Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Gemeinnützigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Vereinen sind die Minderungen oder verhinderten Mehrungen ihres Vermögens, die sich auf das Einkommen auswirken, in keinem Zusammenhang mit offenen Gewinnausschüttungen stehen und durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind.

 

Normenkette

AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen I B 176/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Anerkennung des Klägers als gemeinnützig widerrufen und Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuermessbescheide erlassen und Umsatzsteuerbescheide geändert hat.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister Hamburg (VR ...) eingetragener Verein; die Satzung wurde am ... 1997 errichtet. § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet:

"Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, der Jugendfürsorge, der Erziehung, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Hilfestellung bei der Adoption elternloser und verlassener Kinder aus dem Ausland. Zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen alle Voraussetzungen geschaffen und der Antrag an die zuständigen Behörden gestellt werden, den Verein als Betreiber einer Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Adoptionsvermittlungsgesetzes anzuerkennen. Wesentliche Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle soll es sein, Kinder aus dem Ausland zu geeigneten Adoptionsbewerbern zu vermitteln.

Weitere Schwerpunkte sollen sein

  • die Information adoptionswilliger Eltern über alle notwendigen inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer Adoption, die Betreuung bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen sowie die Weiterleitung der Papiere an die jeweiligen ausländischen Behörden,
  • die finanzielle und praktische sinnvolle Unterstützung von Waisenkindern, Sozialwaisen und Kindern aus minderbemittelten Familien und aus Waisenhäusern und ähnlichen Einrichtungen im Ausland,
  • ...".

Organe des Klägers sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung (§ 6 der Satzung). § 7 der Satzung in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet:

"(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende erhält alleinige Bankvollmacht. Der stellvertretende Vorsitzende und ein zu bestimmender Kassenwart erhalten die Bankvollmacht i. V. m. der Unterschrift des Vorsitzenden."

Die Mitgliederversammlung des Klägers beschloss am 30.11.2000: "Die Vorsitzenden werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit." Diese Satzungsänderung wurde am ... 2004 in das Vereinsregister eingetragen.

In den Streitjahren waren ... - A - Vorsitzende und ... - B -stellvertretender Vorsitzender des Klägers.

Der Kläger betätigte sich auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung. Zunächst wurde er ab 1998 an seinem Sitz in C als Auslandsvermittlungsstelle anerkannt. Mit Bescheid vom 16.05.2003 erfolgte die Anerkennung durch die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Hamburg als Auslandsvermittlungsstelle. Daraufhin verlegte der Kläger noch in ... seinen Sitz von D nach Hamburg. Mit Bescheid der GZA vom 07.11.2005 wurde die Anerkennung des Klägers als Vermittlungsstelle für die ... (im folgenden Land-1) gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - AdVermiG - (teil) widerrufen; mit Bescheid vom 13.06.2006 wurde auch die dem Kläger erteilte Anerkennung als Vermittlungsstelle mit der besonderen Zulassung für die Heimatstaaten Land-2, Land-3, Land-4, Land-5, Land-6, Land-7 und Land-8 widerrufen. Insgesamt vermittelte der Kläger bisher circa ... Kinder; von diesen entstammten zahlreiche aus Land-1, bis dieser Heimatstaat ... einen Adoptionsvermittlungsstopp verhängte.

Am 24.09.2004 reichte der Kläger bei dem ehemals für ihn zuständigen Finanzamt Hamburg-1 für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 eine Erklärung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ein. Der Erklärung fügte der Kläger Vermögensübersichten mit Gewinnermittlungen durch Überschussrechnung bei, die folgende Beträge auswiesen:

2001

2002

2003

Spenden

... DM

... €

... €

Spenden Land-6

... DM

... €

... €

Spenden Land-5

... DM

... €

... €

Spenden Land-1

... DM

... €

... €

Patenschaftseinzahlungen

... DM

... €

... €

Mitgliedsbeiträge

... DM

... €

... €

nicht steuerbare Einnahmen

... DM

... €

... €

Spendenweitergabe

- ... DM

- ... €

- ... €

Weitergabe Patenschaftsgelder

- ... €

- ... €

Unterstützung sonstiger Projekte

- ......

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge