Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen X R 25/93)

 

Tenor

1.

Die Bescheide über Gewerbesteuer-Meßbetrag und Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 1979–1982 vom … und … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom …, soweit sie die genannten Steuerbescheide betrifft, werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 151 Abs. 3 FGO).

4.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§§ 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozeßordnung).

5.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren durch Vermietung eines Grundstücks im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung einen stehenden Gewerbebetrieb unterhielt und damit der Gewerbesteuer unterlag (§ 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in den Fassungen vom 22.9.1978, Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 1557, und vom 14.5.1984, BGBl I S. 657 GewStG; § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. vom 26.1.1979, BGBl I S. 114; s. hierzu auch Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12.12.1985 VIII R 240/81, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1986, 296, vom 23.1.1991 X R 47/87, BStBl II 1991, 405, und vom 17.7.1991 I R 98/88, BStBl II 1992, 246). Der Kläger wendet gegen die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG u.a. ein, daß es wegen eines vereinbarten Einstimmigkeitsprinzips bei der Betriebsgesellschaft an der sogenannten personellen Verflechtung als einer der Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1.12.1989 III R 94/87, BStBl II 1990, 501) fehle.

Der Kläger betrieb bis zum 31.12.1977 als Einzelunternehmen einen Karosseriebaubetrieb auf gemieteten Flächen in der L.-Straße in …. Im Jahre 1976 erwarb er aus dem Abbruch einer Halle Stahlbauteile zum Preise von rund 49.000 DM, die er zunächst auf dem Grundstück L.-Straße einlagerte, um hieraus nach Zustimmung des Grundeigentümers eine Halle auf dem Grundstück L.-Straße errichten. Die Errichtung der Halle wurde zurückgestellt, weil der Kläger inszwischen in Verhandlungen mit … über den Ankauf des unbebauten Grundstücks M.-Straße in … eingetreten war, das der Kläger im April 1977 zu Anschaffungskosten von rund … DM erwarb. Der Kläger behandelte das Grundstück M.-Straße als Privatvermögen. Die Stahlbauteile entnahm er im Jahre 1977 seinem Betriebsvermögen und erbaute mit diesen Bauteilen Ende 1977/Anfang 1978 auf dem Grundstück M. Straße eine Halle. Mit Vertrag vom 30.12.1977 hatten der Kläger und seine Ehefrau … die … GmbH gegründet, deren Stammkapital in Höhe von 19.000 DM der Kläger und in Höhe von 1.000 DM seine Ehefrau übernahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages (Bl. 54 ff der unten aufgeführten Rechtsbehelfsakte – RbA –) verwiesen. Gleichzeitig schlossen der Kläger und seine Ehefrau, die in den Streit jähren im Unternehmen der GmbH als Arbeitnehmer tätig waren, eine Stimmrechtsvereinbarung ab, auf deren Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 65 f der Gerichtsakte –GA–). Im Rahmen der GmbH-Gründung brachte der Kläger sein Einzelunternehmen zum 1.1.1978 in die GmbH ein und verlagerte den Betrieb von der L. zur M. Straße. Mit Vertrag vom 5.1.1978 vermietete der Kläger das Grundstück M. Straße, und zwar eine Werkhalle von ca. … sowie eine Freifläche von ca. … qm an die GmbH. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Vertrages Bezug genommen (Bl. 2 ff der unten aufgeführten Betriebsprüfungsakte –BpA–). Der Kläger oder die GmbH vermieteten Teilflächen des Grundstücks M. Straße an Dritte weiter. Einzelheiten hierzu sind nicht festgestellt. Im Jahre 1980 erwarb der Kläger eine angrenzende Grundstücksfläche von rd. … qm, deren Nutzung nicht festgestellt ist. Für Hoch- und Tiefbaumaßnahmen auf dem Grundstück M. Straße (und/oder dem hinzuerworbenen Grundstück?) wandte der Kläger die auf Bl. 98 RbA aufgeführten Beträge auf. Der Beklagte sieht diese Aufwendungen als Aufwendungen des Klägers für den Karosseriebetrieb an; der Kläger behauptet, diese Aufwendungen würden durchweg nicht den Teil betreffen, der an die GmbH vermietet worden ist.

Nachdem der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus dem Grundstück M. Straße bei der Einkommensteuer-Veranlagung für die Jahre 1978 bis 1982 zunächst erklärungsgemäß als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt hatte, kam er insbesondere aufgrund einer Außenprüfung bei der GmbH zu dem Ergebnis, daß der Kläger das Grundstück M. Straße im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich genutzt und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Der Beklagte ermittelte den nach seiner Auffassung erzielten Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) (berücksichtigte also keine Rückstellungen für...

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