Revision eingelegt (BFH I R 54/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile

 

Leitsatz (amtlich)

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von einbringungsgeborenen Anteilen nach § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG a. F. ist verfassungsgemäß. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die stillen Reserven der zu Buchwerten übertragenen Mitunternehmeranteile bereits bei erneuter Veräußerung dieser Anteile durch die aufnehmende Gesellschaft steuerlich erfasst wurden.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen I R 54/13)

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen I R 54/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht besteuert wird.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2005 noch unter der Firma A GmbH auftrat. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung, Strukturierung und Optimierung von in- und ausländischen mittelbarem oder unmittelbarem Immobilienbesitz, vorzugsweise von Immobilien gewerblicher, insbesondere industrieller Nutzung (industrial properties) sowie von Beteiligungen an in- und ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften einschließlich börsennotierter Aktiengesellschaften, insbesondere solcher Gesellschaften, die die Immobilienentwicklung, -verwaltung oder -konzeption zum Gegenstand haben. Darüber hinaus ist die Gesellschaft im Bereich der Verwaltung und Verwertung von Vermögensgegenständen, insbesondere von Anlagegütern tätig.

Mit notariellem Vertrag vom ... 1999 erwarb die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung ... Stückaktien der B AG (B AG). Die Klägerin erbrachte ihre Einlage durch Einbringung von 94 % der Beteiligung an der Ersten C GmbH & Co. KG (1. C) zum Buchwert von ... DM (... €) und 90 % der Beteiligung an der Zweiten C GmbH& Co. KG (2. C) zum Buchwert von ... DM (... €) in die B AG. Laut Vertrag wurde diesen Beteiligungen ein Gesamteinbringungswert von ... € beigemessen. Die in den Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven wurden nicht aufgedeckt. Auf Grund der Sacheinlage zu Buchwerten galten die Anteile als einbringungsgeboren i. S. d. § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 (UmwStG a. F.).

In 2003 und 2004 veräußerte die B AG die Beteiligung an der 1. C. Die dabei entstandenen Veräußerungsgewinne von ... € und ... € wurden mit den Körperschaftsteuerbescheiden für 2003 und 2004 erfasst. In 2004 veräußerte die B AG des Weiteren die Beteiligung an der 2. C. Der Veräußerungsgewinn von ... € wurde ebenfalls in 2004 versteuert.

Mit Vertrag vom ... 2005 veräußerte die Klägerin ihre Beteiligung an der B AG zu einem Kaufpreis von ... € an D. Da die Veräußerung der Beteiligung an der B AG innerhalb von sieben Jahren nach Anschaffung erfolgte, erklärte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn von ... €. Dem folgend wurde die Klägerin mit Bescheid vom 09.08.2007 zu einer Körperschaftsteuer von ... € veranlagt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung wurde diese Veranlagung nicht beanstandet.

Am 09.10.2009 beantragte die Klägerin, den Körperschaftsteuerbescheid 2005 in der Weise zu ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile in Höhe von ... € bei der Körperschaftsteuerveranlagung außer Ansatz gelassen werde. Diesen Änderungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2009 ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch vom 18.01.2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2011 als unbegründet zurück. Zeitgleich mit dem Änderungsantrag beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Körperschaftsteuer 2005. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenfalls mit Bescheid vom 14.12.2009 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch hat der Beklagte bisher nicht entschieden.

Am 19.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 sei rechtswidrig, weil es dadurch zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen komme. Der Beklagte habe die Vorschrift des § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (KStG a. F.) zutreffend angewendet. Die Vorschrift sei jedoch verfassungswidrig und unionsrechtswidrig. Die Doppelbesteuerung der einbringungsgeborenen Anteile erfolge dadurch, dass sowohl bei der Eignerin der Anteile an der 1. und 2. C, der B AG, eine Besteuerung der stillen Reserven erfolgt sei, als auch bei ihr, der Klägerin, im Rahmen der Veräußerung ihrer Anteile an der B AG. Zwar treffe die Besteuerung unterschiedliche Rechtssubjekte, sie knüpfe jedoch an das gleiche Steuersubstrat an. Grundsätzlich sei die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgese...

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