) für eine Rückforderung vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung liegen nicht vor; die vorschussweise gewährte Erstattung liegt im Streit...

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