Revision eingelegt (BFH IV R 40/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach Rückoption zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Hinzurechnung des im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG geregelten Unterschiedsbetrages ist nicht Teil des grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebsaufgabegewinns. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG zurückoptiert hat.

2. Ebenso wenig ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach einer derartigen Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG um 80 % zu kürzen.

3. Richtet sich eine Klage gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid in Gestalt einer Teil-Einspruchsentscheidung, so ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach § 44 Abs. 1 FGO allein zu prüfen, ob sie sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Tenor der Teil-Einspruchsentscheidung genannt wurden, und nicht, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich und ermessensgerecht war.

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 9 Nr. 3, § 2 Abs. 1; EStG § 5a Abs. 1, 4; AO § 367 Abs. 2a S. 1; FGO § 44 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen IV R 40/16)

BFH (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen IV R 40/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch insoweit der Gewerbesteuer unterliegt, als er auf natürliche Personen als unmittelbar Beteiligte entfällt, und ob dieser Betrag gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bzw. nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen ist.

Die Klägerin ist eine am ... gegründete Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die MS "A" Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH. Die Klägerin erwarb das Seeschiff MS "B", das am ... abgeliefert und anschließend verchartert wurde.

Mit Wirkung zum 01.01.1999 optierte die Klägerin zur Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG. Daraufhin wurde der Unterschiedsbetrag für das Handelsschiff durch Bescheid vom 02.06.2006 auf den 31.12.1998 auf ... DM festgestellt.

Zum 01.01.2012 optierte die Klägerin zurück zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Unterschiedsbetrag aufgrund von Anteilsveräußerungen auf ... € reduziert.

Am ... 2012 veräußerte die Klägerin das Schiff; seitdem befindet sie sich in Liquidation. Die Komplementärin wurde zur Liquidatorin bestellt. Sie wurde anschließend ebenfalls aufgelöst. Zu Liquidatorinnen wurden die C GmbH & Cie. KG und die Verwaltung D Schiffahrtsgesellschaft mbH bestellt.

Am 18.02.2014 reichte die Klägerin beim Beklagten die Gewerbesteuererklärung für 2012 ein, in der sie u. a. den hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag sowie eine Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 2a GewStG in Höhe von ... € erklärte.

Der Beklagte erließ am 07.04.2014 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012, in dem er den Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß auf ... € festsetzte. Dabei ermittelte er den Gewerbeertrag durch Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages in Höhe von ... € und ohne eine diesbezügliche Kürzung.

Hiergegen legte die Klägerin am 07.05.2014 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sich die Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach dem Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG abzüglich des Schrottwertes bemessen müssten und dass der aufgelöste Unterschiedsbetrag gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, jedenfalls aber nach § 2 Abs. 1 GewStG zu kürzen sei. Ferner sei die Mindestbesteuerung bei einem Totalverlust von Verlustvorträgen verfassungswidrig.

Am 07.08.2014 erging ein wegen anderer Punkte geänderter Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2012, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf ... € festgesetzt wurde.

Mit Teileinspruchsentscheidung vom 11.09.2014 wies der Beklagte den Einspruch nur insoweit als unbegründet zurück, als er den Betrag in der Bemessungsgrundlage "Kürzungen" und den Teil des Gewerbeertrages betraf, der umschrieben war mit "nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag i. S. d. § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG". Der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung sei sachdienlich, da die gewerbesteuerliche Berücksichtigung der Beträge aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge leicht abgrenzbar und entscheidungsreif sei, während zu den übrigen Streitpunkten noch Ermittlungen zum Sachverhalt bzw. zur Rechtslage erforderlich seien. Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG sei gemäß § 7 Satz 3 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen, weil diese Vorschrift auf § 5a EStG insgesamt verweise und nicht nur auf deren Absatz 1. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG finde im Rahmen des § 7 Satz 3 GewStG jedoch keine Anwendung, sondern stehe im systematisc...

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