Revision eingelegt (BFH X R 23/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann nichtabziehbare Betriebsausgabe sein

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann.

2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben.

3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des durch die Tat Erlangten.

4. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bzgl. des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrages berücksichtigt hat.

 

Normenkette

EStG 2003 § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nrn. 8, 10, § 12 Nr. 4, § 33; StGB § 73 Abs. 1 S. 1, §§ 73b, 73c, 299 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen X R 23/12)

BFH (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen X R 27/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) Rückstellungen für die Prozesskosten eines Strafverfahrens und den im Strafurteil angeordneten Verfall von Wertersatz bilden kann.

1. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist seit 1984 als ... unter der Firma "A Vertrieb ..." (im Folgenden: AV) auf dem Gebiet der Kfz-Werkstattplanungen und -einrichtungen tätig. Seit Ende der achtziger Jahre und bis 1997 war die Firma AV als einziger zertifizierter Werkstatteinrichter der Firma B AG zugelassen.

Herr A C, der inzwischen verstorben ist, war als angestellter ... für die Firma B AG tätig. Er beriet B-Niederlassungen und B-Vertragshändler bei deren Werkstattausrüstungen und der diesbezüglichen Auftragsvergabe.

Seine Ehefrau, Frau B C, war Alleingesellschafterin der im Jahr 1992 gegründeten C GmbH (im Folgenden: C), deren Geschäftsführer Herr ..., der Sohn der Eheleute C, war. Geschäftsgegenstand dieser Firma war ebenfalls Planung, Beratung, Verkauf, Vermittlung und Service im Bereich Kraftfahrzeug-Werkstatteinrichtungen (Handelsregisterauszüge, Finanzgerichtsakten -FGA- 6 K 55/09 Bl. 196 ff.). Diese Gesellschaft verschmolz aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom ... 1999 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit dem Vermögen ihrer Alleingesellschafterin (Handelsregisterauszug, FGA 6 K 55/09 Bl. 198). Frau C war ab diesem Zeitpunkt unter der Firma B C Unternehmensberatung als ... tätig.

Zwar war die Firma C aufgrund ihrer Unternehmensgröße und personellen Ausstattung nicht in der Lage, größere Einrichtungsprojekte für B-Niederlassungen oder B-Vertragshändler zu übernehmen. Der Kläger befürchtete jedoch, dass die C expandieren und dann bei der von Herrn C beeinflussten Auftragsvergabe gegenüber der AV bevorzugt werden könnte.

Zwischen dem Kläger und den Eheleuten C kam es im Jahr 1996 zu einer Absprache. Der Kläger verpflichtete sich - insoweit unstreitig -, an die C 50 % der Erlöse aus den Aufträgen für B-Niederlassungen und B-Vertragshändler abzuführen. Nach der Behauptung des Klägers war als Gegenleistung der C vereinbart, dass diese sich nicht um B-Aufträge bemühte, während der Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger durch die Zahlungen seine Bevorzugung bei der durch Herrn C beeinflussten Auftragsvergabe habe erreichen wollen.

Die Firma AV erteilte Frau C über die per Verrechnungsscheck gezahlten Provisionen jeweils Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis, in denen die betreffenden B-Aufträge aufgelistet wurden. Es handelte sich dabei in 1999 und 2000 um Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 415.280 brutto (€ 212.329,29; Betriebsprüfungsarbeitsakten -BpAA- Bd. I Bl. 31, 33, 35, 38).

Ab 2003 führte das damals zuständige Finanzamt D bei dem Einzelunternehmen des Klägers eine Außenprüfung bzgl. Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1997 bis 2001 durch. Da der Kläger nach Auffassung des Betriebsprüfers Zahlungen an eine Scheinfirma in ... geleistet hatte, leitete das Dezernat Interne Ermittlungen gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Bestechung im wirtschaftlichen Verkehr ein (vgl. Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom ... 2004, BpAA Bd. I Bl. 40). Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der AV am ... 2004 wurden auch die Unterlagen über die Zahlungen an Frau C aufgefunden und sichergestellt.

Das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt D berücksichtigte die Zahlungen an Frau C in den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden für 1999 und 2000 zunächst als Betriebsausgaben, erklärte die Einkommensteuerfestsetzungen insoweit aber für vorläufig.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ... vom ... 2007 (Az. ..., Rechtsbehelfsakten -RbA- Bd. I Bl. 63 ff.) wurde der Kläger wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch -...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge