Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von vereinbarten, aber noch nicht erfolgten Provisionsrückzahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, die für die Auslegung der Richtlinie maßgeblich ist, führt eine Rückvergütung, also die Erstattung des bereits gezahlten Preises (EuGH vom 27.03.1990 Rs. C-126/88 - Boots Company), erst dann zu einer Entgeltsminderung, wenn die Rückvergütung tatsächlich zufließt (EuGH vom 29.04.2001 Rs. C-86/99 - Freemans). Demnach haben Änderungen des Entgelts nur dann Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, wenn der bereits gezahlte Preis auch tatsächlich von dem Leistenden zurückgezahlt wird.

Die Vereinbarung von Provisionsrückzahlung hat auf die Rückforderung einer gezahlten Provision keinen solchen Einfluss, dass die (ursprüngliche) Vereinbarung über die Gegenleistung für die Maklerleistung verändert würde.

 

Normenkette

UStG §§ 10, 17 Abs. 1; 6. RL 77/388/EWG Art. 11 T. A

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen V R 56/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Jahr 1998 gemäß §17 UStG vorliegt.

Die Klägerin (frühere Firma: … Immobilien GmbH) vermittelte dem Unternehmen äWohnpark … GmbH (jetzt in Firma ä… Bauträger GmbH) im Jahr 1997 Kaufverträge für zwei Objekte. Für die Vermittlung stellte die Klägerin zwei Rechnungen aus: eine Rechnung über insgesamt 380.204,27DM (= 330.612,41DM zuzüglich 15% Umsatzsteuer i.H.v. 49.591,86DM) sowie eine Rechnung über insgesamt 646.875DM (= 562.500DM zuzüglich 15% Umsatzsteuer i.H.v. 84.375 DM). Die Rechnungen wurden bezahlt. Die Umsätze meldete die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1997 an. Die Umsatzsteuer auf die angemeldeten Umsätze wurde ebenfalls bezahlt.

Die vermittelten Kaufverträge wurden im Wesentlichen in den Jahren 1997 und 1998 auf Grund neuer Verträge aufgehoben.

Mit Vereinbarung vom 30.12.1998 verpflichtete sich die Klägerin, die erhaltenen Provisionen in voller Höhe zurückzuzahlen. Ferner wird in der Vereinbarung erwähnt, dass vereinbart worden sei, die Provisionen zurückzuzahlen, wenn die vermittelten Kaufverträge nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Eine schriftliche Vereinbarung über den seinerzeit abgeschlossenen Maklervertrag und dessen Inhalt liegt jedoch nicht (mehr) vor. Die Rückzahlung der Provisionen sollte gemäß der Vereinbarung vom 30.12.1998 ohne gesonderte Verzinsung und nach Absprache erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 30.12.1998 verwiesen.

Die Klägerin erteilte der Bauträger GmbH am 31.12.1998 äGutschriften mit Umsatzsteuerausweis über die ursprünglich erhaltenen Provisionen. In der Umsatzsteuererklärung 1998 erklärte die Klägerin negative Umsätze zu 15% in Höhe von 893.112DM. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung konnte eine tatsächliche Rückzahlung der Provision nicht festgestellt werden. Das Finanzamt setzte danach mit Bescheid vom 27.12.2000 die Umsatzsteuer 1998 ohne die eben erwähnten Umsätze fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 08.01.2001 Einspruch ein.

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bauträger GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden. Die Eintragung der Auflösung erfolgte am 25.04.2002.

Die Bauträger GmbH i.L. (die Empfängerin der "Gutschriften") vereinbarte mit der Klägerin am 01./02.11.2002, dass die Rückzahlung gemäß der Vereinbarung vom 30.12.1998 in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 1.000EUR, beginnend mit November 2002, ab Januar 2004 in Raten in Höhe von mindestens 5.000EUR monatlich, erfolgen solle. Am 01./03.11.2002 trat die Bauträger GmbH i.L. einen Teilbetrag in Höhe von 255.694,94EUR aus einer Gesamtforderung, die sie gegen die Klägerin nach ihren Angaben habe, an Frau M ab. In den Jahren 2003 und 2004 sind von der Klägerin insgesamt 138.500EUR entweder an die Bauträger GmbH i.L. oder an Frau M gezahlt worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin am 15.07.2003 Klage. Ihrer Auffassung nach sei durch die Erteilung der äGutschriften der Umsatz gemäß §17 Abs.2 Nr.3 UStG rückgängig gemacht worden. Es komme lediglich auf die Vereinbarung der Änderung des Entgelts an, nicht jedoch auf die tatsächliche Erfüllung. Zivilrechtlich könne die Leistung eines Maklers rückgängig gemacht werden, so dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der vertraglichen Rückgängigmachung stattfinde. Auch sei die Vereinbarung vom 30.12.1998 ernsthaft gemeint. Dies zeige sich dadurch, dass seit November 2002 tatsächlich Zahlungen erfolgt seien. Zudem habe die Bauträger GmbH i.L. über ihren Anspruch gegen die Klägerin derart verfügt, dass er an Frau M abgetreten wurde. Damit sei Erfüllungswirkung i.S. §364 Abs.1 BGB eingetreten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 27.12.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 16.06.2003 in der Weise zu ändern, dass der Umsatzsteuerüberschuss zu ihren Guns...

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