Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen zollrechtlicher Pflichtverletzungen dem Zolllagerinhaber nach Art. 203, 204 ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG bei diesem abzugsfähig sein.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2; MwStSystRL Art. 168 Buchst. e, Art. 178 Buchst. e; ZK Art. 203-204

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen V R 8/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer (i. F. EUSt) als Vorsteuer.

Die Klägerin ist seit dem ... 1994 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg-1 unter der Nummer HRB ... eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die "Lagerung und Distribution von Waren" bzw. seit Gesellschafterbeschluss vom ... 2007 die "Lagerung und Distribution von Waren aller Art mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte". Die Klägerin betrieb in dem für das Klageverfahren relevanten Jahr 2006 ein Zolllager Typ D und ein Zolllager Typ C (Bewilligung Hauptzollamt -HZA- Hamburg-2 vom ... 2006 ..., Bewilligungsnummer DE/.../.../...-2), seit ... 2006 auch an dem Lagerort X-Straße, ... Hamburg. Zu diesem Zeitpunkt übernahm die Klägerin das Geschäft mit einem ihrer - ab dann - Hauptlagerkunden, A, B (i. F. A), und diesen Lagerort nebst noch vorhandenem Lagerbestand von einem anderen Unternehmen. Im Rahmen des Zolllagerverfahrens Typ C lagerte die Klägerin die Waren ihrer Kunden ein und übernahm die zollrechtliche Abwicklung. Die A ließ vorwiegend Haushaltsgeräte und Waren der Unterhaltungselektronik in das Zolllager Typ C der Klägerin einlagern. Die aus ... bezogenen Waren wurden in Containern auf dem Seeweg nach Hamburg transportiert und mit wenigen Ausnahmen an den Lagerort X-Straße verbracht. Auftraggeber der A waren überwiegend Unternehmen aus Russland und der Ukraine, die die Waren teilweise noch während des Transports bzw. der Lagerung an Abnehmer in verschiedenen osteuropäischen Staaten, meistens Russland und Ukraine, weiterverkauften. Im Lager der Klägerin wurden die Waren auf Abruf der Auftraggeber der A jeweils zu Sendungen zusammengestellt und durch von den Auftraggebern der A beauftragte, in den Empfängerländern ansässige Spediteure mit eigenen Fahrzeugen am Lager der Klägerin übernommen (Bericht HZA vom 06.08.2008, Ziffer 4.3.1.3 - Anlage K6). An das Zolllagerverfahren schloss sich jeweils ein Versandverfahren bzw. Verfahren Carnet TIR an. Die entsprechenden Zollanmeldungen erfolgten mittels eines Zolldeklaranten und nicht im Namen und für Rechnung der Klägerin. Eigentum an den von A eingelagerten Waren erlangte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt. Für die Führung von Bestandsaufzeichnungen, die Erstellung von Zollanmeldungen sowie die Abwicklung der Logistik- und Transportaufgaben setzte die Klägerin verschiedene Datenverarbeitungssysteme ein.

Für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2006 führte das HZA Hamburg-3, beginnend am 31.01.2007, eine Zollprüfung gemäß Art. 13, 14 sowie Art. 78 Zollkodex (Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABl EG- L 302/1 - i. F. ZK) i. V. m. §§ 193 ff. Abgabenordnung (i. F. AO) bei der Klägerin durch. Geprüft wurde (nur) das ihr bewilligte Zolllagerverfahren Typ C betreffend (nur) die für den Lagerkunden A erbrachten Leistungen. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass seitens der Klägerin - im Wesentlichen bedingt durch Probleme bei der Handhabung und Integration der z. T. neu verwendeten Datenverarbeitungssysteme - zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt, insbesondere Entnahmen zum Teil nicht oder verspätet gebucht wurden, Gegenstände einer neuen zollrechtlichen Bestimmung erst mehrere Tage nach der Entnahme zugeführt wurden bzw. Nachweise des Erhalts einer neuen zollrechtlichen Bestimmung nicht oder nicht formal korrekt erbracht wurden. Die tatsächlichen Feststellungen des HZA wurden von der Klägerin nicht angegriffen. Wegen der hieraus resultierenden Entziehung von einfuhrabgabepflichtigen Waren aus der zollamtlichen Überwachung i. S. v. Art 203 Abs. 1 ZK und Verletzung von Pflichten aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens i. S. v. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK erließ das HZA unter dem 26.06.2008, 27.06.2008, 30.06.2008 und 01.07.2008 insgesamt 7 - nach Fallgruppen getrennte - Einfuhrabgabenbescheide (siehe Anlagenkonvolut K5). Mit den Bescheiden setzte das HZA EUSt in Höhe von insgesamt EUR 2.792.009,80 fest. Die Bescheide ergingen (ausschließlich) an die Klägerin als Schuldnerin der Einfuhrabgaben gemäß Art. 203 Abs. 3, 4. Anstrich und Art. 204 ZK, weil sie die Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens hinsichtlich der einfuhrabgabepflichtigen Waren ergaben, nicht eingehalten hatte. Weitere Personen neben der Klägerin, wie z. B. Lieferanten oder Empfänger der Wa...

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