Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Sprachkurs in Spanien sind keine Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Spanisch-Sprachkurs in Andalusien sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn keine ausschließlich berufliche Veranlassung vorliegt, und viel Freiraum für touristische Nutzung gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen VI R 89/02)

BFH (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen VI R 89/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Andalusien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die 1957 geborene ledige Klägerin war im Streitjahr als Team-Assistentin angestellt; sie war dabei auch mit Telefonaten und Korrespondenz in spanischer Sprache befasst.

Im Rahmen eines Bildungsurlaubs nahm die Klägerin in der Zeit vom 08. bis 19. Mai 2000 an einen in Andalusien durchgeführten Spanisch-Sprachkurs teil, der werktäglich vormittags 1,5 Stunden Einzel- und nachmittags 3,5 Stunden Gruppenunterricht gewährte; nach Abzug eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 500 DM verblieb ihr nach ihrer Darstellung ein selbst getragener Aufwand in Höhe von 2.996,20 DM für Kursgebühren (1.224 DM), Gastfamilie (657 DM), Flugkosten (566 DM) usw. .

In der Einkommensteuererklärung 2000 machte die Klägerin den Aufwand von 2.996 DM als Werbungskosten (Fortbildung) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend; auf die Erklärung nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 07.05.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2000 auf ... DM fest; für die Teilnahme an dem Spanisch-Sprachkurs berücksichtigte er dabei lediglich die Kursgebühr in Höhe von (1.224 DM minus Arbeitgebererstattung 500 DM =) 724 DM; auf den Bescheid, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der dagegen am 10.12.2001 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Einkommensteuer 2000 sei insofern zu hoch festgesetzt, als die noch geltend gemachten Aufwendungen für den Spanisch-Sprachkurs in Andalusien nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Die für den Werbungskostenabzug erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Aufwand sei für den beruflich wichtigen und notwendigen Sprachkurs erforderlich gewesen; es dürfe nicht auf entsprechende inländische Kurse verwiesen werden, weil der Lerneffekt im Mutterland der Sprache größer sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 10.12.2001 sowie vom 22.01. und 30.04.2002 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 07.05.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.272,- DM berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 2000 entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung.

Die Sachakten des Beklagten (1 Hefter Einkommensteuererklärung 2000 Bp, 1 Band Rechtsbehelfsakten I) haben vorgelegen.

Die Beteiligten haben zugestimmt, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht gem. § 79 a Abs. 3 und 4 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, und zwar - da der Streitwert 1.000 DM bzw. 500 € nicht übersteigt - gem. § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung.

II. Die - zulässige - Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte die noch infrage stehenden Aufwendungen für die Teilnahme am Spanisch-Sprachkurs in Andalusien nicht steuermindernd berücksichtigt. Die Voraussetzungen für den begehrten Werbungskostenabzug sind nicht erfüllt.

1. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, wenn die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind. Ob im konkreten Einzelfall eine so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist, hängt - wie stets im Steuerrecht - allein von den äußerlich erkennbaren Umständen ab. Bei der Teilnahme an einem Sprachkurs im Ausland sprechen die äußerlich erkennbaren Umständen im allgemeinen dafür, dass die Aufwendungen nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind; schon die mit der Reise und dem Auslandsaufenthalt verbundenen touristischen Elemente überlagern regelmäßig die berufliche Veranlassung in steuerschädlicher Weise. So wäre es mit der steuerlichen Gleichbehandlung nicht vereinbar, die Kosten der bei vielen Bürgern beliebten Reisen nach Spanien schon dadurch teilweise auf die Allgemeinheit abzuwälzen, dass ein - an sich beruflich veranlasster - Sprachkurs nicht in Hamburg, sondern in Andalusien absolviert wird.

2. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich für den Streitfall, dass ...

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