Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Aktienoptionsrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung von handelbaren und nicht handelbaren Aktienoptionen

Der Besteuerung ist der Wert zugrunde zu legen, der dem Begünstigten am Tag der Beschaffung der Aktien tatsächlich zufließt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2006; Aktenzeichen VI B 12/06)

BFH (Beschluss vom 12.10.2006; Aktenzeichen VI B 12/06)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils auf Grund eines 2001 ausgeübten Aktienoptionsrechts.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten in dem hier streitigen Veranlagungszeitraum 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war seit 1960 in dem französischen Konzern B, vormals A, tätig. Seit dem 1.10.1986 bis Ende 1995 war er Geschäftsführer von deren Tochtergesellschaft, der D GmbH. Seit 1995 ist er im Ruhestand und bezieht eine Firmenpension. Am 5.12.1991 beschloss die Muttergesellschaft B als Geste des Vertrauens und als Beteiligung an dem Fortschritt des Unternehmens leitenden Angestellten und Führungskräften Optionsscheine für den Bezug von Aktien einzuräumen. Der Kläger erhielt die Option zur Zeichnung von 3.500 Aktien der B zu einem herabgesetzten Festpreis (20% unter dem seinerzeitigen Marktpreis) von 179,40 Franc, umgerechnet 25,90 EUR. Die Bezugsrechte konnten vom 1.1.1993 an jederzeit über einen Zeitraum von 10 Jahren ab diesem Datum ausgeübt werden. Des Weiteren gab es eine fünfjährige fiskalische Verfügungssperre in Frankreich, die am 5.12.1996 endete. In den weiteren Regelungen des Konzerns über die Aktienbezugsrechte ist ausgeführt, dass jedes während der Optionszeit nicht ausgeübte Aktienbezugsrecht ohne die Möglichkeit des Vortrages hinfällig werde. Bei finanziellen Operationen der Gesellschaft während der Optionszeit, die Auswirkungen auf das Kapital haben, solle der Verwaltungsrat eine Anpassung des Preises und der Anzahl der Aktien vornehmen, so dass der Gesamtwert der laufenden Optionsscheine jedes Begünstigten konstant bleibe. Unter Punkt III. "Bedingungen und Modalitäten der Ausübung von Aktienbezugsrechten" heißt es weiter:

"Die Ausübung der Bezugsrechte unterliegt der Bedingung dass der Arbeitsvertrag - oder der Auftrag - des Begünstigten mit einer der Gesellschaften des Konzerns am Tage der Ausübung der Bezugsrechte sich in Kraft befindet, es sei denn der Begünstigte ist in den Ruhestand oder Vorruhestand gegangen oder hat die Zustimmung des Verwaltungsrates zur Ausübung seiner Rechte erhalten, als er den Konzern verließ.

...

IV. Merkmale der Aktien

Die Aktien sind zwangsläufig Namensaktien, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um die Steuervergünstigung zu nutzen, die den Optionsscheinen für die Zeichnung von Aktien eingeräumt wird. Die Aktien sollen ein Jahr nach der Ausübung der Bezugsrechte uneingeschränkt handelbar werden, jedoch zum Preis des Verlustes von Steuervergünstigungen, wenn dieser Wiederverkauf vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab der Zuteilung des Bezugsrechts eintritt (...)."

Der Kläger erklärte die Ausübung seines Optionsrecht gegenüber der B am 4.12.2001 und erhielt auf Grund des ihm 1991 gewährten Aktienbezugsrechts 3.698 Aktien zu einem Stückpreis von 25,90 EUR und einem Gesamtpreis von 95.778,20 EUR. Der Kurs der Aktie betrug am 4.12.2001 63,05 EUR und am 28.12.2001, dem Tag an dem die Aktien auf dem Depotauszug des Klägers erstmals ausgewiesen wurden, 65,85 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bei der B-Bank ein Darlehen von 96.000 EUR auf. Für das Darlehen hatte er in 2001 380,80 EUR Zinsen zu zahlen, die seinem Konto am 31.1.2002 belastet wurden.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 15.4.2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 79.401,58 EUR (155.296 DM) fest. Hierbei berücksichtigte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 435.049 DM, in denen ein geldwerter Vorteil in Höhe von 137.380,70 EUR (268.693,29 DM), der Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert der Aktien am 4.12.2001, aufgrund der Ausübung des Aktienoptionsrechtes enthalten war.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7.5.2003 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass den Optionsberechtigten 1991 die Aktien zu einem 20% unter dem damaligen Marktpreis liegenden Kurs angeboten worden seien. Dies sei der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zugewendet habe. Hervorzuheben sei, dass ihm, dem Kläger, die Aktienoptionen nicht mit Blick auf die Zukunft für noch zu leistende Tätigkeiten, sondern als Bonus für seine bisher erbrachten Leistungen im Konzern gewährt worden seien. Aus diesem Grund sei für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf den Zeitpunkt der Überlassung der Optionen abzustellen. Es ergebe sich danach ein geldwerter Vorteil von 6,475 EUR pro Option (20% von 32,375 EUR), somit von insgesamt 23.944,55 EUR. Bei diesem Betrag handle es sich um au...

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